Recht und Steuern

Aufgaben, Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers

Der GmbH-Geschäftsführer
- Aufgaben, Rechte und Pflichten, Haftung -
Allgemeines
Die GmbH ist als juristische Person selbst nicht handlungsfähig. Sie benötigt wenigstens einen Geschäftsführer, damit sie nach außen wirksam vertreten werden kann und ihre inneren Angelegenheiten geregelt werden können. Geschäftsführer kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, soweit sie nicht wegen bestimmter Straftaten innerhalb der letzten fünf Jahre verurteilt wurde oder ihr die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.04.2009 kann ein ausländischer Staatsangehöriger aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union auch dann Geschäftsführer werden, wenn er nicht jederzeit die Möglichkeit der Einreise hat. Dies wird damit begründet, dass die GmbH nach neuem Recht die Möglichkeit hat, an jedem beliebigen Ort im In- und Ausland einen Verwaltungssitz zu etablieren, also ihre Geschäfte auch im oder aus dem Ausland tätigen kann. Die Anzahl der Geschäftsführer ist nicht beschränkt. Es obliegt den Gesellschaftern zu entscheiden, wie viele Personen die Gesellschaft leiten sollen. Sie beschließen auch, ob die Geschäftsführer jeweils alleinvertetungsberechtigt sind oder nur gemeinschaftlich mit anderen vertreten dürfen.
Der Geschäftsführer wird durch Beschluss der Gesellschafter bestellt. Er kann, muss aber nicht selbst Gesellschafter sein. Die Gesellschaft schließt mit dem Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag ab, der die Einzelheiten zu Rechten und Pflichten, beispielsweise Umfang und Form der Vertretungsmacht, Zustimmungserfordernis der Gesellschafter zu bestimmten Geschäfte, die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung, Urlaub, Vertragsdauer, Kündigung oder ein Wettbewerbsverbot regelt.
Ein Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig, wenn er in einem echten Abhängigkeitsverhältnis zur GmbH steht; das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn er 50% oder mehr Anteile an der Gesellschaft besitzt. Er unterliegt nicht dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes und kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung jederzeit und ohne besonderen Anlass - soweit der Geschäftsführervertrag nichts anderes vorsieht - abberufen werden. Andererseits kann auch der Geschäftsführer das Amt niederlegen, muss dabei aber die Interessen der Gesellschaft angemessen berücksichtigen, damit der GmbH durch das plötzliche Ausscheiden kein Schaden zugefügt wird.
Jeder Geschäftsführer und die Art seiner Vertretungsbefugnis sind in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden und werden im Handelsregister eingetragen. Dasselbe gilt für das Ausscheiden.
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte. Seine Aufgabe ist die Abwicklung aller die GmbH betreffenden Geschäfte. Dabei ist der Geschäftsführer einerseits an den in der GmbH-Satzung geregelten Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, andererseits an die im Anstellungsvertrag niedergelegten Vorgaben gebunden. Die Beschränkungen des Anstellungsvertrags sind Dritten gegenüber jedoch nicht wirksam; bei einer Überschreitung macht sich der Geschäftsführer allerdings gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig.
Die Aufgaben der Geschäftsführung können zwischen mehreren Geschäftsführern aufgeteilt werden (Geschäftsverteilungsplan), z. B. durch Differenzierung der technischen von der kaufmännischen Leitung. Allerdings entbindet diese Aufgabenverteilung nicht den einzelnen Geschäftsführer von seiner Überwachungspflicht gegenüber seinen Geschäftsführungskollegen.
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich einerseits aus Vertrag, andererseits aus Gesetz. Neben den ihm im Anstellungsvertrag zugesagten Leistungen hat er vor allem Anspruch auf eine von den Gesellschaftern weitgehend unbeeinflusste Ausübung seines Amtes. Zu den gesetzlichen Pflichten zählt ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben, darunter auch die Sicherstellung der Buchhaltung, die Aufstellung der Bilanzen und Jahresabschlüsse und die Publizierung der Abschlüsse. Der Geschäftsführer muss darauf achten, dass die Steuerpflichten erfüllt und die Sozialversicherungsabgaben bezahlt werden. Bei Insolvenzreife, das heißt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, muss er die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Wenigstens einmal jährlich ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, um die gesetzlichen Regularien zu erfüllen (insbesondere Feststellung des Jahresabschlusses, Ergebnisverwendung, Entlastung der Geschäftsführung). Außerdem muss der Geschäftsführer eine Gesellschaftsversammlung anzuberaumen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, wenn besondere Ereignisse Beschlüsse erfordern oder die Gesellschafter über wichtige Vorkommnisse informiert werden müssen.
Haftung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden; gemeint ist nicht die Sorgfalt in eigener Sache, sondern die Gewissenhaftigkeit eines verantwortungsbewussten Unternehmers. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Obliegenheit, haftet er der Gesellschaft (nicht etwa einzelnen Gesellschaftern) gegenüber für den entstandenen Schaden. Er kann sich bei Fehlern nicht auf mangelnde Kenntnisse berufen. Zwar muss er nicht alle Spezialkenntnisse selbst besitzen, hat aber für geeignetes Personal oder sachkundigen Rat zu sorgen. Mehrere Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner.
Der Geschäftsführer macht sich beispielsweise schuldig, wenn er das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Kapital an Gesellschafter ausbezahlt, die Gesellschafter nicht über den Verlust von mindestens 50 % des Stammkapitals informiert oder sonstige Warn- und Hinweispflichten an die Gesellschafter unterlässt. Große Bedeutung für den Geschäftsführer hat in diesem Zusammenhang die Entlastung. Sie bewirkt, dass er von der Gesellschaft für Fehler in der Entlastungsperiode nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Die Entlastung bezieht sich aber nur auf die tatsächlich bekannten und offengelegten Geschäfte. Dritten gegenüber haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nicht. Forderungen von Außenstehenden treffen – auch bei Managementfehlern – die Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es aber einige Ausnahmen. Dazu zählen beispielsweise:
- die Rechtsscheinhaftung:
Erweckt der Geschäftspartner bei Vertragsverhandlungen den Eindruck, dass er selbst der Vertragspartner sei, dann kann er vom Geschäftspartner persönlich in Anspruch genommen werden. Dasselbe gilt, wenn er bei Vertragspartnern um ein ganz besonderes persönliches Vertrauen wirbt.
- die Haftung im Bereich Steuern/Buchführung:
Verletzt der Geschäftsführer die steuerlichen Anmelde- und Zahlungspflichten und können deshalb Ansprüche des Finanzamts nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, haftet er als Haftungsschuldner persönlich. Bei Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten können sowohl die Gesellschaft als auch Gläubiger Schadensersatzansprüche geltend machen.
- die Haftung im Sozialrecht:
Entstehen den Sozialversicherungsträgern Ausfälle wegen schuldhafter Unterlassung der Beitragszahlung, haftet der Geschäftsführer ebenfalls persönlich.
- die Haftung in der Insolvenz:
Versäumt der Geschäftsführer den rechtzeitigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Tätigt er nach Insolvenzreife noch Geschäfte, so kommt eine persönliche Haftung gegenüber geschädigten Gläubigern in Betracht.
- die Haftung für unerlaubte Handlungen:
Eine persönliche Inanspruchnahme kann nach allgemeinen haftungsrechtlichen Gesichtspunkten außerdem dann entstehen, wenn der Geschäftsführer in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeiten Dritten in vorwerfbarer Weise einen Schaden zufügt, zum Beispiel wenn er unrichtige Behauptungen über die Liquidität der Gesellschaft aufstellt oder eine Rückrufaktion eines fehlerhaften Produktes nicht rechtzeitig veranlasst. Eine Ersatzpflicht kann ihn schließlich auch dann treffen, wenn er seiner Verpflichtung zur jährlichen Einreichung einer Gesellschafterliste nicht nachgekommen ist und Gläubigern dadurch ein Schaden entsteht.
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