Handel

Wanderlagerveranstaltungen

Gewerbetreibende, die ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen veranstalten wollen, müssen die Vorgaben des § 56a der Gewerbeordnung (GewO) beachten. Zudem besteht für solche Veranstaltungen grundsätzlich die Reisegewerbekartenpflicht nach §§ 55 ff. GewO.

Was versteht man unter einem Wanderlager?

Ein Wanderlager im Sinne von § 56a GewO liegt vor, wenn der Gewerbetreibende
  • außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes
  • von einer festen Verkaufsstätte (z. B. angemietetes Ladenlokal oder Raum in einem Hotel oder Gasthaus sowie Verkaufswagen etc.) aus
  • vorübergehend
  • Waren oder Dienstleistungen vertreibt (zum sofortigen Kauf anbietet oder Bestellungen aufsucht).

Anzeigepflicht bei öffentlicher Ankündigung

Wird auf eine Wanderlagerveranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen, so ist diese durch den Veranstalter des Wanderlagers spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde (Gemeinde/Stadt) anzuzeigen. Die Behörde kann nach § 56a Absatz 2 GewO die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach § 56a Absatz 1 GewO nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wird oder die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des § 56a Absatz 1 Satz 1,2. Halbsatz und Satz 2 GewO entspricht.
Erweiterte Anzeigepflicht sowie Vertriebsverbot hinsichtlich bestimmter Waren in neuer Fassung des § 56a GewO
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht geht es in erster Linie darum, die EU-Verbraucherrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Dieses Gesetz trat am 28.05.2022 in Kraft. Im Bereich des Wanderlagers wurden die Vorschriften verschärft. Mit dem Gesetz soll insbesondere gegen missbräuchliche Praktiken bei sogenannten Kaffeefahrten vorgegangen werden.
Öffentliche Ankündigung
Um eine öffentliche Ankündigung handelt es sich dann, wenn diese an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist, die durch gegenseitige Beziehungen weder persönlich untereinander noch mit dem Gewerbetreibenden verbunden sind. Öffentlich ist eine Ankündigung auch dann, wenn sie lediglich an wenige Personen gerichtet ist, diese aber als Multiplikatoren fungieren sollen.Es spielt dabei keine Rolle, in welcher Form die öffentliche Ankündigung erfolgt, z. B. durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Handzettel, Ausrufen auf der Straße, Ankündigung in Funk und Fernsehen, persönliche Einladung, etc..
Inhalt der öffentlichen Ankündigung
In der öffentlichen Ankündigung ist nach § 56a Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz GewO folgendes anzugeben:
  • Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird
  • Ort der Veranstaltung
Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen
Nach § 56a Absatz 1 Satz 2 GewO ist es verboten, im Zusammenhang mit Wanderlagerveranstaltungen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen anzukündigen. Dies gilt unabhängig vom Wert der unentgeltlichen Zuwendung. Dieses Verbot dient dem Verbraucherschutz und hat zum Ziel, zusätzliche Anreize, die Verbraucher zur Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung motivieren könnten, in Grenzen zu halten. Das Verbot nach §56a Absatz 1 Satz 2 GewO bezieht sich lediglich auf die Ankündigung von unentgeltlichen Zuwendungen, verbietet jedoch nicht die möglicherweise tatsächliche Gewährung solcher unentgeltlichen Zuwendungen während der Veranstaltung selbst. Allerdings sind bei solchen Zuwendungen die vorgaben des Wettbewerbrechts zu beachten.
Inhalt der Anzeige bei der zuständigen Behörde
Die Anzeige der Wanderlagerveranstaltung bei der zuständigen Behörde muss folgende Angaben beinhalten:
  • Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Name des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Adresse der Wohnung oder der gewerblichen Niederlassung dieser Personen
  • Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm bevollmächtigten Vertreter geleitet werden. In diesem Fall ist der Behörde in der Anzeige zusätzlich der
  • Name des Vertreters
mitzuteilen.

Weitere zu beachtende Vorschriften

Reisegewerbe
Grundsätzlich fallen Wanderlagerveranstaltungen unter die Vorschriften für das Reisegewerbe (§§ 55 ff. GewO), so dass in der Regel eine Reisegewerbekartenpflicht nach §§ 55 ff. GewO besteht und insbesondere auch der Verbotskatalog des § 56 GewO zu den im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten zu beachten ist. Weitere Informationen zum Reisegewerbe finden Sie auf unserer Homepage unter dem Artikel „Reisegewerbe” (Dok.-Nr. 6801224).
Ladenschluss
Die Verkaufstätigkeit bei Wanderlagerveranstaltungen (Vetrieb von Waren) ist ferner an die Ladenschlusszeiten gebunden. Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
  • an Sonn- und Feiertagen
  • montags und samstags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6:00 Uhr und ab 14:00 Uhr
Wettbewerbsrecht
Die Vorschriften des Wettbewerbsrechts (z. B. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) sind ebenfalls zu beachten.

Hinweise für Dienstleister aus dem EU-/EWR-Ausland

Sofern Gewerbetreibende, deren Tätigkeit unter den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (vgl. hierzu Einheitlicher Ansprechpartner - Dok.-Nr. 2422) fällt, eine Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat haben und von dieser Niederlassung aus unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit nur vorübergehend in Deutschland als Wanderlagerveranstalter tätig werden, sind sie von den Vorschriften des § 56a GewO, insbesondere der Anzeigepflicht bei öffentlicher Ankündigung der Wanderlagerveranstaltung befreit. Auch das Erfordernis einer Reisegewerbekarte besteht in diesem Fall nicht.
Diese Befreiung von den gewerberechtlichen Vorschriften gilt nach § 4 Absatz 2 GewO jedoch nicht, wenn die Tätigkeit aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat heraus lediglich zur Umgehung der gewerberechtlichen Vorschriften erbracht wird, so z. B. wenn die Tätigkeit objektiv überwiegend auf Deutschland ausgerichtet ist und der Unternehmer auch sujektiv die Absicht hat, sich durch die Tätigkeit von einer Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat aus den Regelungen des deutschen Gewerberechts zu entziehen.
Die Vorschriften zum Ladenschluss sowie des Wettbewerbsrechts sind jedoch auch von vorübergehend grenzüberschreitend tätigen Dienstleistern aus dem EU-/EWR-Ausland zu beachten.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg sind ein Service für Ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
Quelle: IHK für München und Oberbayern, Stand: Juli 2022.