Verfahrenstechnologe/-in Mühlen- und Getreidewirtschaft
Ausbildungsdauer
3 Jahre
Tätigkeitsschwerpunkte
- Annehmen und Untersuchen von Rohstoffen
- Lagern von Rohstoffen
- Reinigen von Rohstoffen
- Vorbereiten von Rohstoffen für die weitere Verarbeitung
- Steuern von Produktionsprozessen
- Herstellen von Mahlerzeugnissen
- Herstellen von Futtermitteln
- Herstellen von Spezialerzeugnissen
- Bedienen von Geräten, Maschinen und Anlagen
- Lagern, Verpacken und Verladen von Waren
- Reinigen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen
- Anwenden qualitätssichernder Maßnahmen
- Planen und Dokumentieren von Arbeiten
- Festlegen von Arbeitsschritten sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen
- Durchführen von Arbeiten selbstständig und im Team unter Beachtung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
- Gestalten betrieblicher Abläufe unter den Aspekten Betriebswirtschaft, Umweltschutz, Hygiene, Qualitätssicherung, Verbraucherschutz und Kundenorientierung
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
Berufliche Tätigkeitsfelder
Verfahrenstechnologen und Verfahrenstechnologinnen der Fachrichtung Müllerei arbeiten in Mehl- und Schälmühlen, Futtermittelwerken sowie Öl- und Gewürzmühlen.
Fachrichtungen:
- Müllerei
- Agrarlager
Berufsschule
Gewerbliche Schule Im Hoppenlau mit Technischer Oberschule
Rosenbergstr. 17, 70176 Stuttgart
Tel.: 0711-216-570-10, Fax: 0711-216-570-20
E-Mail: gsih@hoppenlau.de
Rosenbergstr. 17, 70176 Stuttgart
Tel.: 0711-216-570-10, Fax: 0711-216-570-20
E-Mail: gsih@hoppenlau.de
Hinweise zur Prüfung
Für den Ausbildungsberuf der/des Verfahrentechnologen/-technologin Mühlen- und Getreidewirtschaft gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden an eine andere IHK überstellt.
Zur Prüfung im Beruf Verfahrenstechnologen und Verfahrenstechnologin ist die Prüfungsform der “Gestreckten Abschlussprüfung” nach Ausbildungsordnung vorgesehen, welche aus den beiden auseinanderliegenden Prüfungen Teil1 und Teil2 gesteht.
Abschlussprüfung Teil 1
Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen statt.
Im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Arbeitsabläufe vorzubereiten,
- Probenahmen durchzuführen,
- Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und physikalischen Verfahren zu untersuchen,
- Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren,
- Rückstellmuster zu erstellen,
- mechanische Fördersysteme auszuwählen,
- Rohstoffe mechanisch zu fördern,
- Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder Verarbeitung vorzubereiten,
- Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu warten sowie
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der beiden Arbeitsaufgaben zusammen 180 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
Abschlussprüfung Teil 2
Fachrichtung Müllerei:
Schriftliche Abschlussprüfung
| Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
| Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung | 180 Minuten |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten |
Praktische Abschlussprüfung
Im Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Herstellungsverfahren auszuwählen und Produktionsprozesse zu planen,
- Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
- Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
- Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeugnisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben herzustellen,
- Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische, chemische und physikalische Untersuchungen durchzuführen,
- Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln einzuhalten,
- Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie
seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Herstellen von Mahlerzeugnissen,
- Herstellen von Futtermitteln,
- Herstellen von Spezialprodukten.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Eine der Tätigkeiten muss der Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes sein.
Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede der Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 300 Minuten. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.
Fachrichtung Agrarlager:
Schriftliche Abschlussprüfung
| Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
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Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln
+ Gesprächssimulation
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60 Minuten
15 Minuten
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| Lagerungstechniken | 180 Minuten |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten |
Praktische Abschlussprüfung
Im Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- die Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten oder Leguminosen zu beurteilen,
- die Qualität von Saatgut zu beurteilen,
- Saatgut aufzubereiten und zu beizen sowie
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu treffen.
Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung findet online über das IHK-Bildungsportal statt. Die Aufforderung zur Anmeldung wird ca. 6 Wochen vor Anmeldeschluss verschickt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung im Portal möglich.
Zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 1 und Abschlussprüfung Teil 2 muss der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) eingereicht werden. Informationen zum Einstellen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BBiG das Vorlegen eines Ausbildungsnachweises eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist. Für die Zulassung zur Prüfung ist es demnach erforderlich, dass der IHK der Ausbildungsnachweis spätestens bis zum Anmeldeschluss zur Prüfung im IHK Bildungsportal (BBO) vorliegt. Diese Regelung gilt nur für Auszubildende, nicht für Umschüler/innen.
Auch der Antrag auf Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 87 KB) und/oder Antrag auf Benutzung eines zweisprachigen Wörterbuches (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) muss zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden.
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Anmeldeschluss zur Prüfung / Abgabetermin Berichtsheft
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| Frühjahrsprüfung |
15. November
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| Sommerprüfung |
1. Februar
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| Herbstprüfung |
15. Mai
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| Winterprüfung |
1. September
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Anleitungen zur Online-Anmeldungen finden Sie unter “weitere Informationen”.
Sollten Sie gemäß § 45 (2) BBiG ohne vorherige Berufsausbildung an der Abschlussprüfung zu diesem Beruf teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Sollten Sie gemäß § 45 (1) BBiG vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Bestehensregeln
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Lagerungstechniken“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Bescheid und Zeugnis
Der offizielle Bescheid über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird ca. 3 Wochen nach dem mündlichen/praktischen Prüfungstermin per Post verschickt. Das Zeugnis wird im Rahmen einer Abschlussfeier überreicht. Die Termine zu dieser finden Sie hier.
