Das Handelsregister - Hinweise zu Eintragung, Kaufmannseigenschaft und Firmierung
Das Handelsregister
Hinweise zu Eintragung, Kaufmannseigenschaft und Firmierung
Hinweise zu Eintragung, Kaufmannseigenschaft und Firmierung
Aufgabe und Sinn des Handelsregisters
Das Handelsregister soll zuverlässig Auskunft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens geben. Deshalb sind beispielsweise die Firmenbezeichnung, der Sitz, die Inhaberverhältnisse, die Höhe der Kommanditeinlage, die Namen der Prokuristen und Zweigniederlassungen registriert. Bei GmbHs und Aktiengesellschaften sind die Höhe des Haftungskapitals und die Namen der gesetzlichen Vertreter eingetragen. Außerdem wird festgehalten, ob eine Gesellschaft aufgelöst, eine Firma erloschen oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Schließlich müssen die verantwortlichen Personen ihre Unterschriften hinterlegen. Das Handelsregister, das vom Amtsgericht geführt wird, ist öffentlich und kann von jedermann ohne Angabe eines Rechtsgrundes eingesehen werden. Durch diese Publizität gewinnt der Rechtsverkehr an Sicherheit.
Das Handelsregister soll zuverlässig Auskunft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens geben. Deshalb sind beispielsweise die Firmenbezeichnung, der Sitz, die Inhaberverhältnisse, die Höhe der Kommanditeinlage, die Namen der Prokuristen und Zweigniederlassungen registriert. Bei GmbHs und Aktiengesellschaften sind die Höhe des Haftungskapitals und die Namen der gesetzlichen Vertreter eingetragen. Außerdem wird festgehalten, ob eine Gesellschaft aufgelöst, eine Firma erloschen oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Schließlich müssen die verantwortlichen Personen ihre Unterschriften hinterlegen. Das Handelsregister, das vom Amtsgericht geführt wird, ist öffentlich und kann von jedermann ohne Angabe eines Rechtsgrundes eingesehen werden. Durch diese Publizität gewinnt der Rechtsverkehr an Sicherheit.
Eintragung in das Handelsregister
Nicht alle Gewerbetreibenden sind verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, sondern nur diejenigen, die sich in erheblichem Umfang am Geschäftsverkehr beteiligen. Das Handelsgesetzbuch spricht dabei von Kaufleuten; nicht eintragungspflichtige Unternehmer nennt man dagegen Kleingewerbetreibende. Schließen sich mehrere Personen zu einem kaufmännischen Betrieb zusammen, entsteht eine offenen Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft. Diese Gesellschaften sind ebenfalls in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf Art und Umfang des Geschäftsbetriebs für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften. Kleingewerbetreibende können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Sie gelten dann als Kaufleute und müssen sich – mit allen Vor- und Nachteilen – als solche behandelt lassen (vgl. dazu unser Merkblatt "Freiwillige Eintragung in das Handelsregister". Siehe unter "Weitere Informationen").
Nicht alle Gewerbetreibenden sind verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, sondern nur diejenigen, die sich in erheblichem Umfang am Geschäftsverkehr beteiligen. Das Handelsgesetzbuch spricht dabei von Kaufleuten; nicht eintragungspflichtige Unternehmer nennt man dagegen Kleingewerbetreibende. Schließen sich mehrere Personen zu einem kaufmännischen Betrieb zusammen, entsteht eine offenen Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft. Diese Gesellschaften sind ebenfalls in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf Art und Umfang des Geschäftsbetriebs für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften. Kleingewerbetreibende können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Sie gelten dann als Kaufleute und müssen sich – mit allen Vor- und Nachteilen – als solche behandelt lassen (vgl. dazu unser Merkblatt "Freiwillige Eintragung in das Handelsregister". Siehe unter "Weitere Informationen").
Kaufleute sind grundsätzlich zur doppelten Buchführung, jährlichen Inventur und Aufbewahrung von Handelsbriefen und Handelsbüchern verpflichtet; eine Ausnahme gilt für gewisse Einzelkaufleute nach § 241a Handelsgesetzbuch (HGB), siehe unter "Externe Links". Von Kaufleuten wird erwartet, dass sie sich mit mehr Erfahrung und Gewandtheit im Rechtsverkehr bewegen. Deshalb werden auch höhere Ansprüche bei der Abwicklung von Geschäften an sie gestellt, und bestimmte Schutzbestimmungen entfallen; Kaufleute können beispielsweise Schuldanerkenntnisse und Bürgschaften formlos abgeben, die bei Nichtkaufleuten nur schriftlich wirksam werden. Verbraucherschützende Vorschriften gelten nicht für Kaufleute, und die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur eingeschränkt anwendbar. Andererseits stehen diesen "Nachteilen" auch positive Rechte gegenüber. So können nur Kaufleute Prokura erteilen, Zweigniederlassungen gründen sowie mit anderen zusammen eine offene Handels- oder Kommanditgesellschaft bilden. Nicht zu verachten ist schließlich auch, dass die eingetragene Firma wegen der Öffentlichkeit des Handelsregisters im geschäftlichen Verkehr regelmäßig ein besseres Ansehen genießt und im Einzelfall der Abschluss von Geschäftsbeziehungen davon sogar abhängig gemacht wird.
Die Firma
Die Möglichkeiten der Firmenbildung sind äußerst vielfältig und für alle Rechtsformen im wesentlich gleich; nur die Rechtsformzusätze unterscheiden die einzelnen Formen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss. Darüber hinaus muss die Firma den korrekten Rechtsformzusatz oder eine verständliche Abkürzung enthalten. Bei Einzelfirmen lautet der Zusatz "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene Kauffrau" oder "e. K.", e. Kfm." bzw. "e. Kfr.". Offene Handelsgesellschaften können wie bisher mit dem Kürzel "OHG", Kommanditgesellschaften mit "KG", Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit "GmbH" und Aktiengesellschaften mit "AG" auftreten. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) darf als "UG (haftungsbeschränkt)" bezeichnet werden; das Wort "haftungsbeschränkt" darf nicht abgekürzt und muss in Klammern gesetzt werden.
Die Möglichkeiten der Firmenbildung sind äußerst vielfältig und für alle Rechtsformen im wesentlich gleich; nur die Rechtsformzusätze unterscheiden die einzelnen Formen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss. Darüber hinaus muss die Firma den korrekten Rechtsformzusatz oder eine verständliche Abkürzung enthalten. Bei Einzelfirmen lautet der Zusatz "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene Kauffrau" oder "e. K.", e. Kfm." bzw. "e. Kfr.". Offene Handelsgesellschaften können wie bisher mit dem Kürzel "OHG", Kommanditgesellschaften mit "KG", Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit "GmbH" und Aktiengesellschaften mit "AG" auftreten. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) darf als "UG (haftungsbeschränkt)" bezeichnet werden; das Wort "haftungsbeschränkt" darf nicht abgekürzt und muss in Klammern gesetzt werden.
Der Firmenkern kann aus Namens- und Sachbegriffen, aber auch aus reinen Phantasiebezeichnungen bestehen. Die Unterscheidungskraft verlangt eine gewisse Individualität, so dass beispielsweise eine reine Branchenbezeichnung nicht ausreicht. Möglich sind aber Geschäftsbezeichnungen ("Zum goldenen Hahn e.K.") oder Buchstabenkombinationen ("ABC OHG."). Selbstverständlich kann weiterhin der Name des Inhabers verwendet werden, wobei sowohl der Vorname ("Bruno–s Pizzeria e.K.") als auch der Nachname ("Schulze Textilien e.K.") herangezogen werden können.
Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Dabei wird im Verfahren vor dem Registergericht die Eignung zur Irreführung aber nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. Ein kleiner, lokal orientierter Herstellungsbetrieb darf sich beispielsweise nicht "Fabrik" oder "Werk" nennen oder sich mit einem anspruchsvollen geographischen Zusatz wie "Deutsche...." schmücken. Auch dürfen zur Firmenbildung nicht Namen anderer Personen als des Inhabers verwendet werden, soweit die Täuschungsgefahr nicht durch den Zusammenhang ausgeschlossen ist ("Café Mozart e.K.").
Zu beachten ist, dass sich jede neue Firma ausreichend von den im selben Handelsregister bereits eingetragenen Firmen unterscheiden muss. Nicht aus handelsrechtlichen, aber aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sollte schließlich auch in Betracht gezogen werden, dass an der Bezeichnung Marken- oder Namensrechte anderer - auch außerbezirklicher - Firmen oder Personen bestehen können. Lassen Sie daher unter Umständen die Firmenbezeichnung auf mögliche Kollisionen überprüfen. Auskünfte über Recherchemöglichkeiten erhalten Sie bei Ihrer Kammer.
Wer ein eingetragenes Unternehmen erwirbt, kann die Firma mit Zustimmung des bisherigen Inhabers unverändert oder mit einem Nachfolgezusatz fortführen. Ändert sich bei einem Inhaberwechsel die Rechtsform, dann ist der Rechtsformzusatz auszuwechseln. Dieser Grundsatz der Firmenbeständigkeit hat große Bedeutung im Handelsverkehr. Ein eingeführter Firmenname kann an Erben oder andere Nachfolger weitergegeben werden und stellt einen Teil des Unternehmenswerts dar.
Notarielle Anmeldungen und Kosten
Sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister sind wegen der Bedeutung dieses öffentlichen Registers in notariell beglaubigter Form einzureichen. Die Kosten für die Anmeldung sind je nach Art und Rechtsform unterschiedlich. Es entstehen Notar- und Gerichtsgebühren sowie Veröffentlichungskosten. Bei einer Einzelfirma muss mit einem Betrag von etwa 250 € gerechnet werden; bei einer GmbH (Stammkapital 25.000 Euro) fallen zwischen 500 € bis 800 € an.
Sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister sind wegen der Bedeutung dieses öffentlichen Registers in notariell beglaubigter Form einzureichen. Die Kosten für die Anmeldung sind je nach Art und Rechtsform unterschiedlich. Es entstehen Notar- und Gerichtsgebühren sowie Veröffentlichungskosten. Bei einer Einzelfirma muss mit einem Betrag von etwa 250 € gerechnet werden; bei einer GmbH (Stammkapital 25.000 Euro) fallen zwischen 500 € bis 800 € an.
Die Höhe der Gerichtsgebühren für eine Handelsregistereintragung richtet sich nach der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung), siehe unter "Weitere Informationen".
Es gehört zu den Aufgaben der Kammer, das Amtsgericht bei der Führung des Handelsregister zu unterstützen. Die IHK wird daher bei Eintragungen von Firmen in das Handelsregister regelmäßig um Stellungnahme ersucht. Firmengründern wird daher empfohlen, sich vor der Anmeldung mit der Kammer in Verbindung zu setzen, um den gewählten Firmennamen abzustimmen. Hierdurch können Verzögerungen und mögliche spätere Änderungen vermieden werden.
Angaben im Geschäftsverkehr
Kaufleute müssen auf ihren Geschäftspapieren bestimmte Pflichtangaben machen. Dazu gehören neben der Firma und der Rechtsform der Ort der Niederlassung, das Registergericht und die Handelsregister-Nummer. Bei GmbHs sind außerdem die Namen der Geschäftsführer anzugeben. GmbH & Co. KGs haben die Angaben sowohl für die KG als auch für die GmbH zu machen. Ausgenommen von diesen Regeln, die dem Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs dienen sollen, sind Vordrucke im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung, in die lediglich einzelne Angaben eingefügt werden (vgl. hierzu unser Merkblatt "Angaben auf Geschäftsbriefen" unter "Weitere Informationen"). Im Übrigen muss derjenige, der mit einer Firma im Handelsregister eingetragen ist, diese im formellen Geschäftsverkehr, also insbesondere auf den Geschäftspapieren, in Verträgen oder Anträgen, korrekt führen. Das Fortlassen oder Ergänzen der Firma ist nicht zulässig. Bei unbefugtem Firmengebrauch kann das Amtsgericht den Betreffenden unter Festsetzung von Ordnungsgeld zur Unterlassung anhalten.
Kaufleute müssen auf ihren Geschäftspapieren bestimmte Pflichtangaben machen. Dazu gehören neben der Firma und der Rechtsform der Ort der Niederlassung, das Registergericht und die Handelsregister-Nummer. Bei GmbHs sind außerdem die Namen der Geschäftsführer anzugeben. GmbH & Co. KGs haben die Angaben sowohl für die KG als auch für die GmbH zu machen. Ausgenommen von diesen Regeln, die dem Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs dienen sollen, sind Vordrucke im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung, in die lediglich einzelne Angaben eingefügt werden (vgl. hierzu unser Merkblatt "Angaben auf Geschäftsbriefen" unter "Weitere Informationen"). Im Übrigen muss derjenige, der mit einer Firma im Handelsregister eingetragen ist, diese im formellen Geschäftsverkehr, also insbesondere auf den Geschäftspapieren, in Verträgen oder Anträgen, korrekt führen. Das Fortlassen oder Ergänzen der Firma ist nicht zulässig. Bei unbefugtem Firmengebrauch kann das Amtsgericht den Betreffenden unter Festsetzung von Ordnungsgeld zur Unterlassung anhalten.
Den Fragebogen der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid für die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister können Sie unter "Weitere Informationen" herunterladen.