Werkstoffprüfer/-in | Fachrichtung: Wärmebehandlungstechnik
Ausbildungsdauer
3 1/2 Jahre
Tätigkeitsschwerpunkte
- Beurteilen der Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Gusswerkstoffen und Nichteisenmetallen
- Planen und Festlegen von Arbeits- und Prüfabläufen für Wärmebehandlungen
- Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren, z.B. Härten, Anlassen, Vergüten, Glühen und Oberflächenhärten, mithilfe von technischen Dokumentationen
- Vorbereiten und Durchführen von Wärmebehandlungsprozessen
- Überwachen und Steuern von Wärmebehandlungsprozessen mit anschließender Auswertung
- Nachbehandeln und Freigeben von Wärmebehandlungsprozessen
- Warten und Instandhalten technischer Anlagen und Einrichtungen
- Überprüfen, kalibrieren und Warten von Prüf- und Hilfsmitteln
- Prüfen von Werkstoffeigenschaften vor und nach der Wärmebehandlung mit zerstörenden und zerstörungsfreien Prüfverfahren, insbesondere metallografischer, mechanisch-technologischen und analytischer Verfahren
- Analysieren und Bewerten von Eigenschaften und Zusammensetzung metallischer Werkstoffe, und eventueller Fehler in Werkstoffen
- Erfassen, Dokumentieren, Beurteilen und Präsentieren von Prüfergebnissen
- Arbeiten mit englischsprachigen Unterlagen
- Analysieren von Fehlerursachen bei der Wärmebehandlung und Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
- Untersuchen und analysieren von Schadensfällen an Bauteilen und Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
- Umsetzen der Qualitätsmanagementvorgaben
- Arbeiten im Team
- Beachten von Arbeitssicherheits- und Umweltvorschriften
Berufliche Tätigkeitsfelder
Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferinnen - Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik arbeiten in Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, wie z.B. Härtereien, Anlagen, Maschinen-, Automobil- und Schiffsbau sowie Luft- und Raumfahrtunternehmen.
Berufsschule
Staatliche Berufsschule Selb
Weißenbacher Straße 60, 95100 Selb
Tel.: 09287 8827700, Fax: 09287 88277119
E-Mail: info@bsz-selb.de
Weißenbacher Straße 60, 95100 Selb
Tel.: 09287 8827700, Fax: 09287 88277119
E-Mail: info@bsz-selb.de
Hinweise zur Prüfung
Zur Prüfung im Beruf Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferinnen - Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik ist die Prüfungsform der “Gestreckten Abschlussprüfung” nach Ausbildungsordnung vorgesehen, welche aus den beiden auseinanderliegenden Prüfungen Teil1 und Teil2 gesteht.
Abschlussprüfung Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren. Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
- Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
- Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
- Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
- Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
- Prüfprotokolle zu erstellen,
- fachliche Berechnungen durchzuführen,
- die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern,
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Zugversuch,
- Härteprüfung,
- Sichtprüfung,
- Eindringprüfung,
- Präparation eines Mikroschliffs und
- messmikroskopische Auswertung;
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind; die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
Abschlussprüfung Teil 2
Schriftliche Abschlussprüfung
| Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
| Schadensanalyse | 90 Minuten |
| Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen | 60 Minuten |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten |
Praktische Abschlussprüfung
Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
- Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
- Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
- Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
- Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu bedienen,
- eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen einzuleiten,
- arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen,
- einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- Wärmebehandlungen,
- mechanisch-technologische Prüfverfahren,
- materialografische Gefügeuntersuchungen und
- Analyse von Fehlerursachen;
Prüfvariante 1
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Prüfvariante 2
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Prüfungstermine
Die Übersicht der Zwischen- und Abschlussprüfungstermine finden Sie hier.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung findet online über das IHK-Bildungsportal statt. Die Aufforderung zur Anmeldung wird ca. 6 Wochen vor Anmeldeschluss verschickt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung im Portal möglich.
Zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 1 und Abschlussprüfung Teil 2 muss der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) eingereicht werden. Informationen zum Einstellen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BBiG das Vorlegen eines Ausbildungsnachweises eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist. Für die Zulassung zur Prüfung ist es demnach erforderlich, dass der IHK der Ausbildungsnachweis spätestens bis zum Anmeldeschluss zur Prüfung im IHK Bildungsportal (BBO) vorliegt. Diese Regelung gilt nur für Auszubildende, nicht für Umschüler/innen.
Auch der Antrag auf Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 87 KB) und/oder Antrag auf Benutzung eines zweisprachigen Wörterbuches (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) muss zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden.
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Anmeldeschluss zur Prüfung / Abgabetermin Berichtsheft
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| Frühjahrsprüfung |
15. November
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| Sommerprüfung |
1. Februar
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| Herbstprüfung |
15. Mai
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| Winterprüfung |
1. September
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Anleitungen zur Online-Anmeldungen finden Sie unter “weitere Informationen”.
Sollten Sie gemäß § 45 (2) BBiG ohne vorherige Berufsausbildung an der Abschlussprüfung zu diesem Beruf teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Sollten Sie gemäß § 45 (1) BBiG vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung:
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Bescheid und Zeugnis
Der offizielle Bescheid über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird ca. 3 Wochen nach dem mündlichen/praktischen Prüfungstermin per Post verschickt. Das Zeugnis wird im Rahmen einer Abschlussfeier überreicht. Die Termine zu dieser finden Sie hier.
