Ladenöffnungszeiten in NRW
Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) ist in seiner aktuellen Fassung am 30.03.2018 in Kraft getreten und beinhaltet insbesondere neue Vorschriften für die Festlegung von weiteren Verkaufssonntagen und -feiertagen (mögliche Öffnung an acht Sonn- und Feiertagen beziehungsweise an 16 Sonn- und Feiertagen innnerhalb einer Gemeinde je Kalenderjahr) über den normalen Verkauf an Sonn- und Feiertagen hinaus.
1. Verkaufsstellen
Das Ladenöffnungsgesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen. Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen, sowie sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
Keine Verkaufsstellen in diesem Sinne sind:
- Dienstleistungsbetriebe, wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, da keine Waren angeboten werden. Allerdings gelten auch dort die Beschränkungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes (vgl. Ziffer 9).
- Gast- und Speisewirtschaften, bei denen Waren nicht zur Mitnahme sondern zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
- Reine Großhandelsbetriebe, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Der Zugang muss in geeigneter Weise kontrolliert werden.
- Geschlossene Veranstaltungen, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Eine geschlossene Veranstaltung ist gegeben, wenn nur ein genau abgegrenzter Personenkreis Einlass erhält, zum Beispiel Betriebsangehörige zur Betriebskantine. Hingegen ist keine geschlossene Veranstaltung und damit eine Anwendbarkeit des Ladenöffnungsgesetzes gegeben, wenn zwar nur Besitzer von Eintrittskarten Zutritt haben, eine Einlasskarte aber von jedermann erworben werden kann.
2. Ladenöffnungszeiten
Verkaufsstellen dürfen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit).
Verkaufsstellen dürfen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit).
Die besonderen Samstagsregelungen sind entfallen.
Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann auch außerhalb von Verkaufsstellen verboten.
Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14.00 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10.00 bis 14.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen (s. unten), dürfen nicht länger als bis 14 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten, sind micht mehr privilegiert.
3. Verkauf an Sonn- und Feiertagen
Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14.00 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10.00 bis 14.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen (s. unten), dürfen nicht länger als bis 14 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten, sind micht mehr privilegiert.
3. Verkauf an Sonn- und Feiertagen
Feiertage im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes sind die gesetzlichen Feiertage:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. Weihnachtstag und 2. Weihnachtstag.
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. Weihnachtstag und 2. Weihnachtstag.
Im Grundsatz dürfen an Sonn- und Feiertagen folgende Geschäfte geöffnet sein:
- Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments. Diese Verkaufsstellen dürfen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Diese Regelung gilt nicht für Ostermontag, Pfingstmontag und den 2. Weihnachtstag. An diesen Tagen ist die Abgabe von Waren verboten.
- Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen. Eine Öffnung ist nur während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer gestattet.
- Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlicher Produkten besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments auf die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.
Zudem dürfen an Sonn- und Feiertagen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden (zum Beispiel Eis an Eisverkaufswagen).
Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
4. Weitere Verkaufsonntage und -feiertage
Die Reglung des § 6 wurde völlig neu gefasst:
Die Reglung des § 6 wurde völlig neu gefasst:
(1) An jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.
(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.
(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
(5) Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 sind ausgenommen:
1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag und Volkstrauertag)
2. Ostersonntag,
3. Pfingstsonntag,
4. der 1. und 2. Weihnachtstag und
5. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
Von besonderer Bedeutung sind die Übergangsregelungen für das Jahr 2018:
Von besonderer Bedeutung sind die Übergangsregelungen für das Jahr 2018:
Auf Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2018 im Sinne von § 6, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen sind, sind § 6 Absätze 1 und 4 in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Verordnungen im Sinne von Absatz 2, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen werden, findet § 6 dieses Gesetzes Anwendung.
5. Regelungen bei Apotheken, Tankstellen, Flughäfen und Personenbahnhöfen
Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen ihre Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet haben. Die zuständige Apothekerkammer regelt, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt ganztägig geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs dürfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.
Auf internationalen Verkehrsflughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen neben Waren des Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkauft werden.
Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die internationalen Verkehrsflughäfen nach Absatz 2 und die Größe ihrer Verkaufsflächen zu bestimmen. Die Größe der Verkaufsflächen ist dabei auf das erforderliche Maß zu begrenzen.
6. Verkauf im Gaststättengewerbe
Bei Gaststätten ist auch während der Ladenschlusszeiten die Abgabe von Zubehörwaren an Gäste zulässig. Des Weiteren darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeit Getränke und zubereitete Speisen aus seinem Betrieb, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke sowie Tabak- und Süßwaren zum alsbaldigen Verzehr an jedermann über die Straße abgeben (§ 7 Gaststättengesetz).
7. Ladenöffnung bei Tagen der offenen Tür
Für den Unternehmer stellt sich häufig die Frage, ob er Kunden an Sonn- und Feiertagen ins Geschäft einladen kann, um zum Beispiel einen Tag der offenen Tür durchzuführen.
Das Offenhalten einer Verkaufsstelle ist an Sonn- und Feiertagen gestattet, wenn kein geschäftlicher Verkehr stattfindet. Es darf insoweit lediglich die Warenbesichtigung, wie durch ein Schaufenster, ermöglicht werden. Zulässig ist auch die Auslage von Prospekten und anderen allgemeinen Werbematerialien. In diesem Rahmen müssen sich Tage der offenen Tür bewegen.
Verboten ist an Sonn- und Feiertagen jede Art der Geschäftsanbahnung, sei es durch Beratung, das Zeigen von Proben oder das Auslegen von Bestellzetteln und die Einrichtung einer entsprechenden Möglichkeit zum Einwurf dieser Zettel. Der Unternehmer darf grundsätzlich keinen persönlichen, zweiseitigen Kontakt zum Kunden einleiten oder herstellen.
Vor diesem Hintergrund galt bereits nach der Rechtssprechung zum Ladenschlussgesetz, dass weder der Inhaber/die Inhaberin noch sein/ihr angestelltes Personal am Tag der offenen Tür anwesend sein durften.
Bei Gaststätten ist auch während der Ladenschlusszeiten die Abgabe von Zubehörwaren an Gäste zulässig. Des Weiteren darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeit Getränke und zubereitete Speisen aus seinem Betrieb, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke sowie Tabak- und Süßwaren zum alsbaldigen Verzehr an jedermann über die Straße abgeben (§ 7 Gaststättengesetz).
7. Ladenöffnung bei Tagen der offenen Tür
Für den Unternehmer stellt sich häufig die Frage, ob er Kunden an Sonn- und Feiertagen ins Geschäft einladen kann, um zum Beispiel einen Tag der offenen Tür durchzuführen.
Das Offenhalten einer Verkaufsstelle ist an Sonn- und Feiertagen gestattet, wenn kein geschäftlicher Verkehr stattfindet. Es darf insoweit lediglich die Warenbesichtigung, wie durch ein Schaufenster, ermöglicht werden. Zulässig ist auch die Auslage von Prospekten und anderen allgemeinen Werbematerialien. In diesem Rahmen müssen sich Tage der offenen Tür bewegen.
Verboten ist an Sonn- und Feiertagen jede Art der Geschäftsanbahnung, sei es durch Beratung, das Zeigen von Proben oder das Auslegen von Bestellzetteln und die Einrichtung einer entsprechenden Möglichkeit zum Einwurf dieser Zettel. Der Unternehmer darf grundsätzlich keinen persönlichen, zweiseitigen Kontakt zum Kunden einleiten oder herstellen.
Vor diesem Hintergrund galt bereits nach der Rechtssprechung zum Ladenschlussgesetz, dass weder der Inhaber/die Inhaberin noch sein/ihr angestelltes Personal am Tag der offenen Tür anwesend sein durften.
Grundsätzlich zulässig ist hingegen die Anwesenheit von Bewachungspersonal. Das lediglich zur Aufsicht bestimmte und nicht zur Entgegennahme von Bestellungen, zum Führen von Verkaufsgesprächen, zur Vorführung und Erläuterung des Angebots oder zu sonstigen verkaufsförderlichen Handlungen berechtigte Personal darf sich im Geschäftslokal aufhalten.
8. Sonderfall: Mischbetriebe, zum Beispiel Kioske
Es ist möglich, dass in derselben Verkaufsstelle mehrere Waren oder Leistungen angeboten werden, deren Verkauf jeweils verschiedenen Ladenöffnungszeiten unterliegt. Man spricht dann von einem Mischbetrieb.
8. Sonderfall: Mischbetriebe, zum Beispiel Kioske
Es ist möglich, dass in derselben Verkaufsstelle mehrere Waren oder Leistungen angeboten werden, deren Verkauf jeweils verschiedenen Ladenöffnungszeiten unterliegt. Man spricht dann von einem Mischbetrieb.
Bei Mischbetrieben ist für jede Ware oder Leistung gesondert zu prüfen, zu welchen Zeiten sie an den Kunden abgegeben werden darf.
Ein Beispiel für Mischbetriebe bilden Kioske. Soweit Waren zum Mitnehmen verkauft werden, unterliegen sie den Ladenöffnungszeiten. Soweit ein Ausschank betrieben wird, der dem Gast die Möglichkeit gibt, Getränke an Ort und Stelle einzunehmen, gilt die Polizeistunde für Trinkhallen.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Ordnungsamt Ihrer Gemeinde.
9. Das Sonn- und Feiertagsgesetz
Zeitliche Beschränkungen für die geschäftliche Tätigkeit ergeben sich nicht nur aus dem Ladenöffnungsgesetz, sondern auch aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW (Feiertagsgesetz NW).
9. Das Sonn- und Feiertagsgesetz
Zeitliche Beschränkungen für die geschäftliche Tätigkeit ergeben sich nicht nur aus dem Ladenöffnungsgesetz, sondern auch aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW (Feiertagsgesetz NW).
Das Feiertagsgesetz gilt in Nordrhein-Westfalen für sämtliche Arbeiten, also sowohl für den Verkauf von Waren als auch für Dienstleistungen. Das Feiertagsgesetz verbietet an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Ausgenommen von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind unter anderem Veranstaltungen, die überwiegend Freizeitcharakter haben wie der Betrieb von Fitnessstudios, Saunas oder Kinos.
10. Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
An Sonn- und Feiertagen, an denen Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, gilt § 11 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Das bedeutet, dass
10. Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
An Sonn- und Feiertagen, an denen Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, gilt § 11 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Das bedeutet, dass
- mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen,
- acht Stunden Arbeitszeit grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, unter be-stimmten Voraussetzungen aber die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann (Ruhepausen und Ruhezeiten sind auch an Sonn- und Feiertagen ein-zuhalten),
- bei Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist; bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen,
- die Sonn- und Feiertagsruhe oder der Ersatzruhetag grundsätzlich unmittelbar in Verbindung mit der 11-stündigen Ruhezeit nach § 5 ArbZG zu gewähren ist, so dass der Arbeitnehmer einmal pro Woche eine 35-stündige Ruhezeit hat.
Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer für weitere 30 Minuten unter Anrechnung auf die Ausgleichszeiten mit unerlässlich erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden.
11. Bußgeldvorschriften
Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW können mit bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden. Stellt der Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz gleichzeitig einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz dar, sind Bußgelder bis zu EUR 15.000,00 möglich.
11. Bußgeldvorschriften
Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW können mit bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden. Stellt der Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz gleichzeitig einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz dar, sind Bußgelder bis zu EUR 15.000,00 möglich.