Anwendungshilfe für verkaufsoffene Sonntage
Mit dem geänderten Ladenöffnungsgesetz (LÖG) NRW, dass am 30. März 2018 rechtskräftig wurde, möchte der Gesetzgeber die Schwierigkeiten und Aufwände für die Interessengemeinschaften (IG) und Städte bei der Beantragung und Verordnung von verkaufsoffenen Sonntagen reduzieren. Von besonderer Bedeutung ist die Abkehr vom Anlassbezug und die Auflistung möglicher Sachgründe für verkaufsoffene Sonntage. Die Auflistung ist ausdrücklich nicht geschlossen, andere nicht genannte Sachgründe sind denkbar.
Im Auftrag des Wirtschaftsministeriums wurde eine Anwendungshilfe erarbeitet, die es erleichtern soll, das geänderte Gesetz umzusetzen. Dazu zitiert die Anwendungshilfe Paragraph 6 des Gesetzes und dessen Kommentierung und erläutert das Verständnis des Gesetzgebers. Darüber hinaus sind typische Fragen in FAQ-Listen angefügt.
Vor Beantragung eines verkaufsoffenen Sonntags ist es sinnvoll die jeweiligen Ordnungsämter zu konsultieren, um Hinweise zu deren Informationsbedarf zu erfragen. Einige Städte haben Antragsprofile erarbeitet, an denen sich die Antragsteller orientieren können. Die Bergische IHK steht den IGs und Städten beratend zur Seite, wenn eine Antragstellung bzw. Verordnung vorbereitet wird. Nach LÖG NRW sind die IHKs im Verfahren anzuhören.