Umschulung

Eine Umschulung soll nach § 1 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Umschulung ist demnach eine Möglichkeit sich für einen anderen Beruf zu qualifizieren, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann oder um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder einen Berufsabschluss als Erwachsener nachzuholen.
Im Sinne des Berufsbildungsgesetzes kann nur umgeschult werden, wer bereits über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf verfügt oder eine mehrjährige Berufspraxis oder mindestens sechs Semester Studium nachweisen kann. Als Grundlagen für Umschulungsmaßnahmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Maßnahmen in der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs 1 BBiG).
Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen sowie der zu erwartenden Leistungsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel maximal zwei Drittel der regulären Ausbildungsdauer beträgt. Dies bedeutet, dass die Umschulung in einem dreijährigen Ausbildungsberuf in der Regel 24 Monate dauert.

Es gibt zwei Formen der Umschulung:

  • Die betriebliche Einzelumschulung wird individuell in einem ausbildungsberechtigten Unternehmen durchlaufen. In der Regel wird dabei auch die Berufsschule besucht.
  • Die trägergestützte Gruppenumschulung findet bei einem Bildungsanbieter statt, der dafür Gruppen zusammenstellt. Die Teilnehmenden haben hierbei einen geringeren betrieblichen Bezug und besuchen auch nicht die Berufsschule: Der Bildungsanbieter vermittelt Theorie und Praxis. Eine Gruppenumschulung beinhaltet betriebliche Praktika.
Potenzielle Umschüler werden durch Arbeitsagenturen oder Jobcenter betreut und beraten. Diese entscheiden, ob eine Umschulung aus ihrer Sicht sinnvoll und zielführend ist und ob sie gefördert wird. Sprechen eher gesundheitliche Gründe für eine Umschulung (zum Beispiel bei einer Berufsunfähigkeit), geben die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung darüber Auskunft.
Die IHK ist an der individuellen Eignungsfeststellung oder Finanzierungsentscheidung nicht beteiligt und berät in diesem Zusammenhang nicht.
Wenn feststeht, dass eine Umschulung finanziert beziehungsweise gefördert wird, müssen die zukünftigen Umschüler sich Gedanken machen, ob eine betriebliche Einzelumschulung oder eine trägergestützte Gruppenumschulung für sie das Richtige ist.

Betriebliche Einzelumschulungen

Diese findet, wie bei einer klassischen Berufsausbildung, in einem für den Ausbildungsberuf ausbildungsberechtigten Unternehmen statt. Für die Umschulung verantwortlich ist ein IHK-anerkannter Ausbilder im Unternehmen. Den für den Beruf erforderlichen Theorieunterricht erhalten Umschüler in der Berufsschule oder in einer anderen Bildungseinrichtung.

Der Umzuschulende schließt mit dem Umschulungsbetrieb einen Umschulungsvertrag und erhält während der Umschulungszeit vom Ausbildungsbetrieb eine monatliche Vergütung. Auch betriebliche Einzelumschulungen können von den bereits genannten öffentlichen Stellen gefördert werden.

Trägergestützte Gruppenumschulungen

Diese Umschulungsform wird von zertifizierten Bildungsträgern in Form einer Gruppenumschulung als Präsenzunterricht und/oder auf digitalen Lernplattformen angeboten. Auch bei einer digitalen Lernplattform gilt, dass die überwiegende Ausbildungstätigkeit vom Ausbilder als auch vom Umschüler ins Präsenz zu absolvieren ist.
Ziel ist die Wiedereingliederung der Umzuschulenden in das Berufs- und Arbeitsleben.

Mindestanforderungen an Umschulungsträger

Umschulungsträger müssen bestimmte Mindestanforderungen genügen, die von der IHK im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind. Jede Umschulungsmaßnahme muss daher vor Beginn vom umschuldenden Bildungsträger gegenüber der IHK angezeigt werden. Dieser Antrag ist gebührenpflichtig.
Die IHKn haben die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen und fördern diese durch Beratung. Die Anforderungen, die an die Umschulungsstätte, das dort beschäftigte und vor Ort tätige Ausbildungspersonal sowie an die inhaltliche Gestaltung der Maßnahme gestellt werden, werden durch eine Richtlinie der Industrie- und Handelskammern konkretisiert.

Berufsschulpflicht

Eine Berufsschulpflicht besteht für die ausschließlich erwachsenen Teilnehmer nicht. Die schulischen Inhalte werden dafür durch Dozenten und Ausbilder des Bildungsanbieters vermittelt.

Praktika

In anerkannten Ausbildungsberufen, die mit einer IHK-Prüfung abschließen, ist während der Umschulungsmaßnahme eine betriebliche Praxisphase (Betriebspraktikum) in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb verpflichtend.

Das Praktikum sollte überwiegend am Ende der Umschulung stattfinden, da in einigen Berufen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung bestimmte praktische Vorarbeiten im Praktikumsbetrieb erforderlich sind.

Die Organisation und Auswahl des Praktikumsbetriebs liegt beim Bildungsträger. Dieser stellt sicher, dass der Praktikumsbetrieb die notwendigen Anforderungen erfüllt und die Teilnehmenden während des Praktikums angemessen betreut werden.

Umschulungsvertrag

Ausbildungsbetriebe und Umschulungsstätten können über das ASTA-Infocenter Ausbildungs- und Umschulungsverträge online erfassen und verwalten. Änderungen sind der IHK unmittelbar mitzuteilen.