Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: BAFA sperrt Zugang zur Einreichung von LkSG-Berichten
Am 1. Oktober 2025 hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert, dass die Prüfung von LkSG-Berichten ab sofort eingestellt wird. Inzwischen wurde auch der Zugang zur Einreichung von LkSG-Berichten beim BAFA gesperrt.
Vor dem Hintergrund des am 3. September 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und einer untergesetzlichen Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat das BAFA die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 LkSG vollständig eingestellt. Mit der Weisung an das BAFA greift die Bundesregierung der Gesetzesnovelle vor, die nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich erst Anfang 2026 in Kraft treten wird.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen. Das LkSG wird damit vorerst nicht wie im Koalitionsvertrag angekündigt ersatzlos gestrichen.
Der Entwurf sieht vielmehr vor, die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten unmittelbar und rückwirkend abzuschaffen, um Unternehmen zu entlasten. Auch eine Änderung der Bußgeldvorschriften wird vorgeschlagen. Bußgelder sollen nur noch bei schweren Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten verhängt werden.
Die Sorgfaltspflichten des LkSG sollen jedoch uneingeschränkt weitergelten.
Status Quo EU-Lieferkettenrichtline
In Bezug auf die EU-Lieferkettenrichtlinie sind derzeit folgende Änderungen in der politischen Diskussion:
- Nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz sollen direkt von der EU-Lieferkettenrichtlinie betroffen sein. Dies entspricht auch dem Vorschlag des Rates vom Juni 2025.
- Anders als vom Rat und der EU-Kommission vorgeschlagen sollen Sorgfaltspflichten über die gesamte Wertschöpfungskette hinaus ausgeübt und nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt werden. Jedoch soll ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden. Unternehmen sollen nur dort tätig werden, wo Risiken identifiziert wurden. Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und nacheinander adressiert werden. Bei der abstrakten Risikoanalyse soll ausschließlich auf vorhandene Quellen zurückgegriffen werden.
- Von einem spezifischen, EU-weiten Haftungsregime soll abgesehen werden. Das EP folgt damit den Vorschlägen der EU-Kommission und des Rates.
- Unternehmen sollen im Rahmen der CSDDD nicht mehr zur Aufstellung von Klimaschutzplänen und der Umsetzung von Maßnahmen verpflichtet werden.
- Außerdem wird vorgeschlagen, die Umsatzreferenz bei Geldbußen zu streichen und eine weiterreichende Harmonisierung von Artikeln vorzunehmen.
Die aktuell diskutierten Änderungsvorschläge zur EU-Lieferkettenrichtlinie sind teil des „Nachhaltigkeits-Omnibusses“, der auf EU-Ebene diskutiert wird. Mit einer endgültigen Verabschiedung der jeweiligen Gesetze wird im Ersten bzw. Zweiten Quartal 2026 gerechnet.
