Allgemeine Informationen zur Entsendung außerhalb der EU

Georgien

Für Mitgliedsunternehmen, die Fachkräfte nach Georgien entsenden, ändert sich der administrative Rahmen grundlegend. Das bisher sehr liberale Einwanderungsmodell wurde durch ein formalisiertes Verfahren ersetzt, das deutlich mehr Vorlaufzeit erfordert. Zudem ist eine neue Einreisevoraussetzung bereits in Kraft.
Die größte Umstellung trat am 1. März 2026 in Kraft. Das neue Arbeitsmigrationsgesetz beendet das bisherige "In-Country"-Verfahren, bei dem Mitarbeiter visumfrei einreisen und dann vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen konnten.
Seit dem gilt ein striktes "Pre-Departure"-Verfahren (Verfahren vor der Einreise).
Der neue dreistufige Prozess:
  1. Arbeitsgenehmigung: Der Arbeitgeber (oder die aufnehmende Einheit in Georgien) muss vor der Einreise des Mitarbeiters eine Arbeitsgenehmigung beim zuständigen georgischen Ministerium einholen.
  2. D1-Arbeitsvisum: Nach Erteilung der Genehmigung muss der Mitarbeiter von Deutschland aus (bei der georgischen Botschaft) ein D1-Immigrationsvisum beantragen.
  3. Aufenthaltserlaubnis: Erst nach der Einreise mit dem gültigen D1-Visum kann der Mitarbeiter die finale Arbeitsaufenthaltserlaubnis bei der "Public Service Hall" in Georgien beantragen.
Risiko: Ohne diesen Prozess ist eine Arbeitsaufnahme nicht mehr legal möglich. Die illegale Beschäftigung wird mit Bußgeldern (ca. 2.000 GEL / 650 Euro) geahndet. Planen Sie für Entsendungen eine Vorlaufzeit von mehreren Monaten ein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der IHK Rhein-Neckar.

Großbritannien

Großbritanniens ist mit dem Vollzug des Brexit aus der Europäischen Union und dem Europäischen Binnenmarkt ausgetreten. Die britische Regierung erlaubt EU-Bürgern die Einreise nach Großbritannien als “Visitors” (Besucher) für maximal sechs Monate ohne Visum. Für längere Aufenthalte und bestimmte Tätigkeiten müssen im Vorfeld Einreisegenehmigungen beantragt werden. Informationen zur Einreise ins Vereinigte Königreich finden sich in den Leitlinien des neuen, auf Punkten basierenden, Einwanderungssystems.
Ob und welches Visum für die Einreise erforderlich ist, kann auf der britischen Webseite interaktiv geprüft werden: Check if you need a UK visa.
WICHTIG: Electronic Travel Authorization (ETA) für Reisende aus Drittstaaten nach Großbritannien und Nordirland. Auch deutsche Staatsangehörige benötigen seit dem 2. April 2025 vor der visumfreien Einreise eine gültige Electronic Travel Authorisation (ETA).
Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Website der IHK Bodensee-Oberschwaben.
Die Deutsch-Britische Auslandshandelskammer bietet auf Ihrer Homepage verschiedene Merkblätter zu den Themen “Grenzgänger”, “Geschäftsreisen “, “Entsendung” und “Dienstleistungserbringung”: BREXIT FAQs der AHK Großbritannien
Für die Mitnahme von Berufsausrüstung nach UK müssen Sie sich i.d.R. rechtzeitig bei der zuständigen IHK ein Carnet A.T.A. ausstellen zu lassen.

Schweiz

Seit dem 1. Juni 2004 können sich selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten während 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Obwohl bis zu 90-Tagen keine Arbeits-Bewilligung benötigt wird, sind dennoch neben der Meldepflicht auch die Schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Da die Schweiz nicht zur Europäischen Union gehört, ist es bei der Mitnahme von Berufsausrüstung oft vonnöten, sich rechtzeitig bei der zuständigen IHK ein Carnet A.T.A. ausstellen zu lassen.
Selbständige Dienstleistungserbringer und entsandte Mitarbeiter müssen i.d.R. erst dann angemeldet werden, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als acht Tage in der Schweiz erwerbstätig sind. Die Meldung erfolgt über das Online-Meldeportal des Staatssekretariats für Migration.
Erbringen Sie eine Dienstleistung in der Schweiz und sind Sie meldepflichtig, beachten Sie bitte, dass Sie die Arbeit frühestens acht Tage, nachdem Sie den Einsatz gemeldet haben, aufnehmen dürfen.
Kann in Notfällen (Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen oder andere nicht vorhersehbare Ereignisse) ausnahmsweise die 8-Tage-Frist nicht eingehalten werden, hat die Meldung spätestens vor Beginn der Erwerbstätigkeit zu erfolgen. Der Grund für den Notfall muss als Begründung in der Meldung mitgeteilt werden. Achtung: Vom Schweizer Auftraggeber dringend gewünschte Einsätze oder Schwierigkeiten bei der Termin- und Personalplanung gelten nicht als Notfall!
Ausnahmen von der Acht-Tage- Regel gelten für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe. Bei diesen muss die Meldung immer erfolgen.
Das neue Schweizer Meldeportal Easygov.swiss ist seit dem 17. März 2025 erreichbar. Unternehmen mit Sitz EU/EFTA/UK können sich auf EasyGov.swiss registrieren und in diesem Rahmen auch eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) beantragen, welche zwingend notwendig für die Nutzung des Meldeverfahrens (Ausnahme Privatpersonen) ist.

Türkei

Einsätze bis zu 90 Tagen sind sowohl aufenthaltsrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich einfach zu handhaben. Ähnliches gilt für das Steuerrecht. In aufenthaltsrechtlicher Hinsicht kann die Entsendung auf der Basis eines sogenannten Montagevisums bewerkstelligt werden. Das Montagevisum ist für die oben genannten Fälle der Installation, Instandsetzung, Beaufsichtigung und Schulung gedacht.
Weitere Informationen finden Sie bei Germany Trade & Invest.

USA

Wenn Sie Mitarbeiter in die USA schicken, um dort Montage- oder Installationsarbeiten durchzuführen, müssen eine Reihe von Vorbereitungen getroffen werden. Bei kurzfristigen Einsätzen von weniger als drei Monaten (Dienstreisen) muss rechtzeitig geprüft werden, ob der Mitarbeiter ohne oder mit Visum reisen kann. Außerdem sind gegebenenfalls Zollpapiere für die Mitnahme von Berufsausrüstung zu beschaffen. Einsätze, die länger als drei Monate dauern, erfordern zusätzlich eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den möglichen arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen einer Entsendung.
Die folgenden Links geben Ihnen einen ersten kurzen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die bei der Erbringung von Montagedienstleistungen in den USA zu beachten sind: