Berichtsheft

Richtlinien über das Führen des  Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)

Das Führen von Ausbildungsnachweisen durch den Auszubildenden/die Auszubildende hat ab 2005 in nachstehender Form zu erfolgen:
  1. Es ist sicherzustellen, dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Berufsausbildung für alle Beteiligten - Auszubildender/Auszubildende, Ausbildungsstätte, Berufsschule und gesetzliche Vertreter des Auszubildenden/der Auszubildenden - in einfacher Form nachweisbar gemacht wird.
  2. Dem Ausbildungsnachweis sind die Ausbildungsordnung bzw. die noch weiter anzuwendenden Ordnungsmittel zugrunde zu legen. Der Ausbildungsnachweis soll der Systematisierung der Berufsausbildung dienen.
  3. Der Auszubildende/die Auszubildende führt den Ausbildungsnachweis auf beiliegendem Formblatt oder in entsprechender elektronischer Form.
  4. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden/der Auszubildenden im Allgemeinen wöchentlich, jedoch mindestens monatlich zu führen. Der Ausbildende oder der Ausbilder/die Ausbilderin hat den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich zu prüfen und abzuzeichnen.
  5. Die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden/der Auszubildenden sowie die Vertreter der Berufsschule können in angemessenen Zeitabständen von dem Ausbildungsnachweis Kenntnis erhalten und dies unterschriftlich bestätigen.
  6. Ein ordnungsgemäß geführter Ausbildungsnachweis ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Eine Bewertung in der Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

Elektronisch geführte Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)

Aufgrund des am 10.03.2017 im Bundesrat beschlossenen Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes wird es nun ausdrücklich ermöglicht, den Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) schriftlich oder alternativ auch in elektronischer Form zu führen. Dies ist im Ausbildungsvertrag anzugeben.

Hilfen zum elektronisch geführten Ausbildungsnachweis

Um bei der Führung des Ausbildungsnachweises zu unterstützen finden Sie hier verschiedene Formulare zum elektronischen Ausbildungsnachweis. Diese sind elektronisch bearbeitbar und können auch digital signiert werden. Ein Ausdruck kann somit entfallen. 
Auch als Vorlage bei schriftlicher Führung des Ausbildungsnachweises sind diese Vorlagen geeignet.

Update:

Zukünftig müssen Auszubildende ihre Ausbildungsnachweise über den persönlichen Zugang im Online-Portal #BerufsBildungOnline zur Einsichtnahme vorlegen. Dies ist – jeweils nach Aufforderung durch uns – bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung erforderlich und muss in Form einer pdf-Datei mit max. 35 MB Datenmenge geschehen.
Eine Einsichtnahme bei der Prüfung selbst entfällt damit. Selbstverständlich ist der Ausbildungsnachweis nach §13 und §14 BBiG für die gesamte Dauer der Ausbildung verpflichtend zu führen und vom Ausbildenden zu kontrollieren.