Was bedeutet das Lieferkettengesetz für KMU?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind nicht direkt vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) betroffen, weil es derzeit erst für Unterenehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern gilt. Diese Grenze sinkt am 1. Januar 2024 auf 1.000 Mitarbeiter.
Sobald KMU Zulieferer von größeren Unternehmen sind, die dem Gesetz unterliegen, sind jedoch auch sie betroffen. Das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Zulieferer in seine Risikoanalyse einbeziehen.
Das heißt: KMU sollten die verpflichteten Unternehmen unterstützen, das Gesetz zu erfüllen. Dies wird zukünftig häufig auch vertraglich verlangt werden.

Wichtig:
  • Werden Daten angefordert, ist es wichtig, auf die Begründung zu achten. Es muss explizit ein Zusammenhang zum LkSG aufgeführt werden.
  • KMU sollte darauf achten, ihre Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
  • Verpflichtete Unternehmen dürfen ihre Pflichten nicht auf den Zulieferer abwälzen, also beispielsweise verlangen, eine eigenen Risikoanalyse durchzuführen.
  • Sie dürfen auch nicht fordern, dass der Zulieferer pauschal zusichert, dass es in seiner Lieferketten keine menschenrechtlichen Probleme gibt.

Wie sollten sich KMU verhalten?
  • Sie sollten vertraglich nicht pauschal zusichern, dass alle Vorgaben des LkSG im Betrieb eingehalten werden.
  • Werden vom verpflichteten Unternehmen Maßnahmen verlangt, sollte eine konkrete Begründung vorliegen.
  • Dies gilt auch, wenn Maßnahmen zur Abhilfe verlangt werden, beispielsweise die Nachzahlung von einbehaltenem Lohn. Auch hier sollte dafür eine konkrete Begründung mit Bezug zum Lieferkettengesetz vorliegen.
  • Desgleichen ein Vorschlag, wie mit den Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen umgegangen wird.