Finanzdienstleistungen durch ausländische Unternehmen
Berufszugangsschranken für Finanzdienstleister finden sich in § 34c GewO und § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Die Abgrenzung der Erlaubnispflichten richtet sich nach den Finanzinstrumenten, die vermittelt werden.