Mediengestalter/-in Digital und Print

Ausbildungsdauer

3 Jahre

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gestalten von Digital- und Printmedien
  • Analysieren von Kundenaufträgen
  • Ermitteln von Kommunikationszielen und gestalterischen Bedarfen
  • Entwickeln von Ideen mittels Kreativitätstechniken
  • Erstellen von Produktionsdaten
  • Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen für die Medienproduktion
  • Formulieren und Visualisieren von Gestaltungsideen
  • Entwickeln, Visualisieren, Präsentieren und Anpassen von Designkonzepten
  • Visuelles Aufbereiten von Entwürfen und Prototypen
  • Einhalten von rechtlichen Grundlagen und Qualitätsstandards der Medienproduktion
  • Vorbereiten von Prototypen für die mediengerechte und medienspezifische Weiterverarbeitung
  • Ermitteln, Definieren und Organisieren von Fremdleistungsbedarfen

Fachrichtungen

  • Projektmanagement
  • Designkonzeption
  • Printmedien
  • Digitalmedien

Berufliche Tätigkeitsfelder

Mediengestalter/-innen Digital und Print sind in Industrie und Handwerk tätig. Sie arbeiten bei Marketingkommunikationsagenturen und -studios, Unternehmen der Druck- und Medienwirtschaft, Mediendienstleistern, Verlagen sowie Marketing- und Kommunikationsabteilungen von Unternehmen und öffentlichen Institutionen.

Berufsschule

Die zuständige Berufsschule richtet sich nach dem Ort der Ausbildungsstätte und kann über folgenden Link ermittelt werden: Berufsschulzuordnung
Bitte beachten:
Bei den meisten Berufsschulen erfolgt die Anmeldung über die Homepage der Schule!
Mit Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages durch die zuständige IHK erfolgt keine automatische Anmeldung an der Berufsschule!

Hinweise zur Prüfung

Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren und
  2. Medienprodukte gestalten und realisieren.
Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu berücksichtigen,
  2. Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
  3. Projekte zu organisieren und Kundinnen und Kunden zu beraten,
  4. Kommunikationskonzepte zu erstellen,
  5. gestalterische Grundlagen einzusetzen,
  6. typografische Grundlagen anzuwenden,
  7. Bild- und Grafikdaten zu beurteilen und
  8. die Aufbereitung von Daten für verschiedene Ausgabeprozesse zu beschreiben.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,
  2. Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und
  3. Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.
Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.
Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.

Abschlussprüfung

Fachrichtung Designkonzeption:

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Medien konzipieren, gestalten und präsentieren 120 Minuten
Medien produzieren 120 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Kundenaufträge zu analysieren,
  2. Designkonzepte zu entwickeln und zu erstellen,
  3. Gestaltungsideen für Medienprodukte zu entwickeln und zu visualisieren,
  4. Medienproduktentwürfe zu gestalten und
  5. Designkonzepte und Medienproduktentwürfe zu präsentieren.
Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen sowie eine Präsentation durchzuführen. Das Prüfungsstück besteht aus einem Designkonzept einschließlich der Realisierung eines Medienproduktentwurfes. Das Designkonzept ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.
Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsstücks und für die Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. Für die Erstellung des Designkonzepts hat der Prüfling 16 Stunden und 30 Minuten Zeit. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss das Designkonzept spätestens zehn Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Realisierung des Medienproduktentwurfes beträgt 7 Stunden. Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.
Das Prüfungsstück ist mit 75 Prozent und die Präsentation mit 25 Prozent zu gewichten.

Bestehensregel

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“ mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Medien konzipieren, gestalten und präsentieren,
b) Medien produzieren oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit ausreichend bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Fachrichtung Printmedien:

Schriftliche Abschlussprüfung:

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Medien konzipieren, gestalten und präsentieren 120 Minuten
Medien produzieren 120 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung:

Im Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Auftragsinhalte zu analysieren, Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,
  2. Arbeitsmittel zu berücksichtigen und Termine abzustimmen,
  3. Medienprodukte zu gestalten,
  4. Mediendaten nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten und
  5. Medienprodukte unter Berücksichtigung von qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten zu realisieren.
Der Prüfling hat ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II zu erstellen. Das Prüfungsstück I besteht aus einem Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Erstellung technischer Daten für die Produktion eines Medienproduktes. Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 6 zu berücksichtigen.
Die Prüfungszeit für die Erstellung der Prüfungsstücke I und II beträgt insgesamt 24 Stunden. Für die Erstellung des Umsetzungsvorschlags mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 14 Stunden Zeit. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Für die Erstellung technischer Daten für die Produktion eines Medienproduktes innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 6 Stunden Zeit. Für die Erstellung des Prüfungsstücks II hat der Prüfling 4 Stunden Zeit.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. das Prüfungsstück I mit 60 Prozent und
  2. das Prüfungsstück II mit 40 Prozent.

Bestehensregel

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“ mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Medien konzipieren, gestalten und präsentieren,
b) Medien produzieren oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit ausreichend bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Fachrichtung Digitalmedien:

Schriftliche Abschlussprüfung:

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Medien konzipieren, gestalten und präsentieren 120 Minuten
Medien produzieren 120 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung:

Im Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Auftragsinhalte zu analysieren, Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,
  2. Digitalmedien zu gestalten und Prototypen zu erstellen,
  3. Mediendaten nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten sowie
  4. Medienprodukte unter Berücksichtigung von qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten technisch zu realisieren.
Der Prüfling hat ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II zu erstellen. Das Prüfungsstück I besteht aus einem Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Erstellung technischer Daten für die Produktion eines digitalen Medienproduktes. Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 8 zu berücksichtigen.
Die Prüfungszeit für die Erstellung der Prüfungsstücke I und II beträgt insgesamt 24 Stunden. Für die Erstellung des Umsetzungsvorschlags mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 14 Stunden Zeit. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Für die Erstellung technischer Daten für die Produktion eines digitalen Medienproduktes innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 6 Stunden Zeit. Für die Erstellung des Prüfungsstücks II hat der Prüfling 4 Stunden Zeit.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. das Prüfungsstück I mit 60 Prozent und
  2. das Prüfungsstück II mit 40 Prozent.

Bestehensregel

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“ mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Medien konzipieren, gestalten und präsentieren,
b) Medien produzieren oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit ausreichend bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Prüfungstermine

Die Übersicht der Zwischen- und Abschlussprüfungstermine finden Sie hier.

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Prüfung findet online über das IHK-Bildungsportal statt. Die Aufforderung zur Anmeldung wird ca. 6 Wochen vor Anmeldeschluss verschickt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung im Portal möglich.
Zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 1 und Abschlussprüfung Teil 2 muss der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) eingereicht werden. Informationen zum Einstellen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BBiG das Vorlegen eines Ausbildungsnachweises eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist. Für die Zulassung zur Prüfung ist es demnach erforderlich, dass der IHK der Ausbildungsnachweis spätestens bis zum Anmeldeschluss zur Prüfung im IHK Bildungsportal (BBO) vorliegt. Diese Regelung gilt nur für Auszubildende, nicht für Umschüler/innen.
Auch der Antrag auf Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 87 KB) und/oder Antrag auf Benutzung eines zweisprachigen Wörterbuches (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) muss zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden.
Anmeldeschluss zur Prüfung / Abgabetermin Berichtsheft
Frühjahrsprüfung
15. November
Sommerprüfung
1. Februar
Herbstprüfung
15. Mai
Winterprüfung
1. September
Anleitungen zur Online-Anmeldungen finden Sie unter “weitere Informationen”.
Sollten Sie gemäß § 45 (2) BBiG ohne vorherige Berufsausbildung an der Abschlussprüfung zu diesem Beruf teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Sollten Sie gemäß § 45 (1) BBiG vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.

Bescheid und Zeugnis

Der offizielle Bescheid über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird ca. 3 Wochen nach dem mündlichen/praktischen Prüfungstermin per Post verschickt. Das Zeugnis wird im Rahmen einer Abschlussfeier überreicht. Die Termine zu dieser finden Sie hier.