Bewohnerparken

Das Bewohnerparken nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO soll sowohl den Bewohnern als auch den Interessen der Gewerbetreibenden gerecht werden:
Um den Bewohnern der betroffenen Gebiete tagsüber bessere Chancen zu bieten, einen Stellplatz zu finden, wurde in Wiesbaden das Bewohnerparken in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 20:00 Uhr eingeführt. Durch einen Parkausweis für ein bestimmtes Bewohnerparkgebiet sind die Bewohner von der allgemein geltenden Parkzeitbeschränkung in diesen Gebieten befreit.
Allerdings wird es immer wieder Fälle geben, in denen Gewerbetreibende, die entweder ihren Geschäftssitz im Bewohnerparkgebiet haben oder dort für mehr als zwei Stunden tätig sein müssen, eine Ausnahmegenehmigung von der zeitlichen Befristung benötigen. In Wiesbaden kann die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Ausnahmegenehmigung von der zeitlichen Befristung im Sinne von § 46 StVO erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass es zwingend erforderlich ist, ein Fahrzeug länger als zwei Stunden zu parken.
Antragsformulare für diese Ausnahmegenehmigungen stehen auf der Homepage der Stadt Wiesbaden zum Download zur Verfügung. Hier finden sich auch genaue Pläne der Bewohnerparkgebiete.
Mit dieser Regelung werden zwar die meisten Bedürfnisse von Gewerbetreibenden und Bewohnern bereits abgedeckt sein, es gibt jedoch auch mit Bewohnerparken nicht mehr Stellplätze als bisher. Deshalb ist es nach Ansicht der IHK Wiesbaden nach wie vor dringend erforderlich, die Pläne für Quartiersgaragen weiterhin zu verfolgen.
Ausnahmegenehmigungen für das gesamte Rhein-Main-Gebiet (außer Aschaffenburg) sind mit dem Handwerkerparkausweis möglich.