Alles Wissenswerte zu den Regelungen beim Verbraucherkredit
Neuregelungen beim Verbraucherkredit durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
Die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht wurden zum 11. Juni 2010 geändert. Die neuen Rechtsvorschriften wurden weitgehend durch die §§ 491 bis 512 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt und gelten für Kreditverträge mit Verbrauchern, die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden.
Geltungsbereich der neuen Regeln:
Ausgenommen sind insbesondere folgende Kredite:
- unter 200 Euro, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB
- bestimmte Arbeitnehmerdarlehen, § 491 Abs. 2, Nr. 4 BGB,
- bestimmte Förderdarlehen, § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB,
- und Immobilienkredite, § 491 Abs. 3 BGB.
Hinsichtlich der Immobilienkredite gilt aber, dass ohnehin bei der notariellen Beurkundung umfangreiche Angaben zu Zinsen und Kosten gemacht werden müssen.
Die Bestimmungen zum Verbraucherdarlehen gelten nicht nur für reine Darlehensverträge, sondern auch für andere Finanzierungsgeschäfte, so zum Beispiel
- Teilzahlungsgeschäfte und
- Leasingverträge.
Bestehende Ausnahmevorschriften sind aufgehoben. Bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen werden Verbraucher also ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
Informationspflichten und Musterwiderruf:
Kernstück der gesetzlichen Regelung ist das Muster für die Widerrufsinformation, dessen Verwendung fakultativ ist. Wenn der Darlehensgeber das Muster in der vorgegebenen Art und Weise in den Verbraucherdarlehensvertrag aufnimmt, kommt ihm eine Gesetzlichkeitsfiktion zugute. Die in Bezug auf das Widerrufsrecht bestehenden vertraglichen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher gelten als erfüllt.
Zudem gibt es für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, so dass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können. Die Muster befinden sich im Gesetzestext unter „Externe Links”.
Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Anpassungen und Klarstellungen. Insbesondere wird den Darlehensgebern ermöglicht, Angaben, die sie eigentlich in den Vertrag hätten aufnehmen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen später noch nachzuholen. Die Verbraucherinteressen werden dabei durch eine Hinweispflicht des Darlehensgebers gewahrt. Dieser hat den Verbraucher im Zuge der Nachholung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Darlehensnehmer die nachgeholten Pflichtangaben erhalten hat. Außerdem wird in diesen Fällen die Widerrufsfrist auf einen Monat statt der üblichen 14 Tage verlängert.
Kündigung und vorzeitige Rückzahlung:
Die Kündigung von Darlehensverträgen wird neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen, § 500 BGB. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.
Werbung:
Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das weitverbreitete Phänomen, dass Werbung mit beinahe schon utopisch günstigen Zinssätzen betrieben wird. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen mit Zahlen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen, etwa einen besonders niedrigen Zinssatz. Vielmehr müssen neben dem effektiven Jahreszins auch die weiteren Kosten des Vertrags angegeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutert werden, § 6 a Preisangabenverordnung. Der Kunde soll sich darauf verlassen können, dass ein Beispiel gewählt wurde, das realistisch für zwei Drittel der aufgrund der Werbung zuschließenden Darlehensverträge ist.
Im Einzelnen gelten zur Werbung folgende Vorgaben:
1. Allgemein:
2. Die Werbung muss zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:
3. Beispielsfall:
Bei Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird. |