Vereinigte Staaten von Amerika

Planen Sie, Mitarbeiter in die Vereinigen Staaten von Amerika (USA/US) zu schicken, um Montage- oder Installationsarbeiten durchzuführen? Erfahren Sie in unserem Artikel, welche Vorbereitungen notwendig sind – von Visa- und Zollpapieren bei kurzfristigen Einsätzen bis hin zu arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten bei längeren Einsätzen.
In Abhängigkeit von der Dauer des Aufenthaltes und von der Nationalität Ihrer Mitarbeiter, kann die Einreise in die USA entweder visafrei unter dem Visa Waiver Program (VWP) oder mit einem B-1-Geschäftsvisum erfolgen.
Eine Liste aller Optionen finden Sie auf der Internetseite der US-Behörden. Ebenso einen Visa-Wegweiser des US-Generalkonsulats in Frankfurt, der bei der Auswahl des passenden Visum hilft.
Die Kosten rund um die Antragstellung für ein Visum für eine Geschäftsreise oder Arbeitseinsätze können Sie der US-Gebührenordnung entnehmen.

Aufenthalt als Besucher

B-1 Visum für temporäre geschäftliche Aufenthalte

Das B-1 Visum (Business/Tourist Visa) erlaubt für maximal sechs Monate die Einreise unter anderem zu folgenden Zwecken:
  • Vertragsverhandlungen, Kontakt und Austausch mit Geschäftspartner, Kunden und verbundenen Unternehmen
  • Teilnahme an Messen, Kongresse, Fachkonferenzen als Besucher oder Aussteller
  • unabhängige Forschungen, Vorträge und Vorlesungen
  • Installation, Wartung oder Reparatur von deutschen Geräten für Handel und Industrie, die an amerikanische Unternehmen verkauft wurden
Wichtig: Die Bezahlung des Arbeitnehmers muss von dem in Deutschland ansässigen Unternehmen erfolgen. Bei Montage-/Servicearbeiten ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung unbedingt notwendig. Ein B1-Visum erfordert die persönliche Vorstellung beim US-Generalkonsulat/ bei der US-Botschaft.
Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite der US-Konsulate, die auch ein offizielles Merkblatt zu Geschäftsreisen enthält.

ESTA-Genehmigung: Visumsfreie Einreise über das Visa Waiver Programm (VWP)

Besuche zu touristischen und geschäftlichen Zwecken (siehe Zwecke für B-1) sind unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Visum möglich. Über das Electronic System for Travel Authorization (ESTA) können Deutsche beziehungsweise Staatsangehörige anderer Länder, die am Visa Waiver Program teilnehmen, einen Online-Antrag stellen und bis zu 90 Tage in den USA verbringen. Der Online-Antrag sollte spätestens 72 Stunden vor Abflug gestellt werden. Abgesehen von Aufenthaltskosten darf keine Bezahlung von amerikanischer Seite erfolgen.
Weitere Informationen und den Link zum Online-Antrag finden Sie auf der offiziellen Seite der US-Konsulate in Deutschland und/oder der US-Einreisebehörde – U.S. Costums and Border Protection. Die Kosten belaufen sich auf 21 Unied Stated Dollar (USD).
Achtung: Personen, die seit 2021 in Kuba waren, dürfen nicht via ESTA in die USA reisen sondern müssen ein Visum beantragen. Kuba ist als "State Sponsor of Terrorism" (SST) eingestuft. Wir raten, rechtzeitig vor der Einreise mit der zuständigen US-Vertretung Kontakt aufzunehmen. Siehe mehr über folgende Internet-Links:Verschärfte Einreiseregeln in die USA für Kubareisende (AHK Kuba), “Frequently Asked Questions” (Official Website of the Department of Homeland Security)
Aktueller Hinweis: Einreisen per ESTA sind möglich - auf der sicheren Seite sind Reisende in die USA allerdings mit einem B1- Visum ( Visitor Visa ). Außerdem ist darauf zu achten, dass der Reisepass noch sechs Monate nach der Einreise gültig ist.

Arbeitsaufenthalte in den USA

E-1/E-2 Visum (Handels-/Investionesvisum)

Führungskräfte („Executives”), leitende Angestellte („Manager”) und Spezialisten („Specialist”/„Essential Employee”) können mit einem E-1/E-2-Visum bis zu fünf Jahre in den USA arbeiten. Eine Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist, dass die Personen beabsichtigen, in einem wesentlichen Ausmaß in den USA zu investieren.
  • Das E-1 Visum beziehungsweise Handelsvisum eröffnet Händlern und Kapitalanlegern, die sich in den USA in einem bestimmten Umfang engagieren wollen, eine Arbeitsgenehmigung ( > 200 000 USD ).
  • Dabei muss ein regelmäßiger Handel substantieller Natur mit Gütern, Waren oder Dienstleistungen zwischen den Vertragsstaaten (mindestens 50 Prozent) nachgewiesen werden.
  • Das E-2 Visum gilt dagegen für Investoren, die eine nicht unerhebliche Investition in ein aktives US-Unternehmen tätigen wollen ( > 100 000 USD ).
  • Umfangreiche Auflagen müssen beachtet und erfüllt werden.
Antragsteller müssen nachweisen, dass sie unentbehrlich für den Betriebsablauf sind und dafür entsprechende spezialisierte Fähigkeiten und/oder Expertise besitzen. Visumsantrag muss die E-Registrierung des Unternehmens beantragt werden. Hierfür ist in Deutschland ausschließlich das Generalkonsulat Frankfurt zuständig.

L-1 Visum (Unternehmensinterner Mitarbeitertransfer)

Vorgesehen ist dieses Visum für die firmeninterne Versetzung von Mitarbeitern in eine Niederlassung, in den Mutterkonzern, oder in eine Zweig- oder Tochtergesellschaft des aktuellen Arbeitgebers.
Antragsteller müssen mehrjährige Erfahrung im Bereich der Geschäftsführung/Leitung und/oder Expertise in einem Spezialgebiet nachweisen, die wesentlich für das Unternehmen ist. Zudem müssen Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre mindestens ein Jahr ununterbrochen von demselben ausländischen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Um dieses Visum zu erhalten, muss der künftige Arbeitgeber zunächst eine Petition bei den U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) einreichen, da eine genehmigte Petition Voraussetzung für die Bewerbung um dieses Arbeitsvisum ist. Kosten 190 USD.

H-1B Visum

Das sogenannte H-1B Arbeitsvisum können ausländische Personen beantragen, die einen Beruf mit hochspezialisierter Fachkenntnis („Specialty occupation”) ausüben und ein konkretes US-Jobangebot haben. Es ist also unternehmensgebunden. Der Antragsteller muss einen akademischen Abschluss (Bachelor oder höher) und entsprechende Arbeitserfahrung nachweisen.
Das Visum eignet sich zum Beispiel für Mediziner, Rechtsanwälte, Ingenieure, Software-Entwickler beziehungsweise Forscher. Diese Personen können bis zu drei Jahre in den USA arbeiten.
Der künftige US-Arbeitgeber ist im Rahmen des Antragsprozesses sehr gefordert. Er muss unter anderem dazu eine Petition bei den U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) einreichen. Sofern die Petition genehmigt wurde, kann der eigentliche Antrag durch den zukünftigen Mitarbeitenden gestellt werden.
Seit September 2025 müssen Arbeitgeber für jede neue H-1B-Petition eine Sondergebühr von 100.000 USD zahlen. Ausnahmen betreffen bestehende H-1B-Inhaber und Verlängerungen/Änderungen innerhalb der USA.
Über das H-1B-Visum informiert die Germany Trade & Invest GTAI in einem Online-Artikel.

Generelles zum Antragsprozess

Sobald feststeht, welche Visa-Kategorie für den USA-Besuch in Frage kommt, müssen Sie beim zuständigen Konsulat rechtzeitig den Antrag einreichen und einen Termin vereinbaren. Die Wartezeit für den Termin variiert je nach Konsulat und nach „Saison”. Die aktuellen Wartezeiten können Sie online auf der Webseite des Department of State einsehen. Planen Sie auf jeden Fall ausreichend Zeit bis zur vollständigen Genehmigung des Antrags ein. In Ausnahmefällen und bei hoher Auslastung ist die Wartezeit länger.
Tipps für das Interview beim Konsulat:
  • Geben Sie Ihrem Mitarbeiter alle notwendigen Unterlagen mit
  • Sprechen Sie mit dem Mitarbeiter vorher ausführlich über seinen Einsatz. Häufig kommt es vor, dass Mitarbeiter nichts genaues über Tätigkeiten oder Einsatzort sagen können.
  • Gute englische Sprachkenntnisse sind erforderlich.
  • Better be overprepared!

Arbeitsrecht

Kurzfristige Entsendungen bis maximal drei Monate erfolgen im Rahmen des bestehenden deutschen Arbeitsvertrags. Ergänzungsvereinbarungen zum Arbeitsvertrag müssen nicht getroffen werden.
Bei langfristigen Auslandseinsätzen ist grundsätzlich eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags nötig und es wird in aller Regel ein Entsendungsvertrag mit Sonderregelungen geschlossen werden.
In allen Fällen kann deutsches Arbeitsrecht weiter gelten. Daneben wird häufig aber ausländisches Arbeitsrecht zur Anwendung gelangen. Zwingende US-Regelungen gelten in jedem Fall auch für Ihre Arbeitnehmer.

Sozialversicherungsrecht

Grundsätzlich gilt in der Sozialversicherung das Recht des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Für Entsendungen in die USA gelten aufgrund des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens jedoch besondere Regelungen. Ob die deutsche Sozialversicherung während des Auslandseinsatzes fortbesteht und welche Nachweise erforderlich sind, erläutert die Deutsche Rentenversicherung. Unabhängig davon sollte vor dem Einsatz geprüft werden, ob ein ausreichender Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz für die Tätigkeit in den USA besteht.

Steuerrecht

Bei einer Erwerbstätigkeit in den USA können sowohl in Deutschland als auch in den USA steuerliche Pflichten entstehen. Welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA. Ausführliche Informationen finden Sie beim Bundesministerium der Finanzen.

Berufsausrüstung

Bitte denken Sie im Vorfeld der Entsendung Ihrer Montagemitarbeiter daran, die erforderlichen Papiere für gegebenenfalls mitzuführende Berufsausrüstung bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beschaffen. In aller Regel wird die Mitnahme über das Carnet A.T.A. erfolgen können. Soweit es um die Ausrüstung für eine Messe geht, erfolgt die Abwicklung nach den Regeln über die vorübergehende Einfuhr mit Hinterlegung einer Sicherheit.

Meldepflichten

In den USA gibt es keine Einwohnermeldeämter, allerdings müssen sich auch die meisten Nichteinwanderer registrieren lassen ("Certificate of Alien Registration"). Ob Registrierungspflicht besteht, erfährt man beim nächsten Büro des Immigration and Naturalization Service in den USA (INS), wo man die Registrierung erforderlichenfalls auch zu beantragen hat. Die Formulare sind bei den Postämtern oder auch bei den INS-Büros erhältlich.
Ausländer, die sich nur vorübergehend in den USA aufhalten, müssen der INS alle drei Monate ihre gültige Anschrift mitteilen, unabhängig davon, ob sich diese verändert oder nicht.

Weitere Informationen

Das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie beim Bundesministerium der Finanzen.
Diese Erläuterungen erleichtern das Ausfüllen des Steuerformulars. Weitere Informationen hierzu sind ebenfalls über das Portal der Regierung der Vereinigten Staaten zu finden.
Die Deutsche Rentenversicherung erklärt was beim Arbeiten in den USA bezüglich der Rente zu beachten ist.
Wer in den USA Dienstleistungen in bestimmten Branchen erbringen möchte, muss die einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen beachten, welche von der GTAI beschrieben werden. Auch zahlreiche Anlaufstellen in den USA helfen bei Fragen weiter.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) informiert zum anzuwendenden Sozialversicherungsrecht für Personen, die in einem anderen Staat erwerbstätig sind. In “Arbeiten in den USA” finden Sie neben Antragsvordrucken auch Anschriften von Stellen, die weiterführende Auskünfte zu Fragen des Versicherungs- und Beitragsrechts geben können.
Die Einwanderungsbehörde der USA hat Informationen zum Aufenthalt und zur Einwanderung in die Vereinigten Staaten von Amerika zusammengestellt.
Stand: 13. Juli 2026
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Quelle: IHK Region Stuttgart