EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie-Verordnung (EU Taxonomie) ist neben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) ein zentrales Instrument der Europäischen Union zur Förderung nachhaltiger Investitionen. Sie definiert Kriterien, nach denen wirtschaftliche Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können, und schafft damit eine einheitliche Grundlage für Investitions- und Finanzierungsentscheidungen. Ziel ist es, Transparenz zu erhöhen und Greenwashing zu vermeiden. Unternehmen, Investoren und Finanzmarktakteure erhalten einen gemeinsamen Rahmen, um zu beurteilen, welche wirtschaftlichen Aktivitäten einen wesentlichen Beitrag zu Umwelt- und Klimazielen leisten.
Die sechs Umweltziele
Damit eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökologisch nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie eingestuft werden kann, muss sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem Umweltziel leisten, darf keines der übrigen Umweltziele erheblich beeinträchtigen („Do No Significant Harm“) und muss soziale Mindestschutzstandards einhalten. Folgende sechs Umweltziele benennt die EU-Taxonomie:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltiger Einsatz und Gebrauch von Wasser oder Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
Für jedes der sechs EU-Umweltziele hat bzw. wird die EU-Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen technische Bewertungskriterien für einzelne Wirtschaftstätigkeiten festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass die Kriterien alle relevanten Sektoren berücksichtigen, orientiert sich die Identifizierung der Wirtschaftszweige an der EU-Klassifikation „Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ (NACE).
Wer ist Betroffen
Die Anforderungen der EU-Taxonomie betreffen insbesondere Unternehmen, die nach den europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung berichtspflichtig sind, sowie Finanzmarktteilnehmer, die nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte anbieten.
Durch die Reformen der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der sogenannten Omnibus-Initiative wurden die Anwendungsbereiche von CSRD und EU-Taxonomie überarbeitet. Unternehmen sollten daher regelmäßig prüfen, ob und in welchem Umfang sie von den aktuellen Berichtsanforderungen betroffen sind.
Auch wenn viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht unmittelbar berichtspflichtig sind, können Anforderungen der EU-Taxonomie mittelbar relevant werden, beispielsweise durch Anfragen von Banken, Investoren oder Kunden entlang der Lieferkette.
Wie erfolgt die Berichterstattung?
Unternehmen sind dazu verpflichtet folgende drei Kennzahlen, in Bezug auf ihre als ökologisch nachhaltig klassifizierten Tätigkeiten und Produkte, zu ermitteln.
- Umsatzerlöse
- Investitionsausgaben
- Betriebsaufwand
Um festzustellen ob die eigenen Geschäftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, bietet sich folgendes Vorgehen an:
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ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit ermitteln
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Taxonomie Fähigkeit (Art. 10-15 EU Tax-VO)
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Die Tätigkeit ist in der EU Tax-VO beschrieben und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele.
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Keine erhebliche Beeinträchtigung (Art. 17 EU Tax-VO)
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Die Wirtschaftstätigkeit darf zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines anderen Umweltziels führen.
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Mindestschutz (Art.18 EU Tax-VO)
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Soziale Mindeststandards müssen eingehalten werden
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Weiterführende Informationen
- Link zur Verordnung (EU) 2020/852
- Der “EU Taxonomy Navigator” der europäischen Kommission
