Besondere Unternehmensgruppen

1. Apotheken

Inhaber einer Apotheke sind aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit zum einen zur Industrie- und Handelskammer zugehörig und beitragspflichtig und zum anderen auch bei der berufsständischen Apothekerkammer Mitglied. Gemäß § 13 Abs. 1 BeitragsO IHK Wiesbaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 408 KB) wird zur Berechnung des IHK-Beitrages (Grundbeitrag und Umlage) nur ein Viertel ihres Gewerbeertrages herangezogen. Wie hoch der Beitrag ist und wie er sich zusammensetzt findet sich in der Wirtschaftssatzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB).

2. Berufsbetreuer

Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 15. Juni 2010, Az. VIII R 10/09 und VIII R 14/09 entschieden, dass Einkünfte aus Berufsbetreuung und Verfahrenspflege nicht als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gelten, sondern aus einer sonstigen selbstständigen Arbeit.
Die IHK ist jedoch gesetzlich verpflichtet, ihre Beiträge nach den Vorgaben des IHK-Gesetzes zu erheben. Gemäß § 2 IHK-Gesetz ist IHK-zugehörig und somit beitragspflichtig, wer gewerbliche Einkünfte erzielt und der (objektiven) Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
Stufen Finanzämter Einkünfte aus einer Berufsbetreuung entgegen der Urteile des Bundesfinanzgerichtshofs dennoch als gewerbliche Einkünfte ein, so muss die IHK auch den Beitrag erheben.
Sofern Sie als Berufsbetreuer tätig sind, sollten Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden und versuchen zu erreichen, dass bestehende Gewerbesteuermessbescheide bzw. Einkommensteuerbescheide zurückgenommen werden – soweit dies noch möglich ist, also noch keine Bestandskraft eingetreten ist. Und ebenso, dass Ihre Einnahmen zukünftig nicht mehr als gewerbliche Einkünfte eingestuft werden.
Erst dann kann die IHK die Beiträge für die entsprechenden Zeiträume erstatten. Für Beitragsjahre, für die bestandskräftige gewerbliche Einkünfte festgesetzt wurden, können keine Beiträge erstattet werden.
„Neue“ Berufsbetreuer sollten von Beginn an darauf achten, dass sie beim Finanzamt nicht als Gewerbetreibende veranlagt werden, sondern ihre Tätigkeit als selbstständig eingestuft wird.

3. Existenzgründer

Für natürliche Personen, die gewerblich tätig  und Existenzgründer im Sinne des IHK-Gesetzes (IHKG) sind, gilt nach § 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG eine Sonderregelung bei der Beitragsveranlagung.
Nach der Definition des IHKG müssen sämtliche folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
  1. Natürliche Person
  2. Betriebseröffnung nach dem 31. Dezember 2003
  3. Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung
  4. Keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung
  5. Keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in den fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung
  6. Keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel in den fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung
  7. Aktuell keine Gewerbeerträge oder Gewinne aus Gewerbebetrieb, die über 25.000 Euro liegen.
Liegen all diese Voraussetzungen vor, so sind so genannte Existenzgründer in dem ersten (das Jahr der Betriebseröffnung) und zweiten Jahr vom Grundbeitrag und der Umlage befreit sowie weiterhin im dritten und vierten Jahr von der Umlage.

4. Freie Berufe (Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Ärzte, Unternehmensberater)

Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. An diese Feststellung ist die IHK bei der Erhebung des Beitrages auch gebunden.
Bei Freiberuflern - wie Ärzten, Anwälten, Architekten oder Künstlern - sind im Einkommensteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen. Es besteht keine objektive Gewerbesteuerpflicht und somit keine IHK-Mitgliedschaft.
Wurde die Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerblich eingestuft oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Arbeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Eine Besonderheit besteht jedoch bei Kapitalgesellschaften, die ausschließlich oder überwiegend freiberuflich tätig (zum Beispiel Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbHs) und bereits bei einer anderen berufsständischen Kammer (Steuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammer) Mitglied sind. Eine GmbH ist bereits ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und damit IHK-zugehörig und beitragspflichtig –  auch wenn die eigentliche Tätigkeit der GmbH freiberuflich ist. Um die Auswirkungen dieser Doppelmitgliedschaft zu begrenzen, werden diese eingetragenen Unternehmen aber nicht auf der Grundlage ihres vollen Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb), sondern nur auf der Basis eines Zehntels dieser Bemessungsgrundlage veranlagt (§ 13 Abs. 2 BeitragsO IHK Wiesbaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 408 KB)).
Im Beitragsbescheid wird diese Ermäßigung automatisch berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass ein Zehnteln der Bemessungsgrundlage rechnerisch zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn der Beitrag selbst durch Zehn geteilt würde. Es wird also zuerst die Bemessungsgrundlage gezehntelt, und dann werden daraus der Grundbeitrag und die Umlage errechnet. Die niedrigste Grundbeitragsstaffel ist deshalb stets ungekürzt zu zahlen.
Bei Unternehmensberatern ist allerdings häufig unklar, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Falls Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben, aber davon ausgehen, dass Sie freiberuflich tätig seien, teilen Sie uns dies bitte mit und fügen möglichst schon eine entsprechende Bescheinigung Ihres Finanzamts bei. Dessen Entscheidung ist auch für uns maßgebend. Auch bei an sich freiberuflichen Unternehmensberatungen besteht immer dann eine (objektive) Gewerbesteuerpflicht bereits kraft Rechtsform, wenn diese in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
„Freie Handelsvertreter“ sind regelmäßig keine Freiberufler in dem maßgeblichen steuerlichen Sinn, sondern Gewerbetreibende gemäß § 84 HGB.

5. GmbH und atypisch stille Gesellschaft

Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb (objektiv) gewerbesteuerpflichtig und IHK-zugehörig.
Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt IHK-zugehörig und beitragspflichtig.
Im Normalfall muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das komplette Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage leisten. Wird durch das Finanzamt jedoch für die atypisch stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200 Euro festgesetzt, erhält das Unternehmen für dieses Jahr keine Beitragsabrechnung. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHKG zu kürzen.

6. Handwerksfirmen und gewerbliche Mischbetriebe

Unternehmen, die ausschließlich Tätigkeiten gemäß Anlage A und/oder B der Handwerksordnung ausüben, gehören nur der Handwerkskammer an. Die Abgrenzung zwischen handwerklicher und nicht handwerklicher Tätigkeit stellt sich in der Praxis bisweilen als schwierig dar: nicht selten haben auch Unternehmen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, einen nichthandwerklichen Betriebsteil, mit dem sie dann zur IHK gehören. In solch einem Fall liegt eine gemischt-gewerbliche Tätigkeit vor.
Sollten Sie den Eindruck haben, nicht richtig eingeordnet zu sein, informieren Sie uns bitte, damit wir das mit Ihnen und der Handwerkskammer klären können. Die IHK veranlagt dann zum Beitrag im Höchstfall mit der Quote, die auf den nichthandwerklichen Betriebsteil entfällt. Bisweilen entfällt diese sogar völlig.
Die Beitragspflicht besteht nur, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000 Euro überschreitet. IHK und Handwerkskammer vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage für den Beitrag (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb), die sich am Verhältnis der Umsätze zwischen handwerklichem und nicht handwerklichem Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nur nach der anteiligen Bemessungsgrundlage.

7. Komplementärgesellschaften

Gemäß § 14 BeitragsO IHK Wiesbaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 408 KB) kann für Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Wiesbaden zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag ermäßigt werden. Die Ermäßigung gilt für den Zeitraum ab Antragstellung.

8. Ltd., S. L., SARL und Co. – Ausländische Rechtsformen

Auch Unternehmen mit ausländischer Rechtsform sind gleich einem Unternehmen mit deutscher Rechtsform IHK-zugehörig, sofern ihre Betriebsstätte (Zweigniederlassung) innerhalb einer IHK-Region liegt.
Ist das Unternehmen in seinem Heimatland in ein Register eingetragen, das dem deutschen Handelsregister entspricht, muss mindestens der Grundbeitrag gezahlt werden. Das Gleiche gilt, wenn das Unternehmen vollkaufmännisch geführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen in das deutsche Handelsregister eingetragen ist.
Soweit die Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 408 KB) Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Merkmal erfüllt, wenn das Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Haushaltsjahres in dem Register eingetragen ist. Dies gilt auch, sofern das Unternehmen in einem Register eines anderen Staates der Europäischen Union eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handels- oder Genossenschaftsregister vergleichbare Funktion hat.

9. Organschaftsverhältnisse

Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig IHK-zugehörig und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind.
Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages oder des Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag zur Umlage und gegebenenfalls zum Grundbeitrag veranlagt. Dieser wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte in der IHK-Region hat.
Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BeitragsO IHK Wiesbaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 408 KB)).

10. Ruhende Kapitalgesellschaften

Ruhende Kapitalgesellschaften , die als Mantel weiter geführt und nicht aus dem Handelsregister gelöscht werden oder die sich in einem Liquidations- oder Insolvenzverfahren befinden, obliegen weiterhin der (objektiven) Gewerbesteuerpflicht, sodass die Beitragspflicht grundsätzlich bestehen bleibt (§ 3 Abs. 3 BeitragsO IHK Wiesbaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 408 KB)).
Mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister endet dann auch die Zugehörigkeit und die Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer.

11. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften

Reine Beteiligungsgesellschaften, die juristische Personen sind und zu dem alleinigen Zweck gegründet wurden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen zu halten, sind schon aufgrund ihrer Rechtsform (objektiv) gewerbesteuerpflichtig und somit IHK-zugehörig.
Die IHK-Zugehörigkeit von Beteiligungsgesellschaften, die keine juristischen Personen sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Nehmen Sie hierzu bitte mit uns Kontakt auf.

12. Vorrats-Gesellschaften

Auch Vorratsgesellschaften sind IHK-zugehörig und beitragspflichtig, da ihre Mitgliedschaft ausschließlich von der objektiven Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.

13. Land- und Forstwirtschaft, Binnenfischerei

Nur mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt werden Unternehmen, die selbst oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend Land- und Forstwirtschaft betreiben und die über ein oder mehrere Grundstücke in der Region der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden verfügen, für die ein Beitrag zur Landwirtschaftskammer zu entrichten ist (§ 13 Abs. 2 b) u. c) BeitragsO IHK Wiesbaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 408 KB)). Dies gilt jedoch nicht für gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Landwirtschaft betrieben werden und einen landwirtschaftsfremden Zweck verfolgen wie den Betrieb einer Windenergieanlage. Sofern aus Ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage vorliegen, teilen Sie uns dies bitte mit und legen uns die entsprechenden Nachweise vor.

14. Kleingewerbetreibende

Nur für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (so genannte Nichtkaufleute), gilt seit 1999 eine „Sonderregelung für Kleingewerbetreibende“: diese sind beitragsfrei, wenn sich der jährliche Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb auf weniger als 5.200 Euro (bis 2001 5.112,92 Euro) beläuft. Regelmäßig erhalten diese Unternehmen deshalb auch erstmals dann einen Beitragsbescheid, wenn das Finanzamt uns den festgesetzten Gewinn mitteilt. Es erfolgt für dieses Jahr eine Abrechnung. Für die vorläufige Veranlagung des laufenden Jahres wird der aktuellste bereits festgesetzte Gewinn herangezogen. Eine Anpassung der vorläufigen Veranlagung ist jedoch möglich. Beträgt ihr voraussichtlicher Gewinn nicht mehr als 5.200 Euro, haben sie die Möglichkeit bei einer vorläufigen Veranlagung einen Antrag auf Beitragsfreistellung zu stellen.

15. Betriebsstätten

Unterhält ein Unternehmen in mehreren IHK-Regionen Betriebsstätten, gehört es jeder örtlich zuständigen IHK an. Bei der Beitragsberechnung wird von jeder IHK jedoch nur der entsprechende Zerlegungsanteil zugrunde gelegt. Der jeweils gültige Mindestgrundbeitrag fällt für die Betriebsstätte grundsätzlich an.
Mehrere Betriebe innerhalb einer IHK-Region werden dort zusammengerechnet.

16. Gemeinnützige Unternehmen

Gemeinnützige Unternehmen unterliegen in der Regel nicht der Gewerbesteuerpflicht und sind damit nicht IHK-zugehörig und beitragspflichtig. Bei Unternehmen, die Kraft Rechtsform der objektiven Gewerbesteuerpflicht unterliegen, zum Beispiel GmbHs, benötigen wir den Nachweis der Gemeinnützigkeit. In diesem Fall bitten wir um Übersendung einer Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes.