Nr. 80196
Recht und Steuern

Finanzdienstleistungen

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Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht wurden zum 11. Juni 2010 geändert.

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Berufszugangsschranken für Finanzdienstleister finden sich in § 34c GewO und § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Die Abgrenzung der Erlaubnispflichten richtet sich nach den Finanzinstrumenten, die vermittelt werden.