Das deutsche Lieferkettengesetz

Viele Unternehmen in Oberfranken müssen sich derzeit mit den neuen Vorgaben des seit 2023 geltenden deutschen „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ befassen. Unternehmen müssen danach prüfen, inwiefern sich ihre Geschäftsaktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken, angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen und regelmäßig über diese Aktivitäten berichten. Die im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten leiten sich aus den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte aus 2011 ab.

I. Aktuelles

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen. Eine doppelte Berichtspflicht und Rechtsunsicherheit wird allerdings nur dann vermieden, wenn das Gesetz zur CSRD-Umsetzung zusätzlich angepasst wird und die Abgabefristen für LKSG- und CSRD-Bericht vollständig synchronisiert werden.

II. Welche Unternehmen sind ab wann betroffen?

Seit dem Jahr 2023 waren zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, ab dem Jahr 2024 sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, betroffen. Aber auch kleine und mittelständische Unternehmen sind zumindest indirekt betroffen, denn diese werden von den Geschäftspartnern in die Pflicht genommen – deshalb sollten auch sie sich intensiv mit den Neuregelungen beschäftigen.
Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind, werden dabei eingerechnet.

III. Welche Anforderungen formuliert das Lieferkettengesetz?

Die Bundesregierung erwartet von Unternehmen die Einführung eines Prozesses der unternehmerischen Sorgfalt mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht‎, d.h. Unternehmen müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche ‎Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden. ‎
Die Sorgfaltspflichten begründen explizit eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen also nachweisen können, dass sie die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind. Dabei gilt: je stärker die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens ist, je wahrscheinlicher und schwerer die zu erwartende Verletzung der geschützten Rechtsposition und je größer der Verursachungsbeitrag eines Unternehmens ist, desto größere Anstrengungen kann einem Unternehmen zur Vermeidung oder Beendigung einer Verletzung zugemutet werden. Zum Prinzip der Angemessenheit nach dem LkSG hat das BAFA eine Handreichung veröffentlicht.

IV. Was sind die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt?

  • Einrichtung eines Risikomanagements: Das heißt, ein Verfahren, das (mögliche) negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte identifiziert, sowie die betriebsinterne Zuständigkeit und Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, muss festgelegt werden. Das BAFA hat eine Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des LkSG veröffentlicht.
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte: Hierdurch soll deutlich werden, dass das Unternehmen der Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommt.
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen: Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse sollen Maßnahmen zur Abwendung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen identifiziert und in die Geschäftstätigkeit integriert werden.
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Dies soll jedem ermöglichen, auf (mögliche) nachteilige Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Menschenrechte hinzuweisen. Das BAFA hat hierzu eine Handreichung veröffentlicht
  • Dokumentation und Berichterstattung: Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Das BAFA hat zur hierzu einen strukturellen Fragenkatalog veröffentlicht.

V. Wie soll das Gesetz durchgesetzt werden?

Das Gesetz sieht eine behördliche Überwachung mit Bußgeldern vor. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde als zuständige Aufsichtsbehörde mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet. Sofern ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert, kann das BAFA ein Zwangsgeld von bis zu EUR 50.000 verhängen. Verstößt ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, so kann das BAFA ein Bußgeld verhängen, dass sich am Gesamtumsatz des Unternehmen orientieren soll (bis zur 8 Mio. Euro oder 2% des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Umsatz). Auch kann das Unternehmen bei einem schweren Verstoß für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

VI. Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen

Kleine und mittelständische Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar von dem LkSG betroffen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Sorgfaltspflichten weitergereicht werden und Großbetriebe entsprechende Informationen und Vereinbarungen von ihren Zulieferbetrieben einfordern.
Womit müssen kleine und mittlere Unternehmen rechnen?
Rechnen Sie
  • mit einer angepassten Vertragslandschaft sowie neuen oder überarbeiteten Verhaltenskodizes.
  • mit steigenden Kundenanfragen zu Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsthemen in Ihrem Unternehmen und ihrer Lieferkette.
  • Auch die Weitergabe der Anforderungen in die vorgelagerte Lieferkette kann von Ihnen (vertraglich) verlangt werden.
Die IHK Organisation empfiehlt daher allen Unternehmen , sich mit den Pflichten, die sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Großunternehmen ergeben, auseinanderzusetzen. Es können sich daraus neue Kundenanforderungen im Rahmen der Kunde-Zulieferer-Beziehung ergeben.
Der "Vorbereitungs-Check LkSG (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 289 KB)" erläutert, was kleine und mittlere Unternehmen über das neue Gesetz wissen sollten und was sie als Zulieferer tun können, um sich darauf vorzubereiten. Der Check ist Teil der BIHK/LfU Handlungshilfe Nachhaltige Lieferkette für KMU im Umwelt- und Klimapakt Bayern.

VII. Weitere Informations- und Unterstützungsangebote für Unternehmen

Weitere Informations- und Unterstützungsangebote finden Sie hier.