Anzeigepflicht für Finanzanalysten
Finanzanalysten müssen ihre Tätigkeit unverzüglich der BaFin anzeigen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, dies nach § 34c Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) der BaFin unverzüglich anzuzeigen haben.
Nicht von der Anzeigepflicht erfasst sind:
· Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, da diese Unternehmen der Bundesanstalt bereits bekannt sind,
· bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen angestellte Analysten und
· Journalisten, wenn diese einer vergleichbaren Selbstregulierung unterliegen.
Für die Anzeige nach § 34c WpHG hat die BaFin ein Formular veröffentlicht. Erhält die Bundesanstalt Hinweise, dass ein Unternehmen oder eine Person Finanzanalysen erstellt oder verbreitet, ohne dass es/sie diese Tätigkeit bei der Aufsicht angezeigt hat, versendet die BaFin Auskunftsersuchen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 34b und § 34c WpHG zu überwachen.
Nicht von der Anzeigepflicht erfasst sind:
· Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, da diese Unternehmen der Bundesanstalt bereits bekannt sind,
· bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen angestellte Analysten und
· Journalisten, wenn diese einer vergleichbaren Selbstregulierung unterliegen.
Für die Anzeige nach § 34c WpHG hat die BaFin ein Formular veröffentlicht. Erhält die Bundesanstalt Hinweise, dass ein Unternehmen oder eine Person Finanzanalysen erstellt oder verbreitet, ohne dass es/sie diese Tätigkeit bei der Aufsicht angezeigt hat, versendet die BaFin Auskunftsersuchen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 34b und § 34c WpHG zu überwachen.