Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Rechtliche und strukturelle Regelungen und Hinweise

  • Im Berufsbildungsgesetz (§ 13 Abs. 7) und in den Verordnungen der Ausbildungsberufe ist vorgeschrieben, dass Auszubildende und Umschüler einen Ausbildungsnachweis führen müssen.
  • Umschülern wird empfohlen, ein Berichtsheft zu führen.
  • Ein ordnungsgemäß geführtes Berichtsheft ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
  • Auszubildende haben während der gesamten Dauer der Ausbildung einen Ausbildungsnachweis zu führen.
  • Den Auszubildenden muss die Gelegenheit gegeben werden, das Berichtsheft am Arbeitsplatz zu führen.
  • Ausbildende oder Ausbilder haben den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich zu kontrollieren und zu bestätigen.
  • Der verantwortliche Ausbilder hat außerdem Sorge zu tragen, dass auch die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden in angemessenen Zeitabständen von dem Ausbildungsnachweis in Kenntnis gesetzt werden und dies unterschriftlich bestätigen.
  • Bei elektronisch erstellten Ausbildungsnachweisen kann die Bestätigung auch auf andere Weise elektronisch (zum Beispiel durch Austausch von bestätigenden E-Mails mit einfacher elektronischer Signatur oder durch elektronische Freigaben) dokumentiert werden.
  • Der IHK als zuständige Stelle und der Berufsschule ist auf Wunsch Einsicht in die Ausbildungsnachweise der Auszubildenden zu gewähren.
  • Das Berichtsheft muss nicht mehr zur mündlichen/praktischen Prüfung mitgebracht werden.

Inhaltliche Regelungen und Hinweise

  • Das Berichtsheft soll wöchentlich oder monatlich geführt werden. Dies dient der Reflexion der Inhalte und zur Protokollierung des Ausbildungsverlaufs.
  • Der Ausbildungsnachweis muss die Tätigkeiten des Berichtszeitraumes wiedergeben; die Tätigkeiten sollten beschrieben werden. Dabei ist der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung nachweisbar zu machen.
  • Fachberichte können geführt werden, sind aber nicht vorgeschrieben.
  • Die Unterrichtsthemen in den einzelnen Fächern der Berufsschule sind stichwortartig aufzuführen.
  • Es wird empfohlen, den Ausbildungsnachweis nach dem von der zuständigen Stelle (IHK) vorgeschlagenen Muster zu führen. Es kann dabei entweder digital oder in Papierform geführt werden.

Schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweisführung: Was ist der Unterschied?

Die Form der Ausbildungsnachweisführung muss schon im Berufsausbildungsvertrag verbindlich vereinbart werden. Auszubildende können ihren Ausbildungsnachweis demnach in zwei Varianten führen:
  1. “schriftlich”, damit ist ausschließlich die handgeschriebene Form auf papiergedruckten Vorlagen gemeint. Hierzu kann gerne unsere Vorlage (DOCX-Datei · 78 KB) genutzt werden.
  2. elektronisch”, das heißt entweder über ein Textverarbeitungsprogramm geschrieben und anschließend zum Unterschreiben ausgedruckt oder über eine papierfreie, digitale Online-Ausbildungsnachweis Anwendung. Hierzu können beispielsweise folgende Tools genutzt werden: