Ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Das Bundesamt für Finanzen bietet ein unkompliziertes Bestätigungsverfahren für ausländische Identifikationsnummern an. Auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern kann sich ein deutscher Unternehmer nach wie vor die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen.
Er muss nur seine eigene USt-IdNr. und die ausländische USt-IdNr. online in die dafür vorgesehenen Felder eintragen. Durch dieses einfache Bestätigungsverfahren wird jedoch kein Vertrauensschutz gemäß § 6 a Abs. 4 UStG ausgelöst.
Um den Vertrauensschutz nach § 6 a Abs. 4 UStG auszulösen, muss eine qualifizierte Bestätigung beantragt werden. Dafür müssen Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer des ausländischen Abnehmers angegeben werden. Die qualifizierte Anfrage kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an das Bundesamt für Finanzen -  Außenstelle Saarlouis - gerichtet werden. Zudem ist es möglich, die qualifizierte Anfrage im Anschluss an eine einfache Bestätigung online zu stellen. Das Ergebnis der qualifizierten Anfrage wird unmittelbar angezeigt. Die offizielle Bestätigungsmitteilung kann angefordert werden und wird per Post übermittelt.