Technischer Systemplaner | Fachrichtung: Elektrotechnische Systeme
Ausbildungsdauer
3 ½ Jahre
Tätigkeitsschwerpunkte
- Anfertigen von Unterlagen für die Herstellung
- Montage und den Betrieb von gebäude- und anlagetechnischen Einrichtungen sowie Elektroinstallationen
- Planen, Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
- Anfertigen technischer Zeichnungen elektrotechnischer Systeme
- Unterscheiden von Werk- und Hilfsstoffen
- Anwenden branchenspezifischer Werkstoffnormen
- Beurteilen der Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken, insbesondere bei der elektrotechnischen Ausrüstung von Gebäuden und Anlagen
- Durchführen fachspezifischer Berechnungen
- konstruktives Arbeiten mit Hilfe von CAD-Programmen
- Planen des Montageablaufs und Organisieren der Montageschritte
- Berücksichtigen nachhaltiger Energie- und Ressourcenplanung
- Koordinieren von Planungsabläufen unter wirtschaftlichen und qualitätssichernden Aspekten
- Unterstützen bei der Information, Beratung und Betreuung von Kunden
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken unter Beachtung der Datensicherheit
- team-, prozess- und projektorientiertes Arbeiten, dabei Einsetzen von Methoden der Projektplanung, -durchführung und -kontrolle.
Berufliche Tätigkeitsfelder
Technische Systemplaner und Technische Systemplanerinnen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme arbeiten in Ingenieur- und Planungsbüros.
Weitere Fachrichtungen
- Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
- Stahl- und Metallbautechnik
Berufsschule
Die zuständige Berufsschule richtet sich nach dem Ort der Ausbildungsstätte und kann über folgenden Link ermittelt werden: Berufsschulzuordnung
Bitte beachten:
Bei den meisten Berufsschulen erfolgt die Anmeldung über die Homepage der Schule!
Mit Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages durch die zuständige IHK erfolgt keine automatische Anmeldung an der Berufsschule!
Bei den meisten Berufsschulen erfolgt die Anmeldung über die Homepage der Schule!
Mit Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages durch die zuständige IHK erfolgt keine automatische Anmeldung an der Berufsschule!
Hinweise zur Prüfung
Für den Ausbildungsberuf der/des Technische/-r Systemplaner/-in Fachrichtung: Elektrotechnische Systeme gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden an eine andere IHK überstellt.
Die Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle (PAL) wird ab Prüfungstermin Frühjahr 2026 und Folgende auf Grundlage der DIN EN ISO 8015 in praktischen Prüfungsunterlagen die Merkmale zur Geometrischen Produktspezifikation (ISO-GPS) anwenden. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.
Zur Prüfung im Beruf Technische Systemplaner und Technische Systemplanerin | Fachrichtung Elektrotechnische Systeme ist die Prüfungsform der “Gestreckten Abschlussprüfung” nach Ausbildungsordnung vorgesehen, welche aus den beiden auseinanderliegenden Prüfungen Teil1 und Teil2 gesteht.
Abschlussprüfung Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Grundkörper in Ansichten darstellen,
2. Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
3. Skizzen anfertigen,
4. technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,
5. Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
6. Bauteildetails mithilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen und
7. technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändern kann.
1. Grundkörper in Ansichten darstellen,
2. Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
3. Skizzen anfertigen,
4. technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,
5. Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
6. Bauteildetails mithilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen und
7. technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändern kann.
Der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.
Abschlussprüfung Teil 2
Schriftliche Abschlussprüfung
| Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
| Systemplanung | 180 Minuten |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten |
Praktische Abschlussprüfung
Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
b) technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt und Stromlaufplänen erstellen,
c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
d) Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen, durchführen,
e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,
f) Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen
und
g) Dokumentationen erstellen kann.
b) technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt und Stromlaufplänen erstellen,
c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
d) Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen, durchführen,
e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,
f) Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen
und
g) Dokumentationen erstellen kann.
Prüfungsvariante 1
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens 10 Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
Prüfungsvariante 2
a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens 10 Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens 10 Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Prüfungstermine
Die Übersicht der Zwischen- und Abschlussprüfungstermine finden Sie hier.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung findet online über das IHK-Bildungsportal statt. Die Aufforderung zur Anmeldung wird ca. 6 Wochen vor Anmeldeschluss verschickt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung im Portal möglich.
Zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 1 und Abschlussprüfung Teil 2 muss der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) eingereicht werden. Informationen zum Einstellen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BBiG das Vorlegen eines Ausbildungsnachweises eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist. Für die Zulassung zur Prüfung ist es demnach erforderlich, dass der IHK der Ausbildungsnachweis spätestens bis zum Anmeldeschluss zur Prüfung im IHK Bildungsportal (BBO) vorliegt. Diese Regelung gilt nur für Auszubildende, nicht für Umschüler/innen.
Auch der Antrag auf Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 87 KB) und/oder Antrag auf Benutzung eines zweisprachigen Wörterbuches (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) muss zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden.
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Anmeldeschluss zur Prüfung / Abgabetermin Berichtsheft
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| Frühjahrsprüfung |
15. November
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| Sommerprüfung |
1. Februar
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| Herbstprüfung |
15. Mai
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| Winterprüfung |
1. September
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Anleitungen zur Online-Anmeldungen finden Sie unter “weitere Informationen”.
Sollten Sie gemäß § 45 (2) BBiG ohne vorherige Berufsausbildung an der Abschlussprüfung zu diesem Beruf teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Sollten Sie gemäß § 45 (1) BBiG vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Bestehensregeln
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Bescheid und Zeugnis
Der offizielle Bescheid über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird ca. 3 Wochen nach dem mündlichen/praktischen Prüfungstermin per Post verschickt. Das Zeugnis wird im Rahmen einer Abschlussfeier überreicht. Die Termine zu dieser finden Sie hier.
