Nr. 5882412

Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Am 1. Oktober 2025 hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert, dass die Prüfung von LkSG-Berichten ab sofort eingestellt wird. Inzwischen wurde auch der https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht_node.html.

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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind nicht direkt vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) betroffen, weil es derzeit erst für Unterenehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern gilt. Diese Grenze sinkt am 1. Januar 2024 auf 1.000 Mitarbeiter. Sobald KMU Zulieferer von größeren Unternehmen sind, die dem Gesetz unterliegen, sind jedoch auch sie betroffen. Das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Zulieferer in seine Risikoanalyse einbeziehen.

„Update: Zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und deren Zulieferern hat das BAFA eigene Hinweise (bitte Anlage 1 „executive summary“ verlinken) sowie ein eigenes FAQ (bitte Anlage 2 FAQ verlinken) veröffentlicht.“