Die Gründung einer GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Wahl der Rechtsform
Die GmbH ist vielseitig verwendbar, weil Organisation und Verwaltung weitgehend frei gestaltet werden können. Vielfach sind die Gesellschaften mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital (25.000,00 Euro, bei Altfirmen auch noch 50.000,00 DM) ausgestattet. Andererseits gibt es Gesellschaften mit einem Stammkapital von 100 Mio. Euro und mehr.
Die GmbH ist vielseitig verwendbar, weil Organisation und Verwaltung weitgehend frei gestaltet werden können. Vielfach sind die Gesellschaften mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital (25.000,00 Euro, bei Altfirmen auch noch 50.000,00 DM) ausgestattet. Andererseits gibt es Gesellschaften mit einem Stammkapital von 100 Mio. Euro und mehr.
Durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist eine neue Form der GmbH geschaffen worden: die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)”/„UG (haftungsbeschränkt)” mit einem Mindeststammkapital von nur einem Euro pro Gesellschafter.
Das Stammkapital einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Handelsregister vollständig eingezahlt sein. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Um sicherzustellen, dass die Unternehmergesellschaft zwar einen erleichterten Einstieg erhält, während ihrer Geschäftstätigkeit aber auch Gesellschaftskapital bildet, legt das Gesetz eine gesetzliche Rücklage fest. Ein Viertel des Jahresüberschusses, der gegebenenfalls um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemindert wird, muss als gesetzliche Rücklage eingelegt werden. Droht die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmergesellschaft, müssen die Gesellschafter unverzüglich zusammentreffen.
Soll eine GmbH, auch als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), gegründet werden, die nicht mehr als drei Gesellschafter, nur einen Geschäftsführer und keine Vereinbarungen im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander benötigt, gibt es ein vereinfachtes Gründungsverfahren: das notarielle Musterprotokoll – a) für die Gründung einer Einpersonengesellschaft und b) für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern, jeweils mit Bestellung eines Geschäftsführers. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste und ist dem Gesetz als Anlage beigefügt.
Selbstverständlich ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur dann sinnvoll, wenn die Kapitalausstattung entsprechend dem Gesellschaftszweck ausreichend bemessen ist, um Gründungskosten und Anfangsverluste ohne die Gefahr einer Insolvenz zu kompensieren.
Für alle GmbHs gilt: Das Haftungsrisiko ist grundsätzlich auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Haben alle Gesellschafter ihre Einlageverpflichtung voll erbracht, haften sie selbst nur ausnahmsweise, zum Beispiel im Falle einer unerlaubten Handlung. Dies kann nicht nur bei risikoreichen Geschäften wichtig sein, sondern auch dann, wenn der Gesellschafter keine laufende Kontrolle ausüben kann oder will. Man sollte diesen Vorteil jedoch nicht überbewerten, da der mit geringem Kapital ausgestatteten GmbH erforderliche Darlehen normalerweise nur gegen zusätzliche Sicherheiten (Hypotheken, persönliche Bürgschaft der Gesellschafter) gewährt werden.
Die wirtschaftlichen Eigentümer (Gesellschafter) brauchen nicht die Geschäftsführung und die damit verbundene Verantwortung zu übernehmen. Sie können Fachleute als Geschäftsführer bestellen, die als geschäftsführendes Organ der Gesellschaft jederzeit abberufen werden können. (Einem vorzeitig abberufenen Geschäftsführer bleiben allerdings die Rechte aus seinem Anstellungsvertrag vorbehalten.)
Die Nachfolgeregelung ist relativ einfach, zumal die Geschäftsanteile frei veräußert und vererbt werden können, wenn nicht einer Regelung der Vorzug gegeben wird, die den Verbleib der Anteile beispielsweise im Familienbesitz sichert. Nach neuem Recht wird die Gesellschafterliste dadurch aufgewertet, dass der Gutglaubensschutz des Handelsregisters auf diese ausgedehnt wird. Die in der Liste eingetragenen Gesellschafter gelten als Gesellschafter der GmbH, auch wenn sie dies nicht mehr sind. Dadurch ist ein gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen möglich.
Informieren Sie sich auch über die zu erwartende Steuerbelastung.
Gründung
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können durch mehrere Personen, aber auch durch nur eine Person gegründet werden. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch Gesellschaften sein. Eine Gründung durch Treuhänder ist grundsätzlich zulässig. Ausländische Staatsangehörige können ebenfalls das gesamte Stammkapital übernehmen. Ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, wird empfohlen, sich rechtzeitig über die deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu informieren, wenn sie sich als Gesellschafter oder in leitender Funktion in der Bundesrepublik dauernd aufhalten wollen. Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.04.2009 (I-3 Wx 85/09) können auch ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern Geschäftsführer einer inländischen GmbH sein.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können durch mehrere Personen, aber auch durch nur eine Person gegründet werden. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch Gesellschaften sein. Eine Gründung durch Treuhänder ist grundsätzlich zulässig. Ausländische Staatsangehörige können ebenfalls das gesamte Stammkapital übernehmen. Ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, wird empfohlen, sich rechtzeitig über die deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu informieren, wenn sie sich als Gesellschafter oder in leitender Funktion in der Bundesrepublik dauernd aufhalten wollen. Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.04.2009 (I-3 Wx 85/09) können auch ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern Geschäftsführer einer inländischen GmbH sein.
Sitz
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (Satzungssitz). Daneben kann die GmbH an jedem Ort im In- und Ausland einen Verwaltungssitz haben. In der Handelsregisteranmeldung ist auf jeden Fall eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Satzungssitz, Verwaltungssitz und inländische Geschäftsanschrift müssen nicht identisch sein.
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (Satzungssitz). Daneben kann die GmbH an jedem Ort im In- und Ausland einen Verwaltungssitz haben. In der Handelsregisteranmeldung ist auf jeden Fall eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Satzungssitz, Verwaltungssitz und inländische Geschäftsanschrift müssen nicht identisch sein.
Haftung im Gründungsstadium
Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, zum Beispiel Miet- oder Dienstverträge abschließt, haftet für die Erfüllung der Verträge grundsätzlich persönlich.
Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, zum Beispiel Miet- oder Dienstverträge abschließt, haftet für die Erfüllung der Verträge grundsätzlich persönlich.
Das Gericht prüft den Gesellschaftsvertrag.
Die Anmeldung zum Handelsregister und der Gesellschaftsvertrag müssen von einem Notar beglaubigt und beim Registergericht (Amtsgericht) eingereicht werden. Geprüft wird vor allem, ob der Vertrag gegen zwingende Vorschriften verstößt, die im öffentlichen Interesse ergangen sind.
Die Anmeldung zum Handelsregister und der Gesellschaftsvertrag müssen von einem Notar beglaubigt und beim Registergericht (Amtsgericht) eingereicht werden. Geprüft wird vor allem, ob der Vertrag gegen zwingende Vorschriften verstößt, die im öffentlichen Interesse ergangen sind.
Die IHK nimmt gegebenenfalls Stellung.
Bei der Überprüfung der Firma und der Fassung des Unternehmensgegenstandes, unter Umständen auch bei der Aufbringung des Stammkapitals, kann sich das Gericht auf das Gutachten der zuständigen Industrie- und Handelskammer stützen, die die erforderlichen Ermittlungen vornimmt. Zur Vermeidung von Beanstandungen empfiehlt es sich, Firma und Gegenstand vor Vertragsschluss mit der Kammer abzustimmen.
Bei der Überprüfung der Firma und der Fassung des Unternehmensgegenstandes, unter Umständen auch bei der Aufbringung des Stammkapitals, kann sich das Gericht auf das Gutachten der zuständigen Industrie- und Handelskammer stützen, die die erforderlichen Ermittlungen vornimmt. Zur Vermeidung von Beanstandungen empfiehlt es sich, Firma und Gegenstand vor Vertragsschluss mit der Kammer abzustimmen.
Die Firma
Über die vielfältigen Möglichkeiten der Firmenbildung informiert Sie unser Merkblatt "Das Handelsregister - Hinweise zu Eintragung, Kaufmannseigenschaft und Firmierung" unter „Weitere Informationen”. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) darf als "UG (haftungsbeschränkt)" bezeichnet werden; das Wort "haftungsbeschränkt" darf nicht abgekürzt und muss in Klammern gesetzt werden.
Über die vielfältigen Möglichkeiten der Firmenbildung informiert Sie unser Merkblatt "Das Handelsregister - Hinweise zu Eintragung, Kaufmannseigenschaft und Firmierung" unter „Weitere Informationen”. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) darf als "UG (haftungsbeschränkt)" bezeichnet werden; das Wort "haftungsbeschränkt" darf nicht abgekürzt und muss in Klammern gesetzt werden.
Der Gegenstand des Unternehmens
Im Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens derart zu bezeichnen, dass den Teilnehmern am wirtschaftlichen Verkehr eine konkrete Vorstellung vom Unternehmensgegenstand ermöglicht wird (zum Beispiel Großhandel in Maschinen und landwirtschaftlichen Produkten). Ist die Tätigkeit der Gesellschaft erlaubnispflichtig, will sie zum Beispiel Dienstleistungen im Bewachungsgewerbe anbieten, muss die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist jedoch schon vorher möglich.
Die Aufbringung des Stammkapitals
Das Mindeststammkapital der „normalen” GmbH beträgt weiterhin 25.000,00 Euro. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft nach neuem Recht auch mehrere Stammeinlagen übernehmen. Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
Im Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens derart zu bezeichnen, dass den Teilnehmern am wirtschaftlichen Verkehr eine konkrete Vorstellung vom Unternehmensgegenstand ermöglicht wird (zum Beispiel Großhandel in Maschinen und landwirtschaftlichen Produkten). Ist die Tätigkeit der Gesellschaft erlaubnispflichtig, will sie zum Beispiel Dienstleistungen im Bewachungsgewerbe anbieten, muss die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist jedoch schon vorher möglich.
Die Aufbringung des Stammkapitals
Das Mindeststammkapital der „normalen” GmbH beträgt weiterhin 25.000,00 Euro. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft nach neuem Recht auch mehrere Stammeinlagen übernehmen. Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
Der Gesellschaftsvertrag muss das Stammkapital und die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter dem Betrage nach ausweisen. Bei Geldeinlagen darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn von jeder Einlage ein Viertel eingezahlt ist, insgesamt wenigstens die Hälfte des Mindeststammkapitals. Bei der Ein-Mann-GmbH ist die Verpflichtung des Gesellschafters entfallen, für den nichteingezahlten Teil der Stammeinlage eine Sicherung bestellen. Die Geschäftsführer haben bei der Anmeldung dem Gericht zu versichern, dass die entsprechenden Beträge frei zu ihrer Verfügung stehen. Der Rest der Einlagen wird durch Gesellschafterbeschluss oder, wenn der Gesellschaftsvertrag dies bereits vorsieht, auf Anforderung der Geschäftsführer fällig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 09.12.2002, veröffentlicht in "Der Betrieb 2003, S. 330 f.) haben die Geschäftsführer auch beim Kauf eines GmbH-Mantels zu versichern, dass die Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und dass sich der Gegenstand der Leistungen endgültig in ihrer freien Verfügung befindet. Denn wirtschaftlich handele es sich beim Kauf eines GmbH-Mantels um eine Neugründung, so dass eine entsprechende Anwendung der Gründungsvorschriften geboten sei.
Zu beachten ist die Haftung eines jeden Gründungsgesellschafters für die (rückständigen) Bareinlagen der Mitgesellschafter.
Sollen Sacheinlagen (wie Maschinen, Patentrechte, Forderungen oder auch ein ganzes Unternehmen) geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben. Die Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung der GmbH den Geschäftsführern vollständig zur Verfügung stehen. Werden Sacheinlagen in die GmbH eingebracht, können nur bei begründeten Zweifeln, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, Unterlagen über den Sachgründungsbericht hinaus verlangt werden. Falsche Angaben sind strafbar. Bei der so genannten verdeckten Sacheinlage gilt die Differenzhaftung. Die Gesellschafter tragen die Beweislast für die Vollwertigkeit der Sacheinlage.
Wichtig: Von einer im Gesellschaftsvertrag übernommenen Bareinlageverpflichtung kann man sich durch eine Sacheinlage auch dann nicht befreien, wenn diese wertmäßig der Bareinlage entspricht. Das kann – beispielsweise bei einer Insolvenz der Gesellschaft – für den Gesellschafter Folgen haben. Der noch nicht erfüllte Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Geldeinlage kann nämlich von Dritten gepfändet und gegebenenfalls eingezogen werden.
Erhaltung des Stammkapitals
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen dürfen auch nicht den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredite gewährt werden.
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen dürfen auch nicht den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredite gewährt werden.
Durch das neue Recht sind Änderungen beim Cash-Pooling eingeführt worden, und die so genannten „eigenkapitalersetzenden” Darlehen gibt es per Definition nicht mehr. Denn jedes Gesellschafterdarlehen ist nun in der Insolvenz nachrangig. Die insolvenzrechtlichen Regelungen sind aus dem GmbH-Gesetz in die Insolvenzordnung (InsO) verlagert worden und gelten nun für alle juristischen Personen und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften wie zum Beispiel eine Limited und GmbH & Co. KG. Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder ergibt eine Bilanz, dass das tatsächliche Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt, so haben die Geschäftsführer weiterhin ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, § 15a InsO. Ein Insolvenzantragsrecht – aber keine Pflicht – besteht außerdem im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Die Gesellschafter bestimmen, die Geschäftsführer führen aus
Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der GmbH mit Weisungs- und Kontrollrechten gegenüber den Geschäftsführern. Die Geschäftsführung liegt in der Hand eines oder mehrerer Geschäftsführer, die durch die Gesellschafter bestellt werden. Ohne Geschäftsführer ist die Gesellschaft nicht handlungsfähig. Halten sich Geschäftsführer nicht an die Weisungen der Gesellschafter, können sie zwar intern zur Rechenschaft gezogen werden; Dritten gegenüber sind Beschränkungen der Vertretungsbefugnis jedoch unwirksam.
Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der GmbH mit Weisungs- und Kontrollrechten gegenüber den Geschäftsführern. Die Geschäftsführung liegt in der Hand eines oder mehrerer Geschäftsführer, die durch die Gesellschafter bestellt werden. Ohne Geschäftsführer ist die Gesellschaft nicht handlungsfähig. Halten sich Geschäftsführer nicht an die Weisungen der Gesellschafter, können sie zwar intern zur Rechenschaft gezogen werden; Dritten gegenüber sind Beschränkungen der Vertretungsbefugnis jedoch unwirksam.
Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Eine Verweigerung ist nur unter besonderen, gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig. Der Gesellschaftsvertrag kann die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter nicht abweichend regeln.
Geschäftsführer kann nicht werden, wer wegen verschiedener Straftaten, unter anderem wegen Insolvenzverschleppung oder einer Insolvenzstraftat, verurteilt worden ist. Dies gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils. Wem die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes untersagt worden ist, kann für die Zeit des Verbotes bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, gleichfalls nicht Geschäftsführer sein.
Hinweise zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers finden Sie unter "Weitere Informationen".
Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat
Die Bildung eines Überwachungsorgans ist möglich, aber – abgesehen von Gesellschaften mit mehr als 500 ständig Beschäftigten und in der Montanindustrie – nicht zwingend vorgeschrieben.
Die Bildung eines Überwachungsorgans ist möglich, aber – abgesehen von Gesellschaften mit mehr als 500 ständig Beschäftigten und in der Montanindustrie – nicht zwingend vorgeschrieben.
Geschäftsbriefe
Hinweise über die notwendigen Angaben auf Geschäftsbriefen finden Sie unter "Weitere Informationen".
Hinweise über die notwendigen Angaben auf Geschäftsbriefen finden Sie unter "Weitere Informationen".
Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Die GmbH ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Die Anforderungen sind je nach Größe der Gesellschaft unterschiedlich streng. Näheres hierzu können Sie unserem Merkblatt „Offenlegung von Jahresabschlüssen” unter "Weitere Informationen" entnehmen.
Die GmbH ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Die Anforderungen sind je nach Größe der Gesellschaft unterschiedlich streng. Näheres hierzu können Sie unserem Merkblatt „Offenlegung von Jahresabschlüssen” unter "Weitere Informationen" entnehmen.
Auflösung
Auflösungsgründe sind unter anderem Zeitablauf und Gesellschaftsbeschluss (3/4-Mehrheit). Bei der folgenden Liquidation haben die Liquidatoren bei der Vermögensverteilung das Sperrjahr zu beachten. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Auflösungsgrund. Vermögenslose Gesellschaften können von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden. Einzelheiten über die Auflösung und Beendigung einer GmbH finden Sie unter "Weitere Informationen".
Auflösungsgründe sind unter anderem Zeitablauf und Gesellschaftsbeschluss (3/4-Mehrheit). Bei der folgenden Liquidation haben die Liquidatoren bei der Vermögensverteilung das Sperrjahr zu beachten. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Auflösungsgrund. Vermögenslose Gesellschaften können von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden. Einzelheiten über die Auflösung und Beendigung einer GmbH finden Sie unter "Weitere Informationen".
Strafvorschriften
Strafbar sind zum Beispiel falsche Angaben gegenüber dem Gericht hinsichtlich der Einzahlungen auf das Stammkapital, unwahre Darstellung der Vermögenslage der GmbH und schuldhaft verzögerte Stellung des Insolvenzantrages. Die unbefugte Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates oder Liquidatoren ist ebenfalls mit Strafe bedroht.
Strafbar sind zum Beispiel falsche Angaben gegenüber dem Gericht hinsichtlich der Einzahlungen auf das Stammkapital, unwahre Darstellung der Vermögenslage der GmbH und schuldhaft verzögerte Stellung des Insolvenzantrages. Die unbefugte Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates oder Liquidatoren ist ebenfalls mit Strafe bedroht.
Den Fragebogen der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid für die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister können Sie unter "Weitere Informationen" herunterladen.