Ausbildungsbetrieb werden und sein
Sie möchten als Unternehmer beziehungsweise Unternehmen in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausbilden? Eine gute Entscheidung! Denn damit sichern Sie sich Ihren Fachkräftenachwuchs für die Zukunft.
- Die gesetzlichen Vorgaben zur Anerkennung als Ausbildungsbetrieb
- Wer prüft die Voraussetzungen zur Ausbildung?
- Eignung der Ausbildungsstätte
- Eignung von Ausbilder
- Angemessenes Fachkräfte-Verhältnis
- Angemessenes Ausbilder-Verhältnis
- Was ist zu beachten, wenn man Menschen mit Behinderungen ausbilden möchte?
In Deutschland hat die duale Ausbildung Tradition, ist zu einer Erfolgsgeschichte und zum Garanten einer niedrigen Jugendarbeitslosigkeit geworden. Wer eine duale Ausbildung absolviert, hat hervorragende Beschäftigungsperspektiven.
Gute Ausbildung braucht gute Rahmenbedingungen – für Unternehmen und Jugendliche gleichermaßen.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Anerkennung als Ausbildungsbetrieb
- Die beiden wichtigsten Grundlagen für eine geordnete betriebliche Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die für den Ausbildungsberuf entsprechende Ausbildungsverordnung.
- Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
a) die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
b) die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht (in der Regel 2 bis 3 Fachkräfte pro Auszubildenden). - Auszubildende dürfen nur durch Ausbildungsbetriebe mit erteilter Ausbildungsberechtigung eingestellt werden.
- Auszubildende dürfen nur durch Ausbilder ausgebildet werden, die in einer Person fachlich, persönlich und pädagogisch (durch die Ablegung der Ausbildereignungsprüfung) geeignet sind. Ausbilder vermitteln Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang.
Wer prüft die Voraussetzungen zur Ausbildung?
Ein für den Ausbildungsberuf zuständiger IHK-Ausbildungsberater kommt Sie in Ihrem Unternehmen besuchen und wird in einem Gespräch und bei einer Betriebsbesichtigung die Eignung feststellen.
In erster Linie geht es um die
- Eignung der Ausbildungsstätte
- Eignung von Ausbildern (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 553 KB)
Dabei werden auch weitere Formalitäten, zum Beispiel das richtige Ausfüllen eines Berufsausbildungsvertrags (Ausbildungszeit, Probezeit, Höhe der Vergütungen, Urlaubsanspruch, etcetera), die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplans und das Führen von Ausbildungsnachweisen besprochen. Natürlich ist in diesem Gespräch auch noch Zeit und Gelegenheit, auf spezielle Fragen oder Wünsche einzugehen.
Eignung der Ausbildungsstätte
Eine Ausbildungsstätte:
- muss über alle Einrichtungen und Ausstattungen verfügen, die zur Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf benötigt werden. Konkret bedeutet dies, dass Sie dem/der Auszubildenden zum Beispiel einen ordentlichen Arbeitsplatz, einen Schreibtisch mit bürotechnischer Einrichtung, Werkzeug, Maschinen, Sicherheitsausstattungen sowie Lehr- und Lernmittel bereitstellen müssen.
- Je nach Berufsbild müssen auch die Arbeitsprozesse, Produktionsabläufe, Sortiments- oder Dienstleistungsangebote nach Art und Umfang gewährleisten können, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der entsprechenden Ausbildungsverordnung festgelegt sind, umfassend vermittelt werden können.
- Falls Sie nicht alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Ihrem Betrieb abdecken können, gibt es evtl. die Möglichkeit, einzelne Ausbildungsinhalte im Verbund mit einem anderen Unternehmen gemeinsam zu vermitteln. So kann der/die Auszubildende zum Beispiel die Buchhaltung auch bei Ihrem Steuerberater erlernen.
Mehr Details zu den gesetzlichen Grundvoraussetzungen erfahren Sie in der Empfehlung des Hauptausschuss zur Festlegung von Kriterien für die Eignung der Ausbildungsstätten und damit für die einheitliche Anwendung von §§ 27 und 32 Berufsbildungsgesetz (BBiG), §§ 21 und 23 Handwerksordnung (HwO).
Eignung von Ausbilder
Eine für einen bestimmten Ausbildungsberuf betrieblich geeignete Ausbildungsstätte muss im nächsten Schritt einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder an die IHK benennen, die für die Ausbildungsplanung und Überwachung verantwortlich ist und selbst über die Fähigkeit verfügt, unmittelbar und wesentlich die Inhalte des Ausbildungsberufes zu vermitteln.
Angemessenes Fachkräfte-Verhältnis
Um eine Ausbildungsqualität im Betrieb sicher zu stellen, muss die Anzahl der Fachkräfte stets in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Denn Auszubildende brauchen nicht nur einen fachlich geeigneten Ausbilder sondern auch Kolleginnen und Kollegen, die Ihnen ihre eigene Berufspraxis und Tätigkeiten zeigen und ihr Wissen an die Auszubildende weitergeben können.
Als Fachkräfte gelten:
- der Ausbildende
- der bestellte Ausbilder
- wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
Als angemessenes Azubi-Fachkräfte-Verhältnis in einer Ausbildungsstätte gelten:
- zwei Fachkräfte = max. ein Auszubildender,
- drei bis fünf Fachkräfte = max. zwei Auszubildende,
- sechs bis acht Fachkräfte = max. drei Auszubildende,
- je weitere drei Fachkräfte = ein weiterer Auszubildender.
Angemessenes Ausbilder-Verhältnis
Wie bei der zuvor beschriebenen Mindestanzahl an Fachkräfte, muss auch die Anzahl der anerkannten Ausbilder zur Anzahl der Auszubildenden stets ausgewogen im Verhältnis stehen.
Ausbilder | Auszubildende |
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Ein nebenberuflicher Ausbilder * | darf durchschnittlich nicht mehr als 3 Auszubildende betreuen |
Ein hauptberuflicher Ausbilder | darf durchschnittlich nicht mehr als 16 Auszubildende betreuen |
* Nebenberufliche Ausbilder sind Personen, die vom Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) mit der verantwortlichen Ausbildertätigkeit beauftragt wurden und neben der Ausbilderaufgabe noch andere betriebliche Tätigkeiten wahrnehmen.
Was ist zu beachten, wenn man Menschen mit Behinderungen ausbilden möchte?
Prinzipiell können Betriebe Menschen mit Behinderungen in jedem Ausbildungsberuf ausbilden, wenn die Fähigkeiten es zulassen. Hierzu werden verschiedene Unterstützungen und finanzielle Hilfen angeboten.
Darüber hinaus gibt es spezielle theoriereduzierte Ausbildungen, in denen der Schwerpunkt auf praktischen Tätigkeiten liegt. Diese sogenannten Fachpraktiker-Ausbildungen erfolgen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO). Sie werden aus den Inhalten der anerkannten Ausbildungsberufe entwickelt. Um in einem solchen Beruf ausbilden zu dürfen, benötigen Ausbilderinnen und Ausbilder eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (ReZA).