Gesetze und Verordnungen
Die gesetzlichen Vorgaben im Energiebereich verändern sich rasant. Was bedeutet das für Unternehmen? Welche Pflichten gelten und wo liegen Chancen für mehr Effizienz und Kostensenkung? In dieser Rubrik findest du aktuelle Informationen und praxisnahe Orientierung.
- Energieeffizienzgesetz
Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz (Energieeffizienzgesetz) legt Energieverbrauchseinsparziele für Bund, Länder und Kommunen fest. Darüber hinaus verpflichtet es Unternehmen zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, zu Energieeffizienzmaßnahmen sowie zur umfassenden Abwärmenutzung. Es enthält zahlreiche Berichts- und Offenlegungspflichten.Die Bundesregierung hat im Juni 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem zahlreiche Anforderungen des EnEfG auf das von der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegebene Mindestmaß zurückgeführt werden sollen. Vorgesehen sind unter anderem höhere Schwellenwerte für die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, Erleichterungen bei den Abwärmevorgaben sowie Anpassungen für Rechenzentren. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten einer Novelle gelten die bestehenden Regelungen des EnEfG grundsätzlich weiter.
Energieeffizienzziele
Das EnEfG normieert erstmalig verbindliche End- und Primärenergieeinsparziele. Bis 2030 soll der Endenergieverbrauch der BRD um 26,5 Prozent gegenüber 2008 gesenkt werden (2030 maximal 1.867 Terawattstunden Endenergieverbrauch), der Primärenergieverbrauch um 39,3 Prozent (2030 maximal 2.252 Terawattstunden Primärenergieverbrauch). Darüber hinaus wird bis 2045 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent gegenüber 2008 angestrebt. Die beschlossene Fassung stellt klar, dass damit keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen soll und die Ziele bei "außergewöhnlichen und unerwarteten" konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können.Einsparverpflichtungen von Bund, Ländern und öffentlichen Stellen
Bund und Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von 45 Terawattstunden (Bund) und 3 Terawattstunden (Länder) erbringen. Öffentliche Stellen (dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendung von Bund/Land finanziert werden) mit einem jährlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde sind bis zum Jahr 2045 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von 2 Prozent verpflichtet und müssen bis Juni 2026 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (EMS) beziehungsweise ab 3 Gigawattstunden ein umfassendes EMS (50001) oder UMS (EMAS) einführen.Managementpflichten für Unternehmen
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden müssen binnen 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (beziehungsweise nach Erreichen des Verbrauchsstatus) ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder eine Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) eingeführt haben. Zudem müssen sie zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Energie- und Abwärmeströme, technisch realisierbarer Einspar- und Abwärmemaßnahmen sowie Wirtschaftlichkeitsbewertungen der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI) erfüllen.Zudem werden alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden verpflichtet, binnen drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln und zu veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Als wirtschaftlich deklariert der Gesetzgeber dabei Maßnahmen, bei denen sich nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (AfA-Tabellen des BMF) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Ausgenommen von der Veröffentlichungspflicht sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.Anforderungen für Rechenzentren (auch Unternehmensintern)
Für externe wie auch für interne Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt gelten umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität, für Rechenzentren, die ab Juli 2026 ihren Betrieb aufnehmen, zudem zum Anteil wiederverwendeter Energie.Außerdem müssen Rechenzentren ab dem 1. Januar 2024 ihren Stromverbrauch zu 50 Prozent bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 sind es 100 Prozent. Rechenzentren (sowie "Betreiber von Informationstechnik" mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowattstunden in Rechenzentren) müssen ab dem 1. Juli 2025 ein EMS/UMS betreiben, in Abhängigkeit von Leistungsklasse und/oder Nutzer besteht zudem die Pflicht zur Zertifizierung beziehungsweise Validierung des EMS/UMS ab dem 1. Januar 2026. Betreiber von Rechenzentren müssen außerdem bis März eines jeden Jahres Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln, der diese in eine europäische Datenbank über Rechenzentren überträgt.Abwärme-Verpflichtungen
Unternehmen mit einem Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.Auf Verlangen von Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgern oder sonstigen potenziellen Wärmeabnehmern müssen zudem umfangreiche Informationen zur Abwärme zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sind außerdem bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz (Bafa) zu übermitteln und aktuell zu halten, die diese Infos – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt. Die notwendigen Informationen umfassen unter anderem Unternehmensdaten, jährliche Wärmemenge und thermische Leistung, Leistungsprofile, Regelungsmöglichkeiten und durchschnittliches Temperaturniveau.Sonstiges
Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition "klimaneutraler Unternehmen", an das zukünftig Ausnahmen und Befreiungen der gesetzlichen Pflichten geknüpft werden können. Zudem sieht das Gesetz bei Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor.Nachlaufend zum EnEfG wird außerdem das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) überarbeitet. Mit der Novelle soll die Auslösepflicht für Energieaudits von der europäischen KMU-Definition auf einen jährlichen Energieverbrauch von mindestens 2,5 Gigawattstunden umgestellt werden. Damit findet auch die Verknüpfung zum EnEfG statt – alle Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch größer 2,5 Gigawattstunden unterliegen dann der Auditpflicht nach EDL-G (beziehungsweise ab 7,5 Gigawattstunden erweiterten Pflichten für EMS/UMS nach EnEfG) und den anknüpfenden Umsetzungsplan- und Abwärmepflichten nach EnEfG.Wie Unternehmen die neuen Vorgaben umsetzen, können sie in einem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) entnehmen.
Quelle: DIHK
- Gebäudeenergiegesetz
Mit dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) sollen seit November 2020 die europäischen Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden umgesetzt werden.Das Gebäudeenergiegesetz bündelt die ehemals geltenden Komponenten des Energieeinsparrechts: das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG), das Energieeinspargesetz (EnEG) sowie die Energieeinsparverordnung (EnEV) in einem einheitlichen Gesetz und schafft so die Grundlage zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden.
Novelle des GEGs
Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurden die Vorgaben für den Einsatz erneuerbarer Energien beim Heizen umfassend angepasst. Ziel der Novelle ist es, den Anteil erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung schrittweise zu erhöhen und so die Wärmewende voranzubringen.Die Bundesregierung hat angekündigt, das Gebäudeenergiegesetz erneut zu überarbeiten. Konkrete Änderungen sind bislang jedoch nicht in Kraft getreten. Die nachfolgend dargestellten Regelungen entsprechen daher weiterhin dem geltenden Recht.Mit der Novelle soll der Einstieg in die Wärmewende markiert werden und Heizen mit Erneuerbaren Energien zum Standard werden. Unter anderem muss ab Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen – wobei eine zeitliche Staffelung zwischen Neu- und Bestandsgebäuden gilt:- Ab Januar 2024: bei Neubauten im Neubaugebiet
- Ab Juli 2026: bei Neubauten in Baulücken bzw. Erneuerung der Heizung in Bestandsimmobilien in Städten über 100.000 Einwohner:innen
- Ab Juli 2028: bei Neubauten in Baulücken bzw. Erneuerung der Heizung in Bestandsimmobilen in Kommunen bis 100.000 Einwohner:innen
Bestehende funktionierende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Bis Ende 2044 soll die Nutzung fossiler Brennstoffe für Heizungen auslaufen. Außerdem gibt es verschiedene Übergangsfristen für den Heizungstausch unter anderem für Etagenheizungen und Hallenheizungen.Außerdem gilt ab Oktober 2024 die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie zum hydraulischen Abgleich.Weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetzes finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
- Nationaler Emissionshandel (nEHS)
Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einer Kohlenstoffdioxyd (CO₂)-Bepreisung für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Diesel beschlossen. Die CO₂-Bepreisung startete 2021 mit 25 Euro je Tonne CO₂ und wurde schrittweise auf 55 Euro je Tonne CO₂ im Jahr 2025 angehoben. Seit 2026 werden die Zertifikate innerhalb eines Preiskorridors von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂ versteigert.Der nationale Emissionshandel befindet sich derzeit im Übergang zum europäischen Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2), dessen Start aktuell für 2028 vorgesehen ist. Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen sind daher möglich.
Was ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz?
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde im Dezember 2019 verabschiedet und schafft die rechtliche Grundlage für den nationalen Emissionshandel in Deutschland. Seit 2021 müssen für das Inverkehrbringen bestimmter fossiler Brennstoffe CO₂-Zertifikate erworben werden.
Grundsätzlich werden die Brennstoffe erfasst, die in Anlage 1 des BEHG aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle. Die anfängliche Beschränkung auf die Hauptbrennstoffe Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas galt lediglich in der Startphase 2021 und 2022.
Die Anzahl der erforderlichen Zertifikate richtet sich nach den CO₂-Emissionen, die bei der Nutzung der jeweiligen Brennstoffe entstehen. Für Brennstoffe, die in Anlagen eingesetzt werden, die bereits dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) unterliegen, bestehen Regelungen zur Vermeidung einer doppelten CO₂-Bepreisung.Welche Unternehmen müssen Zertifikate kaufen?
Anders als im Europäischen Emissionshandel verfolgt das nationale System einen sogenannten „Upstream-Ansatz“. Zertifikatspflichtig sind grundsätzlich die Unternehmen, die Brennstoffe in Verkehr bringen und nach dem Energiesteuerrecht als Verantwortliche gelten.Dazu zählen beispielsweise:- Erdgaslieferanten, die Erdgas an Letztverbraucher liefern,
- Hersteller und Importeure von Mineralölprodukten,
- andere Unternehmen, die Brennstoffe erstmals in Verkehr bringen.
Unternehmen oder private Haushalte, die Brennstoffe lediglich verbrauchen, müssen keine Zertifikate erwerben. Die durch den Emissionshandel entstehenden Kosten können jedoch über die Brennstoffpreise an die Verbraucher weitergegeben werden.Für Brennstoffe, die in Anlagen des Europäischen Emissionshandels eingesetzt werden, bestehen Nachweis- und Abzugsregelungen zur Vermeidung einer Doppelbelastung.Mit welchen Kosten ist für Unternehmen zu rechnen?
In der Einführungsphase wurden die Zertifikate zu gesetzlich festgelegten Preisen verkauft. Die Preisentwicklung stellte sich wie folgt dar:Jahr CO₂-Preis 2021 25 €/t CO₂ 2022 30 €/t CO₂ 2023 30 €/t CO₂ 2024 45 €/t CO₂ 2025 55 €/t CO₂ 2026 Versteigerung im Preiskorridor von 55 bis 65 €/t CO₂ 2027 Geplante Fortführung des Preiskorridors von 55 bis 65 €/t CO₂ Wie stark Unternehmen tatsächlich belastet werden, hängt insbesondere von der Art und Menge der eingesetzten Brennstoffe sowie davon ab, in welchem Umfang die Zertifikatskosten entlang der Lieferkette weitergegeben werden. Unternehmen sollten daher die Auswirkungen auf ihre Energiekosten und bestehende Lieferverträge prüfen.Welche Verordnungen konkretisieren die Gesetzgebung?
Mehrere Verordnungen konkretisieren die Vorgaben des Brennstoffemissionshandelsgesetzes:Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
Die BEHV regelt insbesondere die Veräußerung und Versteigerung der Emissionszertifikate sowie die Führung des nationalen Emissionshandelsregisters.Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
Die EBeV 2030 enthält die Vorgaben zur Überwachung, Ermittlung, Berichterstattung und Verifizierung der Brennstoffemissionen für die Jahre 2023 bis 2030. Zudem regelt sie Verfahren zur Vermeidung von Doppelerfassungen und Doppelbelastungen.BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
Die BECV regelt die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen, die durch die CO₂-Bepreisung besonders stark im internationalen Wettbewerb belastet werden können.Wer hat Anspruch auf Kompensationszahlungen?
Unternehmen aus bestimmten energie- und handelsintensiven Branchen können unter den Voraussetzungen der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eine finanzielle Kompensation beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zugeordnet werden kann und die vorgeschriebenen ökologischen Gegenleistungen erfüllt.Die Höhe der möglichen Beihilfe richtet sich nach den Vorgaben der BECV und kann je nach Branche und Unternehmenssituation variieren. Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Weiterführende Informationen und aktuelle Leitfäden stellt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf ihrer Website bereit.
- Energieaudit
Nicht-KMU sind nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) verpflichtet, mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchzuführen. Unternehmen mit einem Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder einem Umweltmanagementsystem nach EMAS sind von dieser Pflicht befreit. Über ein Energieaudit lässt sich der Energieverbrauch Ihres Unternehmens analysieren und Einsparpotenziale ausmachen.
Wie oft muss ein Energieaudit durchgeführt werden?
Betroffene Unternehmen müssen mindestens alle vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Audits, ein Energieaudit durchführen. Unternehmen sind von der Pflicht freigestellt, wenn sie zum o.g. Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben.Wie läuft ein Energieaudit ab?
Betroffene Unternehmen müssen alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen. Das Energieaudit beinhaltet eine strukturierte Energieeffizienzberatung mit Analyse und anschließender Besprechung. Hierfür müssen Unternehmen eine Energieauditorin oder einen -auditor (bei der BAFA gelistet) beauftragen.Innerhalb des Auditprozesses kann mit Hilfe von Einspar- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen bewertet werden, welche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Energiekosten für das auditierte Unternehmen von Vorteil sind.Die Ergebnisse werden im abschließenden Auditbericht dokumentiert. Was darin steht, ist als Empfehlung zu verstehen. Welche Maßnahmen ein Betrieb darauf basierend in Angriff nimmt, ist dem Unternehmen selbst überlassen.Was passiert bei Missachtung der Energieauditpflicht?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und wird stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen vornehmen. Können Unternehmen nach expliziter Aufforderung durch das BAFA keinen Nachweis über die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung des Energieaudits bzw. das Vorliegen einer Freistellung vorlegen, wird die Missachtung als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden.Weitere Informationen können dem Merkblatt für Energieaudits und dem Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entnommen werden.Hinweis: Unabhängig von der Energieauditpflicht können sich aus dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) weitere Anforderungen ergeben. Diese richten sich insbesondere nach dem jährlichen Gesamtenergieverbrauch eines Unternehmens.
