Versicherungsvermittler nach § 34 d Absatz 1 GewO

Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), benötigt eine Erlaubnis der  Industrie- und Handelskammer (IHK) nach § 34 d Absatz 1 GewO.
Gebundene Versicherungsvertreter vermitteln ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens. Sie dürfen auch Produkte verschiedener Versicherer vermitteln, sofern deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Sofern ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für den gebundenen Vermittler übernimmt, besteht für diesen keine Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 GewO. Allerdings müssen sich auch gebundene Versicherungsvertreter im Vermittlerregister registrieren lassen. Die Eintragung übernimmt in diesem Fall das Versicherungsunternehmen. Für die Gruppe der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Annexvermittler) besteht gemäß § 34d Absatz 8 GewO unter bestimmten Voraussetzungen weder eine Erlaubnis- noch eine Registrierungspflicht (siehe Merkblatt Annexvermittler nebenstehend unter „Weitere Informationen”).   

Weiterbildungsverpflichtung

Versicherungsvermittler und ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden (§ 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i. V. mit § 7 VersVermV). Unmittelbar mitwirkende Beschäftigte sind grundsätzlich alle Mitarbeiter, die nicht nur vor Ort die Kunden betreuen, sondern auch die Mitarbeiter, die vom Büro/von zu Hause aus elektronisch oder telefonisch nicht nur eigenverantwortlich, sondern auch unterstützend dem Gewerbetreibenden zuarbeiten und den Kunden unmittelbar beraten. Nicht unter die Weiterbildungspflicht fallen Beschäftigte mit administrativen oder kundenfremden Tätigkeiten (z. B. Versenden von Vertragsformularen oder Informationsmaterial, Buchhaltung, Überwachung von Prämien). Die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung von gebundenen Versicherungsvermittlern ist vom jeweils haftenden Versicherungsunternehmen sicherzustellen.  
Mögliche Formen der Weiterbildung sind z. B.:
  • Präsenzveranstaltung
  • begleitetes Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle
  • betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden

Inhalt und Qualität der Weiterbildung

Der Inhalt der Weiterbildung muss sich an Anlage 1 der VersVermV (mehr unter „Weitere Informationen”) orientieren. Die Themen entsprechen dem Inhalt der Sachkundeprüfung.
Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung sind in Anlage 3 der VersVermV aufgelistet (mehr unter „Weitere Informationen”).

Delegation der Weiterbildung

Die Weiterbildung kann vom Gewerbetreibenden auf einen Angestellten delegiert werden, wenn diesem die Aufsicht über eine angemessene Zahl an Mitarbeitern obliegt (Verhältnis 1:50), die direkt mit der Vermittlung und Beratung nach § 34d GewO betraut sind und der den Gewerbetreibenden vertreten darf.
Nicht möglich ist die Delegation, wenn der Erlaubnisinhaber eine natürliche Personen ist, welche selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder in der Leitung des Gewerbetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.

Dokumentation der Weiterbildung

Nachweise und Unterlagen der Weiterbildung sind fünf Jahre (ab dem Ende des Kalenderjahres der Teilnahme) auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 

Überwachung durch die IHK

Die Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung des Gewerbetreibenden und seiner Beschäftigten erfolgt erst nach Aufforderung der IHK gemäß Anlage 4 der VersVermV  (mehr unter „Weitere Informationen”).

Verstöße

Verstöße gegen die Weiterbildungsverpflichtung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 3.000 € geahndet werden (§ 144 Absatz 4 GewO).