Mitarbeiterentsendung Georgien

Georgien passt seine Migrations- und Einreisepolitik fundamental an. Deutsche Unternehmen, die Mitarbeiter entsenden, müssen ihre Prozesse dringend prüfen und anpassen. Eine sofort gültige Regelung zur Krankenversicherung und eine umfassende Migrationsreform ab 2026 sind von herausragender Bedeutung.

Das neue Arbeitsmigrationsgesetz

Für Mitgliedsunternehmen, die Fachkräfte nach Georgien entsenden, ändert sich der administrative Rahmen grundlegend. Das bisher sehr liberale Einwanderungsmodell wird durch ein formalisiertes Verfahren ersetzt, das deutlich mehr Vorlaufzeit erfordert. Zudem ist eine neue Einreisevoraussetzung bereits in Kraft.
Hier sind die wichtigsten Änderungen und Compliance-Anforderungen im Überblick.
Die größte Umstellung tritt am 1. März 2026 in Kraft. Das neue Arbeitsmigrationsgesetz beendet das bisherige "In-Country"-Verfahren, bei dem Mitarbeiter visumfrei einreisen und dann vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen konnten.
Ab März 2026 gilt ein striktes "Pre-Departure"-Verfahren (Verfahren vor der Einreise).
Der neue dreistufige Prozess:
  1. Arbeitsgenehmigung: Der Arbeitgeber (oder die aufnehmende Einheit in Georgien) muss vor der Einreise des Mitarbeiters eine Arbeitsgenehmigung beim zuständigen georgischen Ministerium einholen.
  2. D1-Arbeitsvisum: Nach Erteilung der Genehmigung muss der Mitarbeiter von Deutschland aus (bei der georgischen Botschaft) ein D1-Immigrationsvisum beantragen.
  3. Aufenthaltserlaubnis: Erst nach der Einreise mit dem gültigen D1-Visum kann der Mitarbeiter die finale Arbeitsaufenthaltserlaubnis bei der "Public Service Hall" in Georgien beantragen.
Risiko: Ohne diesen Prozess ist eine Arbeitsaufnahme ab März 2026 nicht mehr legal möglich. Die illegale Beschäftigung wird mit Bußgeldern (ca. 2.000 GEL / 650 EUR) geahndet. Planen Sie für Entsendungen ab 2026 eine Vorlaufzeit von mehreren Monaten ein.

Nachweis der Kranken- und Unfallversicherung

Diese Regelung ist bereits seit dem 1. Juni 2024 in Kraft und betrifft alle Einreisenden, auch bei kurzen Dienstreisen:
  • Alle Ausländer müssen bei der Einreise nach Georgien den Nachweis einer gültigen Auslandskranken- UND Unfallversicherung vorlegen.
  • Die Versicherungspolice muss zwingend die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts abdecken.

Die drei Säulen der Compliance bei Entsendungen

Unabhängig von den neuen Gesetzen müssen Unternehmen bei jeder Entsendung drei Rechtsbereiche prüfen:
1. Sozialversicherung: Kein Abkommen, aber “Ausstrahlung”
Zwischen Deutschland und Georgien besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Die EU-Regelungen (A1-Bescheinigung) gelten nicht.
Damit der Mitarbeiter im deutschen System (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) verbleibt, muss der Tatbestand der "Ausstrahlung" (§ 4 SGB IV) erfüllt sein.
  • Voraussetzung: Es muss ein deutsches Beschäftigungsverhältnis fortbestehen und die Entsendung muss von vornherein zeitlich klar begrenzt sein (z. B. durch ein definiertes Projekt oder eine Frist im Entsendevertrag).
  • Handlungsempfehlung: Beantragen Sie bei der zuständigen deutschen Krankenkasse des Mitarbeiters eine formlose Prüfung und Bestätigung der Ausstrahlung. Diese Bescheinigung dient als Nachweis für die Sozialversicherungsprüfungen in Deutschland.
  • Gute Nachricht: Das Risiko einer doppelten Rentenversicherungspflicht ist gering, da die georgische Beitragspflicht in der Regel an eine Daueraufenthaltserlaubnis gekoppelt ist, die Entsandte nicht erhalten.
2. Steuerrecht: DBA und die Betriebsstätten-Falle
Im Steuerrecht existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Besteuerung richtet sich nach Artikel 15 DBA (183-Tage-Regel).
  • Grundregel: Hält sich der Mitarbeiter nicht länger als 183 Tage in Georgien auf und wird er vom deutschen Arbeitgeber bezahlt (ohne georgische Betriebsstätte), verbleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland.
  • Achtung "Betriebsstätten-Falle": Das größte Steuerrisiko liegt in der unbeabsichtigten Begründung einer "Betriebsstätte" (Permanent Establishment). Dies kann bereits bei Bau- oder Montageprojekten von mehr als sechs Monaten der Fall sein.
  • Risiko: Entsteht eine solche Betriebsstätte, wechselt das Besteuerungsrecht für die Gehälter der Projektmitarbeiter sofort und rückwirkend nach Georgien – unabhängig von der 183-Tage-Regel. Dies kann zu erheblichen Steuernachforderungen führen.
3. Arbeitsrecht: Deutsches Recht und zwingende Eingriffsnormen
Im Entsendevertrag sollte explizit deutsches Arbeitsrecht vereinbart werden. Dies ist nach der EU-Verordnung (Rom I) zulässig.
Allerdings darf diese Rechtswahl nicht den Schutz aushebeln, den das zwingende georgische Arbeitsrecht (Eingriffsnormen) dem Mitarbeiter gewährt. Unternehmen müssen daher die georgischen Mindeststandards einhalten.
Dazu gehören unter anderem:
  • Arbeitszeit: Maximal 40 Stunden pro Woche.
  • Überstunden: Müssen mit mindestens 125 Prozent des regulären Lohns vergütet werden.
  • Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung eine Frist von mindestens 30 Tagen einhalten und eine Abfindung von mindestens einem Monatsgehalt zahlen (oder die Frist bei höherer Abfindung verkürzen).