Gesetze und Verordnungen
Die gesetzlichen Vorgaben im Energiebereich verändern sich rasant. Was bedeutet das für Unternehmen? Welche Pflichten gelten und wo liegen Chancen für mehr Effizienz und Kostensenkung? In dieser Rubrik findest du aktuelle Informationen und praxisnahe Orientierung.
- Energieeffizienzgesetz
Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz (Energieeffizienzgesetz) legt Energieverbrauchseinsparziele für Bund, Länder und Kommunen fest. Darüber hinaus verpflichtet es Unternehmen zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, zu Energieeffizienzmaßnahmen sowie zur umfassenden Abwärmenutzung. Es enthält zahlreiche Berichts- und Offenlegungspflichten.Im Koalitionsvertrag ist angekündigt, die Anforderungen des Gesetzes auf EU-Mindestmaß zurückzuführen. Ein Zeitrahmen liegt noch nicht vor. Käme dies so, würde die Pflicht zur Einführung eines Managementsystems bis Ende 2026 verschoben, wären weniger Unternehmen betroffen (der Schwellenwert der EU liegt bei 23,6 GWh) und die Vorgaben für die Umsetzungspläne und Abwärmemeldungen wären weniger streng. Wann und ob diese Änderungen tatsächlich kommen, steht allerdings noch nicht fest.
Energieeffizienzziele
Das EnEfG normieert erstmalig verbindliche End- und Primärenergieeinsparziele. Bis 2030 soll der Endenergieverbrauch der BRD um 26,5 Prozent gegenüber 2008 gesenkt werden (2030 maximal 1.867 Terawattstunden Endenergieverbrauch), der Primärenergieverbrauch um 39,3 Prozent (2030 maximal 2.252 Terawattstunden Primärenergieverbrauch). Darüber hinaus wird bis 2045 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent gegenüber 2008 angestrebt. Die beschlossene Fassung stellt klar, dass damit keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen soll und die Ziele bei "außergewöhnlichen und unerwarteten" konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können.Einsparverpflichtungen von Bund, Ländern und öffentlichen Stellen
Bund und Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von 45 Terawattstunden (Bund) und 3 Terawattstunden (Länder) erbringen. Öffentliche Stellen (dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendung von Bund/Land finanziert werden) mit einem jährlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde sind bis zum Jahr 2045 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von 2 Prozent verpflichtet und müssen bis Juni 2026 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (EMS) beziehungsweise ab 3 Gigawattstunden ein umfassendes EMS (50001) oder UMS (EMAS) einführen.Managementpflichten für Unternehmen
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden müssen binnen 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (beziehungsweise nach Erreichen des Verbrauchsstatus) ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder eine Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) eingeführt haben. Zudem müssen sie zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Energie- und Abwärmeströme, technisch realisierbarer Einspar- und Abwärmemaßnahmen sowie Wirtschaftlichkeitsbewertungen der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI) erfüllen.Zudem werden alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden verpflichtet, binnen drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln und zu veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Als wirtschaftlich deklariert der Gesetzgeber dabei Maßnahmen, bei denen sich nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (AfA-Tabellen des BMF) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Ausgenommen von der Veröffentlichungspflicht sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.Anforderungen für Rechenzentren (auch Unternehmensintern)
Für externe wie auch für interne Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt gelten umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität, für Rechenzentren, die ab Juli 2026 ihren Betrieb aufnehmen, zudem zum Anteil wiederverwendeter Energie.Außerdem müssen Rechenzentren ab dem 1. Januar 2024 ihren Stromverbrauch zu 50 Prozent bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 sind es 100 Prozent. Rechenzentren (sowie "Betreiber von Informationstechnik" mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowattstunden in Rechenzentren) müssen ab dem 1. Juli 2025 ein EMS/UMS betreiben, in Abhängigkeit von Leistungsklasse und/oder Nutzer besteht zudem die Pflicht zur Zertifizierung beziehungsweise Validierung des EMS/UMS ab dem 1. Januar 2026. Betreiber von Rechenzentren müssen außerdem bis März eines jeden Jahres Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln, der diese in eine europäische Datenbank über Rechenzentren überträgt.Abwärme-Verpflichtungen
Unternehmen mit einem Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.Auf Verlangen von Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgern oder sonstigen potenziellen Wärmeabnehmern müssen zudem umfangreiche Informationen zur Abwärme zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sind außerdem bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz (Bafa) zu übermitteln und aktuell zu halten, die diese Infos – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt. Die notwendigen Informationen umfassen unter anderem Unternehmensdaten, jährliche Wärmemenge und thermische Leistung, Leistungsprofile, Regelungsmöglichkeiten und durchschnittliches Temperaturniveau.Sonstiges
Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition "klimaneutraler Unternehmen", an das zukünftig Ausnahmen und Befreiungen der gesetzlichen Pflichten geknüpft werden können. Zudem sieht das Gesetz bei Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor.Nachlaufend zum EnEfG wird außerdem das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) überarbeitet. Mit der Novelle soll die Auslösepflicht für Energieaudits von der europäischen KMU-Definition auf einen jährlichen Energieverbrauch von mindestens 2,5 Gigawattstunden umgestellt werden. Damit findet auch die Verknüpfung zum EnEfG statt – alle Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch größer 2,5 Gigawattstunden unterliegen dann der Auditpflicht nach EDL-G (beziehungsweise ab 7,5 Gigawattstunden erweiterten Pflichten für EMS/UMS nach EnEfG) und den anknüpfenden Umsetzungsplan- und Abwärmepflichten nach EnEfG.Wie Unternehmen die neuen Vorgaben umsetzen, können sie in einem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) entnehmen.
Quelle: DIHK
- Gebäudeenergiegesetz
Mit dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) sollen seit November 2020 die europäischen Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden umgesetzt werden.Das Gebäudeenergiegesetz bündelt die ehemals geltenden Komponenten des Energieeinsparrechts: das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG), das Energieeinspargesetz (EnEG) sowie die Energieeinsparverordnung (EnEV) in einem einheitlichen Gesetz und schafft so die Grundlage zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden.
Novelle des GEGs
Mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm, das im Januar 2022 vorgestellt wurde, wurde auch die geplante Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetztes angekündigt. Im Oktober 2023 wurde schließlich das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.Mit der Novelle soll der Einstieg in die Wärmewende markiert werden und Heizen mit Erneuerbaren Energien zum Standard werden. Unter anderem muss ab Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen – wobei eine zeitliche Staffelung zwischen Neu- und Bestandsgebäuden gilt:- Ab Januar 2024: bei Neubauten im Neubaugebiet
- Ab Juli 2026: bei Neubauten in Baulücken bzw. Erneuerung der Heizung in Bestandsimmobilien in Städten über 100.000 Einwohner:innen
- Ab Juli 2028: bei Neubauten in Baulücken bzw. Erneuerung der Heizung in Bestandsimmobilen in Kommunen bis 100.000 Einwohner:innen
Bestehende funktionierende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Bis Ende 2044 soll die Nutzung fossiler Brennstoffe für Heizungen auslaufen. Außerdem gibt es verschiedene Übergangsfristen für den Heizungstausch unter anderem für Etagenheizungen und Hallenheizungen.Außerdem gilt ab Oktober 2024 die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie zum hydraulischen Abgleich.Weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetzes finden Sie hier.
- Nationales Emissionshandelsgesetz
Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einer Kohlenstoffdioxyd (CO₂)-Bepreisung für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Diesel beschlossen. Die CO₂-Bepreisung begann 2021 mit einem Preis von 25 Euro je Tonne CO₂. Dieser Preis wird bis 2025 jährlich erhöht. Der eigentliche Emissionshandel beginnt 2026 mit einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO₂. Danach soll nach aktuellem Stand ein freier Handel mit nicht abzuschätzenden Kosten und ohne Korridor eröffnet werden.
Was ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz?
Im Dezember 2019 wurde das „Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen“ (BEHG) verabschiedet. Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) startet 2021 zunächst mit einem jährlich steigenden Festpreis pro Tonne CO₂. Ab 2026 sollen CO₂-Zertifikate dann per Auktion versteigert werden. Für das Jahr 2026 ist dabei noch ein Preiskorridor mit Mindest- und Maximalpreis vorgesehen. Ob auch für die darauffolgenden Jahre ein Preiskorridor zur Anwendung kommen wird, ist noch nicht festgelegt.Grundsätzlich unterliegen alle Brennstoffe, die auch nach dem Energiesteuergesetz (Paragraf 1 Absatz 2 und 3 EnergieStG) erfasst sind, dem Zertifikatehandel (Anlage 1 BEHG). Die für die einzelnen Brennstoffe erforderliche Zertifikatsmenge bemisst sich anhand der Menge an Kohlendioxid, welches bei der Verbrennung freigesetzt wird. Für die ersten zwei Jahre ab Einführung des nEHS sind die Berichts- und damit auch die Abgabepflicht jedoch zunächst auf das Inverkehrbringen der Hauptbrennstoffe (Ottokraftstoffe, Diesel, Erdgas, Heizöl) beschränkt. Zu den Brennstoffen, die anfangs noch nicht unter das nEHS fallen, zählt insbesondere die Kohle. Allerdings ist der überwiegende Teil des Kohleverbrauchs in Deutschland bereits über die Stromerzeugung im EU-ETS erfasst (Kohlekraftwerke).Welche Unternehmen müssen Zertifikate kaufen?
Anders als der EU-Emissionshandel verfolgt das nationale System in Anlehnung an das Energiesteuerrecht einen sogenannten „Upstream“-Ansatz: Diejenigen Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen oder liefern, sind verpflichtet, Zertifikate zu kaufen. Verbraucher von Brennstoffen müssen keine Zertifikate kaufen. Weiterhin zum Kauf von Zertifikaten verpflichtet sind Erdgaslieferanten auf der letzten Handelsstufe, die das Erdgas dem verbrauchenden Unternehmen oder Letztverbraucher liefern. Bei Mineralölprodukten sind die Inverkehrbringer auf der ersten Handelsstufe zum Kauf verpflichtet und damit die Produzenten oder Importeure. Nach Schätzung der Bundesregierung werden insgesamt etwa 4.000 Unternehmen am nationalen Zertifikatehandel in Deutschland teilnehmen.Das Gesetz sieht vor, dass es beim Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die bereits dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen, keine Doppelbelastung geben soll (Paragraf 7 Absatz 5 BEHG). Dies soll vorzugsweise so ausgestaltet werden, dass der nationale CO₂-Preis gar nicht erst für den Brennstoffverbrauch der ETS-Anlage anfällt. Dafür muss die Menge an Brennstoffemissionen der ETS-Anlagen schon beim Verpflichteten (im Fall von Erdgas der Lieferant) von der von ihm zu erwerbenden Zertifikatemenge abgezogen werden können. Ob dies in der Praxis immer reibungslos funktioniert, wird sich erst noch zeigen.Mit welchen Kosten ist für Unternehmen zu rechnen?
In der Einführungsphase (2021 bis 2025) werden die Zertifikate zu einem Festpreis verkauft. Zum Start der CO₂-Bepreisung Anfang 2021 ist ein Preis von 25 Euro pro Tonne CO₂ vorgesehen, dieser steigt bis 2025 auf 55 Euro an. Ab 2026 sollen Emissionsrechte dann per Auktion versteigert werden, wobei ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt wurde.Aus den genannten CO₂-Preisen ergeben sich für die Hauptbrennstoffe folgende netto Preissteigerungen unter Berücksichtigung der aktuellen Emissionsfaktoren der Energieträger. Im Fall von Diesel beispielsweise liegt der aktuelle Preis bei 1,22 Euro pro Liter (brutto, 3.2.2020). Darin enthalten sind Mehrwertsteuern in Höhe von 19,5 Cent und Energiesteuern in Höhe von 47,07 Cent. Bei einem CO₂-Preis von 25 Euro die Tonne (2021) ergibt sich für Diesel ein Preisaufschlag von 6,5 cent pro Liter (netto) bzw. 7,7 Cent pro Liter mit Mehrwertsteuer. Bei einem CO₂-Preis von 55 Euro die Tonne beträgt der Preisaufschlag 14,2 Cent pro Liter (netto) bzw. 16,9 Cent pro Liter mit Mehrwertsteuer.Über die Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels informiert auch ein Merkblatt der DIHK, welches Sie im Bereich weitere Informationen als Download finden. Es erläutert nochmals, wer Zertifikate kaufen muss, welche Brennstoffe unter den Zertifikatehandel fallen und wie das Verhältnis zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel ist.Welche Verordnungen konkretisieren die Gesetzgebung?
Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) ist die zentrale Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), die im weiteren Verfahren der Umsetzung der insgesamt 13 Verordnungsermächtigungen des BEHG ergänzt werden soll. Zunächst umfasst die BEHV die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate und zum nationalen Emissionshandelsregister.Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) ist beschränkt auf die Festlegung der Regelungen zur Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung, die für den Start des nationalen Emissionshandelssystem in der Startphase 2021 und 2022 erforderlich sind. Es bildet also die für 2021 und 2022 auf die Hauptbrennstoffe (Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas etc.) beschränkte CO₂-Bepreisung mit Festpreisen ab. Zentral ist die Festlegung der für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe anzunehmenden Emissionsfaktoren. Für Betreiber von Industrieanlagen, die bereits am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen und mit Erdgas betrieben werden, besonders relevant ist die Regelung des Verfahrens zur Vermeidung einer doppelten CO₂-Preisbelastung. Dem zum Kauf von CO₂-Zertifikaten verpflichtete Erdgaslieferant, erhält die Möglichkeit, die an EU-ETS-Anlagen gelieferten Erdgasmengen von den zu berichtenden Brennstoffemissionen abzuziehen. Die Lieferung an eine ETS-Anlage und im Nachgang der Verbrauch in der ETS-Anlage müssen durch den Lieferanten und das belieferte Unternehmen nach den Vorgaben der Verordnung nachgewiesen werden.Wer hat Anspruch auf Kompensationszahlungen?
Anspruch auf eine Kompensation zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit haben nur sehr wenige Unternehmen aus den beihilfeberechtigten Sektoren. Hinzu kommt, dass nicht jeder beihilfeberechtigte Sektor den gleichen Kompensationsgrad erhält, sodass bürokratischer Aufwand und tatsächliche Kompensation geprüft werden sollten. Zuständig für die Abwicklung der Kompensationszahlungen ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Auf der Webseite der DEHSt finden Sie einen ausführlichen Leitfaden ob Sie Anspruch auf eine Kompensationszahlung haben und wie Sie diese erhalten.
- Energieaudit
Seit April 2015 sind Energieaudits für alle Unternehmen verpflichtend, die nach den Kriterien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind. Über ein Energieaudit lässt sich der Energieverbrauch Ihres Unternehmens analysieren und Einsparpotenziale ausmachen.
Wie oft muss ein Energieaudit durchgeführt werden?
Betroffene Unternehmen müssen mindestens alle vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Audits, ein Energieaudit durchführen. Unternehmen sind von der Pflicht freigestellt, wenn sie zum o.g. Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben.Wie läuft ein Energieaudit ab?
Betroffene Unternehmen müssen alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen. Das Energieaudit beinhaltet eine strukturierte Energieeffizienzberatung mit Analyse und anschließender Besprechung. Hierfür müssen Unternehmen eine Energieauditorin oder einen -auditor (bei der BAFA gelistet) beauftragen.Innerhalb des Auditprozesses kann mit Hilfe von Einspar- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen bewertet werden, welche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Energiekosten für das auditierte Unternehmen von Vorteil sind.Die Ergebnisse werden im abschließenden Auditbericht dokumentiert. Was darin steht, ist als Empfehlung zu verstehen. Welche Maßnahmen ein Betrieb darauf basierend in Angriff nimmt, ist dem Unternehmen selbst überlassen.Was passiert bei Missachtung der Energieauditpflicht?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und wird stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen vornehmen. Können Unternehmen nach expliziter Aufforderung durch das BAFA keinen Nachweis über die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung des Energieaudits bzw. das Vorliegen einer Freistellung vorlegen, wird die Missachtung als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden.Weitere Informationen können dem Merkblatt für Energieaudits und dem Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entnommen werden.
