Land- und Baumaschinenmechatroniker/-in
Ausbildungsdauer
3 ½ Jahre
Tätigkeitsschwerpunkte
- Warten, Prüfen, Installieren und Instandsetzen von Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen und Geräten
- Feststellen und Beheben von Fehlern und Störungen in mechanischen, elektronischen, mechatronischen sowie pneumatischen und hydraulischen Systemen
- Bedienen und Inbetriebnahme von Fahrzeugen und deren Systemen
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen und deren Ursachen in mechanischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Systemen
- Bearbeiten und Fügen von Werkstücken und Bauteilen manuell und maschinell
- Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung
- Beschaffen von Informationen über Einsatz, Ausrüstung, Reparatur und Instandhaltung der Maschinen
- Planen, Auswerten und Dokumentieren der Arbeit
- Planen und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Bewerten von Arbeitsergebnissen, situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Kunden
- Anwenden von qualitätssichernden Maßnahmen
- Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen
- Kundenorientiertes Ausführen der Arbeit, selbstständig und im Team unter Beachtung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Qualitätssicherung.
Berufliche Tätigkeitsfelder
Beschäftigungsmöglichkeiten finden Land- und Baumaschinenmechatroniker/-innen im Servicebereich und bei Herstellerbetrieben land- und baumaschinentechnischer Fahrzeuge, Maschinen, Anlagen und Geräte.
Berufsschule
Die zuständige Berufsschule richtet sich nach dem Ort der Ausbildungsstätte und kann über folgenden Link ermittelt werden: Berufsschulzuordnung
Bitte beachten:
Bei den meisten Berufsschulen erfolgt die Anmeldung über die Homepage der Schule!
Mit Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages durch die zuständige IHK erfolgt keine automatische Anmeldung an der Berufsschule!
Bei den meisten Berufsschulen erfolgt die Anmeldung über die Homepage der Schule!
Mit Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages durch die zuständige IHK erfolgt keine automatische Anmeldung an der Berufsschule!
Hinweise zur Prüfung
Für den Ausbildungsberuf der/des Land- und Baumaschinenmechatroniker/-in gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden an eine andere IHK überstellt.
Zur Prüfung im Beruf Land- und Baumaschinenmechatroniker/-in ist die Prüfungsform der “Gestreckten Abschlussprüfung” nach Ausbildungsordnung vorgesehen, welche aus den beiden auseinanderliegenden Prüfungen Teil1 und Teil2 gesteht.
Abschlussprüfung Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) manuelle oder maschinelle Bearbeitungstechniken sowie Umform- und Fügetechniken anwenden,
b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,
c) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messprotokoll anfertigen, Arbeiten dokumentieren,
d) bei der Planung und Durchführung der Herstellung, der Fehlersuche und der Wartung Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und
e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann; - für die Arbeitsaufgabe sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstücks,
b) systematische Fehlersuche in einem der folgenden Systeme: Beleuchtungsanlage, Signaleinrichtung, Ladestromsystem, Startsystem an einem Fahrzeug sowie
c) Warten von Bauteilen oder Baugruppen an land- oder baumaschinentechnischen Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten; - der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;
- die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf Nummer 2 Buchstabe b, und die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf Nummer 2 Buchstabe c;
- die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in zwei Stunden durchgeführt werden.
Abschlussprüfung Teil 2
Schriftliche Abschlussprüfung
| Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
| Arbeitsplanung | 120 Minuten |
| Funktionsanalyse | 120 Minuten |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten |
Praktische Abschlussprüfung
Der Ausbildungsbetrieb kann im Vorfeld zwischen dem Kundenauftrag und dem Arbeitsauftrag wählen.
Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbständig planen und umsetzen,
b) Arbeitsmittel disponieren, Bauteile und Baugruppen montieren, elektrische, mechatronische und hydraulische Systeme aufbauen, instand setzen, in Betrieb nehmen und deren Funktion prüfen sowie
c) Fehler und Störungen in elektrischen sowie hydraulischen, mechanischen und mechatronischen Systemen feststellen, eingrenzen und beheben sowie die Arbeiten dokumentieren
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Montieren, Inbetriebnehmen und Funktionsprüfung eines mechatronischen oder elektrohydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder einer Anlage,
b) Diagnostizieren mit technischen Hilfsmitteln und Beheben von Fehlern und Störungen sowie Prüfen der Funktionen eines mechatronischen Systems an einem Fahrzeug, einer Maschine, einem Gerät oder einer Anlage sowie
c) systematische Fehlersuche und Beheben von Fehlern und deren Ursachen an einem der nachfolgenden maschinentechnischen Funktionsbereiche: Verbrennungsmotor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Lenkung, Bremsanlage, Anbaugeräte, Zusatzausstattungen, Pumpensysteme, Heizsysteme sowie Maschinen, Geräte und Anlagen der Land-, Bau oder Kommunalwirtschaft;
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag ein Prüfungsprodukt und zwei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und mittels praxisbezogener Unterlagen dokumentieren sowie über die Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen besteht;
4. das Prüfungsprodukt und die Arbeitsaufgaben können aus mehreren Teilaufgaben bestehen;
5. das Prüfungsprodukt bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a;
6. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe b und die Arbeitsaufgabe zwei auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe c;
7. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sechs Stunden und für die Arbeitsaufgaben je zwei Stunden; innerhalb der Zeit für die Arbeitsaufgaben soll das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden;
8. die Bearbeitung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation ist mit 40 Prozent und beide Arbeitsaufgaben einschließlich des situativen Fachgesprächs sind mit jeweils 30 Prozent zu gewichten.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) eine Problemanalyse durchführen,
b) die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen, hydraulischen und elektrischen Komponenten, Werk- und Hilfsstoffe, Leitungen, Werkzeuge, Ersatzteile und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen,
c) Installations- und Montagepläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Umweltschutzbestimmungen und des Qualitätsmanagements unter Einbeziehung von Schaltplänen und Reparaturanleitungen planen und anwenden,
d) funktionale Zusammenhänge an Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten darstellen sowie
e) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und Inbetriebnahme eines land- oder baumaschinentechnischen Systems;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung findet online über das IHK-Bildungsportal statt. Die Aufforderung zur Anmeldung wird ca. 6 Wochen vor Anmeldeschluss verschickt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung im Portal möglich.
Zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 1 und Abschlussprüfung Teil 2 muss der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) eingereicht werden. Informationen zum Einstellen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BBiG das Vorlegen eines Ausbildungsnachweises eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist. Für die Zulassung zur Prüfung ist es demnach erforderlich, dass der IHK der Ausbildungsnachweis spätestens bis zum Anmeldeschluss zur Prüfung im IHK Bildungsportal (BBO) vorliegt. Diese Regelung gilt nur für Auszubildende, nicht für Umschüler/innen.
Auch der Antrag auf Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 87 KB) und/oder Antrag auf Benutzung eines zweisprachigen Wörterbuches (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) muss zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden.
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Anmeldeschluss zur Prüfung / Abgabetermin Berichtsheft
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| Frühjahrsprüfung |
15. November
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| Sommerprüfung |
1. Februar
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| Herbstprüfung |
15. Mai
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| Winterprüfung |
1. September
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Anleitungen zur Online-Anmeldungen finden Sie unter “weitere Informationen”.
Sollten Sie gemäß § 45 (2) BBiG ohne vorherige Berufsausbildung an der Abschlussprüfung zu diesem Beruf teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Sollten Sie gemäß § 45 (1) BBiG vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
und - in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Bescheid und Zeugnis
Der offizielle Bescheid über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird ca. 3 Wochen nach dem mündlichen/praktischen Prüfungstermin per Post verschickt. Das Zeugnis wird im Rahmen einer Abschlussfeier überreicht. Die Termine zu dieser finden Sie hier.
