Ihr Beitrag

1. Woraus ergibt sich meine IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht?

Die rechtliche Grundlage für die IHK-Zugehörigkeit und auch für die Beitragspflicht ist ein Bundesgesetz (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, kurz IHK-Gesetz oder IHKG). Eine Beitrittserklärung ist aufgrund der gesetzlichen Zugehörigkeit somit nicht erforderlich. Die Information über Ihre Unternehmensgründung erhalten wir auf gesetzlicher Grundlage von den jeweiligen Gewerbemeldestellen und Registergerichten. Die Höhe der Beiträge errechnet sich auf der Grundlage der Wirtschaftssatzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB), die jedes Jahr neu beschlossen wird. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der IHK-Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 408 KB).

2. Was sind Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Einzelleistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. IHK-Beiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG steuerlich abzugsfähig.

3. Bin ich beitragspflichtig?

Die Beitragspflicht ergibt sich für IHK-Zugehörige aus den Vorschriften des IHKG, der Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 408 KB) der IHK Wiesbaden und der jeweils gültigen Wirtschaftssatzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB).
Danach sind grundsätzlich alle Mitgliedsunternehmen beitragspflichtig soweit sie nicht unter einen Freistellungstatbestand (siehe Frage 11) fallen.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften sowie eingetragene Vereine sind bis zu einem Gewinn von 5.200 Euro im Jahr freigestellt.
Für im Handelsregister eingetragene Unternehmen gibt es grundsätzlich keine Freistellungstatbestände (Ausnahme: gemischt-gewerbliche Unternehmen).
Weitere Informationen zur Beitragshöhe erhalten Sie in der Wirtschaftssatzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB).

4. Gibt es Ausnahmen bei der Beitragserhebung?

Ja, in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann es Besonderheiten bei der Beitragserhebung geben. Weitere Informationen erhalten Sie unter „Besondere Unternehmensgruppen“. Gerne können Sie auch eine Anfrage über unser Kontaktformular stellen.

5. Zahle ich den IHK-Beitrag immer für ein ganzes Jahr?

Bei dem IHK-Beitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag, der nicht unterjährig teilbar ist. Sollte die Zugehörigkeit zur IHK im Beitragsjahr jedoch weniger als drei Monate bestanden haben, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrages abgesehen werden.
Bitte beachten Sie, dass es noch nachträglich zur Veranlagung bereits zurückliegender Beitragsjahre kommen kann, auch wenn das Unternehmen bereits aufgelöst ist. Eine endgültige Abrechnung ist immer erst nach Übermittlung der entsprechenden Bemessungsrundlagen durch die Finanzbehörden möglich.

6. Wie setzt sich mein IHK-Beitrag zusammen?

Die gestaffelten Beiträge orientieren sich an der Leistungskraft der Unternehmen: Sie setzen sich aus
  • einem Grundbeitrag (aktuell zwischen 40 und 300 Euro) und
  • einer Umlage (derzeit 0,20 Prozent) zusammen,
die sich aus dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn des Gewerbebetriebes errechnen. Grundlage zur Berechnung der Vorauszahlung für das laufende Beitragsjahr ist der zuletzt festgesetzte Gewerbeertrag oder Gewinn.
Wenn das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen festgelegt hat, übermittelt es diese an die IHK. Die IHK rechnet dann die vorläufig veranlagten Jahre ab.

7. Wer beschließt über die IHK-Beiträge?

Die Unternehmer der Vollversammlung entscheiden über die Höhe der Beiträge. Die Vollversammlung ist das von den Mitgliedsunternehmen in der Region gewählte Parlament der Wirtschaft der IHK-Region. Die Beiträge werden mit der Wirtschaftssatzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB)für das Folgejahr festgesetzt und im IHK-Magazin Hessische Wirtschaft und online (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 559 KB)  (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 559 KB)veröffentlicht.

8. Warum erhalte ich eine vorläufige Veranlagung?

Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da Ihr tatsächliches Betriebsergebnis des aktuellen Jahres noch nicht feststeht, sieht unsere Beitragsordnung (§ 15 Abs. 3) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 408 KB) vor, dass wir eine vorläufige Veranlagung für das laufende Jahr anhand des letzten bekannten Ertrages oder Gewinns oder aufgrund einer Schätzung in Anwendung des § 162 AO vornehmen können.
Wird uns der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, des Jahres vom Finanzamt übermittelt, erhalten Sie einen endgültigen Beitragsbescheid (Abrechnung). War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet oder im nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.
Erlässt das Finanzamt - zum Beispiel durch eine Betriebsprüfung - einen geänderten Steuerbescheid, müssen auch wir die Beiträge anpassen.

9. Meine vorläufige Veranlagung ist für das aktuelle Jahr zu hoch. Welche Möglichkeiten habe ich?

Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten haben, können wir auf Wunsch die Bemessungsgrundlage anpassen. Eine Korrektur ist zum Beispiel sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass der aktuelle Gewerbeertrag (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) sich gegenüber den Vorjahren in nicht unerheblichem Maße verändern wird.
In diesem Fall teilen Sie uns bitte den zu erwartenden Gewerbeertrag, hilfsweise den Gewinn aus Gewerbebetrieb, mit: Antrag auf Korrektur der Beitragsveranlagung für HR-Unternehmen und für Kleingewerbetreibende. Die Erhebung eines Widerspruchs ist in diesem Fall nicht notwendig.

10. Datenschutz - Woher hat die IHK meine Gewerbeerträge erfahren?

Nach § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes ist die IHK berechtigt, die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten, um die Beiträge festsetzen zu können. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Das ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsgrundlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben müssen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen nur für Beitragszwecke verwenden und Dritten nicht offenbaren. Selbst innerhalb der IHK haben nur berechtigte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Der Datenschutz ist damit sichergestellt.

11. Kann ich mich von den Beiträgen befreien lassen?

Für im Handelsregister eingetragene Unternehmen bestehen grundsätzlich keine Freistellungsmöglichkeiten.
Der Gesetzgeber sieht jedoch für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen, so genannte Kleingewerbetreibende, eine Freistellung vor, soweit deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro im Jahr nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene Einzelpersonen, wenn sie Existenzgründer im Sinne des IHKG sind, profitieren unter bestimmten Voraussetzungen von einer Sonderregelung bei der Beitragsveranlagung. Nähere Einzelheiten sind in unseren Hinweisen zu besonderen Unternehmensgruppen sowie in der Wirtschaftssatzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB) beschrieben.
Für besondere Härtefälle besteht gemäß der Beitragsordnung der IHK die Möglichkeit einen Antrag auf Ratenzahlung, Stundung oder Erlass des Beitrags zu stellen. Für einen Erlass muss nach den Grundlagen der Gleichbehandlung und Beitragsgerechtigkeit entschieden werden. Die Voraussetzungen einer unbilligen Härte sind vor allem für Kapitalgesellschaften nur in Einzelfällen gegeben. Bei natürlichen Personen kann eine unbillige Härte dann vorliegen, wenn dem Beitragspflichtigen unter Beachtung sämtlicher zur Verfügung stehender Einkünfte durch Entrichtung des Beitrages ein Existenzminimum zum Leben nicht mehr verbleibt. Für eine Kapitalgesellschaft ist die "Einkommenssituation" allein aber noch nicht ausschlaggebend, da diese als juristische Person keinen Mindestlebensunterhalt benötigt. Der Hinweis auf einen Verlust begründet daher noch keinen Erlass. Ist das Unternehmen so unzureichend mit Kapital ausgestattet, dass die Erfüllung laufender Verpflichtungen nicht möglich ist, stellt dies ebenfalls keinen Erlassgrund dar. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Beitragsteam.

12. Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird?

Beiträge, die Unternehmen auch nach Ablauf der Zahlfrist nicht beglichen haben, mahnt die IHK einmal mit einer neuen Zahlfrist kostenpflichtig an. Geht auch danach keine Zahlung ein, werden die Beiträge über die Stadt- beziehungsweise Kreiskasse eingetrieben. Dadurch entstehen für den säumigen Zahler weitere Kosten.