Technische/r Modellbauer/-in FR Gießerei

Ausbildungsdauer

3 ½ Jahre

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Fertigen von Modellen durch manuelle und maschinelle Verfahrens auf der Grundlage von Konstruktionszeichnungen und unter Berücksichtigung der Formverfahren, dem zu vergießenden Metall und der geforderten Abformzahlen,
  • Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,
  • Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
  • Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaues,
  • Erstellen von Fertigungsunterlagen,
  • Festlegen von Fertigungsverfahren,
  • Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
  • Anwenden computergestützter Fertigungsverfahren,
  • Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen,
  • Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen,
  • Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik,
  • Prüfen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen,
  • Berücksichtigen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes.

Berufliche Tätigkeitsfelder

Technische Modellbauer/Technische Modellbauerinnen der Fachrichtung Gießerei arbeiten in Gießereien und in Modell- und Formenbaubetrieben.

Berufsschule

Die zuständige Berufsschule richtet sich nach dem Ort der Ausbildungsstätte und kann über folgenden Link ermittelt werden: Berufsschulzuordnung
Bitte beachten:
Bei den meisten Berufsschulen erfolgt die Anmeldung über die Homepage der Schule!
Mit Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages durch die zuständige IHK erfolgt keine automatische Anmeldung an der Berufsschule!

Hinweise zur Prüfung

Für den Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/ Technische Modellbauerin gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden an eine andere IHK überstellt.
Zur Prüfung im Beruf Technischer Modellbauer und Technische Modellbauerin ist die Prüfungsform der “Gestreckten Abschlussprüfung” nach Ausbildungsordnung vorgesehen, welche aus den beiden auseinanderliegenden Prüfungen Teil1 und Teil2 besteht.
Die Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle (PAL) wird ab Prüfungstermin Frühjahr 2026 und Folgende auf Grundlage der DIN EN ISO 8015 in praktischen Prüfungsunterlagen die Merkmale zur Geometrischen Produktspezifikation (ISO-GPS) anwenden. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.

Abschlussprüfung Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.
Hierfür bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) technische Unterlagen auswerten und anwenden, Arbeitsabläufe planen, Berechnungen durchführen,
    b) Fertigungsverfahren auswählen und anwenden,
    c) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
    d) Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten und handhaben,
    e) Modelle, Formen, Muster oder Prototypen herstellen sowie
    f) Prüfverfahren auswählen und anwenden kann;
  2. dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, eines Musters oder eines Prototyps;
  3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
  4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sieben Stunden.
Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.

Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Planung und Konstruktion 120 Minuten
Fertigung 90 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
    b) Produkte des Gießereimodellbaus planen und konstruieren,
    c) Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig festlegen,
    d) Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen herstellen,
    e) Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen prüfen,
    f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
    g) die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;
  2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
    Herstellen einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;
  3. der Prüfling soll
    a) einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
    b) ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
  4. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

Prüfungstermine

Die Übersicht der Zwischen- und Abschlussprüfungstermine finden Sie hier.

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Prüfung findet online über das IHK-Bildungsportal statt. Die Aufforderung zur Anmeldung wird ca. 6 Wochen vor Anmeldeschluss verschickt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung im Portal möglich.
Zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 1 und Abschlussprüfung Teil 2 muss der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) eingereicht werden. Informationen zum Einstellen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BBiG das Vorlegen eines Ausbildungsnachweises eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist. Für die Zulassung zur Prüfung ist es demnach erforderlich, dass der IHK der Ausbildungsnachweis spätestens bis zum Anmeldeschluss zur Prüfung im IHK Bildungsportal (BBO) vorliegt. Diese Regelung gilt nur für Auszubildende, nicht für Umschüler/innen.
Auch der Antrag auf Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 87 KB) und/oder Antrag auf Benutzung eines zweisprachigen Wörterbuches (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) muss zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden.
Anmeldeschluss zur Prüfung / Abgabetermin Berichtsheft
Frühjahrsprüfung
15. November
Sommerprüfung
1. Februar
Herbstprüfung
15. Mai
Winterprüfung
1. September
Anleitungen zur Online-Anmeldungen finden Sie unter “weitere Informationen”.
Sollten Sie gemäß § 45 (2) BBiG ohne vorherige Berufsausbildung an der Abschlussprüfung zu diesem Beruf teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Sollten Sie gemäß § 45 (1) BBiG vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.

Materialbereitstellungslisten

Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
    bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Bescheid und Zeugnis

Der offizielle Bescheid über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird ca. 3 Wochen nach dem mündlichen/praktischen Prüfungstermin per Post verschickt. Das Zeugnis wird im Rahmen einer Abschlussfeier überreicht. Die Termine zu dieser finden Sie hier.