Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in

Ausbildungsdauer

3 1/2 Jahre

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Bedienen von Fahrzeugen und Systemen
  • Außer- und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen
  • Messen und Prüfen an Systemen
  • Durchführen von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten
  • Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen
  • Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Fahrzeugteilen, Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen
  • Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugteilen
  • Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen
  • Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen
  • Beurteilen des Schadensumfangs
  • Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken
  • Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen
  • Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen
  • Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen
  • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen
  • Betriebliche und technische Kommunikation
  • Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

Berufliche Tätigkeitsfelder

Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerinnen arbeiten in Karosserie- und Fahrzeugbaubetrieben, bei Caravan- und Reisemobilherstellern sowie bei Fahrzeugherstellern in der Karosseriereparatur, Instandhaltung, Aus-, Um- und Nachrüstung von Fahrzeugen und Karosserien, Oberflächenbearbeitung, Schadensbeurteilung und Kalkulation von Fahrzeugschäden.

Berufsschule


Die zuständige Berufsschule richtet sich nach dem Ort der Ausbildungsstätte und kann über folgenden Link ermittelt werden: Berufsschulzuordnung
Bitte beachten:
Bei den meisten Berufsschulen erfolgt die Anmeldung über die Homepage der Schule!
Mit Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages durch die zuständige IHK erfolgt keine automatische Anmeldung an der Berufsschule!

Hinweise zur Prüfung

Für den Ausbildungsberuf der/des Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden an eine andere IHK überstellt.
Zur Prüfung im Beruf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin ist die Prüfungsform der “Gestreckten Abschlussprüfung” nach Ausbildungsordnung vorgesehen, welche aus den beiden auseinanderliegenden Prüfungen Teil1 und Teil2 gesteht.
Die Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle (PAL) wird ab Prüfungstermin Frühjahr 2026 und Folgende auf Grundlage der DIN EN ISO 8015 in praktischen Prüfungsunterlagen die Merkmale zur Geometrischen Produktspezifikation (ISO-GPS) anwenden. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.

Abschlussprüfung Teil 1

Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Arbeitsauftrag und
  2. Auftragsplanung
Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,
  2. Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,
  3. Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,
  4. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken anzuwenden,
  5. sowohl elektrische als auch elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,
  6. ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie
  7. fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie
  2. Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems.
Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Nach der Herstellung des Prüfungsprodukts wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 375 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

Im Prüfungsbereich Auftragsplanung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,
  2. Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,
  3. die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten,
  4. informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten sowie
  5. Lösungswege unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte darzustellen.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach § 9 beziehen.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Abschlussprüfung

Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik:

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Karosserieinstandhaltungstechnik 180 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
  2. Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,
  3. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
  4. Material zu disponieren,
  5. fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb zu nehmen und in Betrieb zu nehmen,
  6. Bauteile und Baugruppen zu trennen und zu verbinden,
  7. Instandhaltungsarbeiten an Karosserien und Karosseriebauteilen durchzuführen,
  8. Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,
  9. Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,
  10. Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie
  11. Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.
Für den Nachweis sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche und
  2. Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisüblichen Dokumentation.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten geführt werden.

Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik:

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik 180 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
  2. Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
  4. Material zu disponieren,
  5. fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
  6. Bauteile und Baugruppen herzustellen und zu montieren,
  7. Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen,
  8. Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,
  9. Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,
  10. Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie
  11. Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.
Für den Nachweis sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. Herstellen, Prüfen und Montieren einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion oder Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion und
  2. Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisüblichen Dokumentation.
Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen insgesamt 14 Stunden. Innerhalb dieser Zeit ist ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten zu führen.

Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik:

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Caravan- und Reisemobiltechnik 180 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
  2. Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
  4. Material zu disponieren,
  5. fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
  6. Bauteile und Baugruppen zu trennen, zu verbinden und zu montieren,
  7. Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen sowie Instandhaltungsarbeiten an Karosserien durchzuführen,
  8. Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,
  9. Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,
  10. Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie
  11. Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.
Für den Nachweis sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Caravans und Reisemobilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche sowie Montieren von Bauteilen und
  2. Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisüblichen Dokumentation.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen beträgt insgesamt 14 Stunden. Innerhalb dieser Zeit ist ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten zu führen.

Prüfungstermine

Die Übersicht der Zwischen- und Abschlussprüfungstermine finden Sie hier.

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Prüfung findet online über das IHK-Bildungsportal statt. Die Aufforderung zur Anmeldung wird ca. 6 Wochen vor Anmeldeschluss verschickt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung im Portal möglich.
Zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 1 und Abschlussprüfung Teil 2 muss der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) eingereicht werden. Informationen zum Einstellen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BBiG das Vorlegen eines Ausbildungsnachweises eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist. Für die Zulassung zur Prüfung ist es demnach erforderlich, dass der IHK der Ausbildungsnachweis spätestens bis zum Anmeldeschluss zur Prüfung im IHK Bildungsportal (BBO) vorliegt. Diese Regelung gilt nur für Auszubildende, nicht für Umschüler/innen.
Auch der Antrag auf Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 87 KB) und/oder Antrag auf Benutzung eines zweisprachigen Wörterbuches (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) muss zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden.
Anmeldeschluss zur Prüfung / Abgabetermin Berichtsheft
Frühjahrsprüfung
15. November
Sommerprüfung
1. Februar
Herbstprüfung
15. Mai
Winterprüfung
1. September
Anleitungen zur Online-Anmeldungen finden Sie unter “weitere Informationen”.
Sollten Sie gemäß § 45 (2) BBiG ohne vorherige Berufsausbildung an der Abschlussprüfung zu diesem Beruf teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.
Sollten Sie gemäß § 45 (1) BBiG vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, finden Sie hier nähere Informationen.

Materialbereitstellungslisten

Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten

Bestehensregeln

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 31, wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ausreichend,
  3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ausreichend,
  4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens ausreichend und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Karosserieinstandhaltungstechnik / Karosserie- und Fahrzeugbautechnik / Caravan- und Reisemobiltechnik oder
b) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Bescheid und Zeugnis

Der offizielle Bescheid über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird ca. 3 Wochen nach dem mündlichen/praktischen Prüfungstermin per Post verschickt. Das Zeugnis wird im Rahmen einer Abschlussfeier überreicht. Die Termine zu dieser finden Sie hier.