Werkstoffprüfer/-in | Fachrichtung: Kunststofftechnik
Ausbildungsdauer
3 1/2 Jahre
Tätigkeitsschwerpunkte
- Planen, Vorbereiten, Durchführen und Auswerten physikalisch-chemischer sowie mechanisch-technologischer Untersuchungen und Versuchsreihen zur Prüfung der jeweils anfallenden, zu verwendenden oder zu produzierenden Halbzeuge, Teile und Produkte aus Kunststoffen auf ihre Zusammensetzung, Struktur und Eigenschaften
- Präparieren von Werkstoffproben, Durchführen zerstörender, zerstörungsfreier und materialografischer Prüfungen
- Bestimmen physikalischer, chemischer und insbesondere mechanischer Eigenschaften und Kennwerte von Kunststoffen
- Bewerten der Ergebnisse experimenteller Untersuchungen in Zusammenhang mit dem Fertigungsprozess
- Untersuchen fehlerhafter Halbzeuge, Teile und Produkte
- Analysieren der Fehlerursachen und Festlegen von Abhilfemaßnahmen
- Erfassen und Dokumentieren von Ergebnissen und Beurteilen der Ergebnisplausibilität
- Erstellen und Präsentieren zusammenfassender Berichte
- Bedienen, Überwachen, Warten und Instandhalten technischer Apparaturen, Anlagen und Einrichtungen
- Arbeiten im Team
- Beachten von Sicherheits- und Umweltvorschriften sowie Qualitätsstandards
Berufliche Tätigkeitsfelder
Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferinnen - Fachrichtung Kunststofftechnik arbeiten in Unternehmen der kunststofferzeugenden Industrie wie Rohstoffherstellern und Compoundeuren, der kunststoffverarbeitenden Industrie wie Herstellern von Halbzeugen, Teilen und Produkten aus Kunststoffen sowie aus Verbundwerkstoffen polymerer Matrix und in weiterverarbeitenden Unternehmen der Luftfahrt-, der Automobil-, der Eisenbahn- und der Schiffsbauindustrie, des Anlagebaus und der Energiewirtschaft.
Berufsschule
Staatliche Berufsschule Selb
Weißenbacher Straße 60, 95100 Selb
Tel. 09287 8827700, Fax 09287/88277119
E-Mail: info@bsz-selb.de
Weißenbacher Straße 60, 95100 Selb
Tel. 09287 8827700, Fax 09287/88277119
E-Mail: info@bsz-selb.de
Hinweise zur Prüfung
Zur Prüfung im Beruf Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferinnen - Fachrichtung Kunststofftechnik ist die Prüfungsform der “Gestreckten Abschlussprüfung” nach Ausbildungsordnung vorgesehen, welche aus den beiden auseinanderliegenden Prüfungen Teil1 und Teil2 gesteht.
Abschlussprüfung Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren. Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
- Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
- Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
- Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
- Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
- Prüfprotokolle zu erstellen,
- fachliche Berechnungen durchzuführen,
- die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Zugversuch
- Härteprüfung,
- Sichtprüfung,
- Eindringprüfung,
- Präparation eines Mikroschliffs und
- messmikroskopische Auswertung
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind. Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
Abschlussprüfung Teil 2
Schriftliche Abschlussprüfung
| Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
| Schadensanalyse | 90 Minuten |
| Eigenschaften polymerer Werkstoffe | 60 Minuten |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten |
Praktische Abschlussprüfung
Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
- Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
- Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
- Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
- Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
- eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
- einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
Für den Nachweis sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
- mechanisch-technologische Prüfverfahren,
- physikalisch-chemische Prüfverfahren und
- rheologische Prüfverfahren
Prüfvariante 1
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Prüfvariante 2
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt acht Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Prüfungstermine
Die Übersicht der Zwischen- und Abschlussprüfungstermine finden Sie hier.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung findet online über das IHK-Bildungsportal statt. Die Aufforderung zur Anmeldung wird ca. 6 Wochen vor Anmeldeschluss verschickt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung im Portal möglich.
Zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 1 und Abschlussprüfung Teil 2 muss der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) eingereicht werden. Informationen zum Einstellen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BBiG das Vorlegen eines Ausbildungsnachweises eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist. Für die Zulassung zur Prüfung ist es demnach erforderlich, dass der IHK der Ausbildungsnachweis spätestens bis zum Anmeldeschluss zur Prüfung im IHK Bildungsportal (BBO) vorliegt. Diese Regelung gilt nur für Auszubildende, nicht für Umschüler/innen.
Auch der Antrag auf Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 87 KB) und/oder Antrag auf Benutzung eines zweisprachigen Wörterbuches (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) muss zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden.
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Anmeldeschluss zur Prüfung / Abgabetermin Berichtsheft
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| Frühjahrsprüfung |
15. November
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| Sommerprüfung |
1. Februar
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| Herbstprüfung |
15. Mai
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| Winterprüfung |
1. September
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Anleitungen zur Online-Anmeldungen finden Sie unter “weitere Informationen”.
Sollten Sie gemäß § 45 (2) BBiG ohne vorherige Berufsausbildung an der Abschlussprüfung zu diesem Beruf teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Sollten Sie gemäß § 45 (1) BBiG vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften polymerer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Bescheid und Zeugnis
Der offizielle Bescheid über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird ca. 3 Wochen nach dem mündlichen/praktischen Prüfungstermin per Post verschickt. Das Zeugnis wird im Rahmen einer Abschlussfeier überreicht. Die Termine zu dieser finden Sie hier.
