Nr. 1627
Gewerberecht

Versicherungsvermittler

Seit dem 22. Mai 2007 ist die Tätigkeit der Versicherungsvermittler und -berater erlaubnispflichtig. Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), benötigt eine Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer (IHK) nach § 34 d Absatz 1 GewO. Gleichzeitig wurde für die Vermittler eine Registrierungspflicht eingeführt. Jeder gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler muss sich in das Vermittlerregister eintragen lassen.