Rechtssichere Einreichung von Sachverständigengutachten bei Gericht

Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die üblichen Einreichungswege von Gutachten bei Gerichten, die hierfür relevanten Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs sowie Hinweise zur Nutzung des digitalen Rundstempels.

Zulässige Einreichungswege

Sachverständigengutachten können grundsätzlich weiterhin in Papierform eingereicht werden. Daneben ist die Einreichung als elektronisches Dokument zulässig. Eine allgemeine Pflicht zur ausschließlich elektronischen Einreichung von Gutachten besteht für Sachverständige derzeit noch nicht. In der gerichtlichen Praxis gewinnt der elektronische Rechtsverkehr jedoch stetig an Bedeutung, sodass eine technische Vorbereitung insbesondere für regelmäßig gerichtlich tätige Sachverständige dringend empfohlen wird.

Einreichung in Papierform

Bei Einreichung in Papierform wird das Gutachten ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und mit dem Rundstempel versehen. Die Übersendung erfolgt anschließend postalisch an das Gericht. Soll das Gutachten zusätzlich elektronisch übermittelt werden, kann das unterschriebene und gestempelte Original eingescannt und – sofern das Gericht dies im konkreten Verfahren akzeptiert – übermittelt werden. Ein bloßes Einfügen einer eingescannten Unterschrift oder eines eingescannten Stempels in ein elektronisch erstelltes PDF ersetzt die Anforderungen an die elektronische Form nicht.

Elektronische Einreichung

Für die formwirksame elektronische Einreichung sind die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs zu beachten. Für Unternehmen, Verbände und beruflich Beteiligte (u. a. Sachverständige) gilt: Dokumente sind im Regelfall im PDF-Format zu übermitteln. Der Schriftsatz muss am Ende zumindest eine einfache Signatur (vollständiger Namenszug, ggf. maschinenschriftlich) tragen. Die Übermittlung muss über einen zugelassenen Übermittlungsweg erfolgen. Die einfache EMail ist hierfür nicht zugelassen.
Für die elektronische Form gilt darüber hinaus: Ein elektronisch eingereichtes Gutachten ist insbesondere dann rechtssicher, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) der verantwortenden Person versehen ist oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Durch die Gerichte werden Sachverständige als professionell am Prozess Beteiligte eingestuft. Dadurch haben Sachverständige nach § 173 Abs. 2 ZPO einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen (passive Nutzungspflicht). Bei Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs ist eine qualifizierte elektronische Signatur regelmäßig nicht zwingend erforderlich. Aus Gründen der Integrität kann sie aber sinnvoll sein.

eBO und MJE: sichere Übermittlungswege für Sachverständige

Für Sachverständige kommen in der Praxis insbesondere zwei sichere Übermittlungswege in Betracht: das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), sowie das „Mein Justizpostfach“ (MJP).
  • eBO: Jedes Unternehmen oder jede Person, die beruflich mit der Justiz in Kontakt steht (z. B. Sachverständige), kann ein eBO eröffnen. Ein eBO kann für natürliche und juristische Personen eingerichtet werden und ist in der Regel kostenpflichtig. Daher eignet es sich vor allem für Sachverständige, die viele Gerichtsgutachten erstellen oder für Büros mit mehreren Sachverständigen. Die Einrichtung für eine natürliche Person erfolgt dabei über den elektronischen Personalausweis, die Einrichtung einer juristischen Person erfolgt über einen Notar. Für die Nutzung ist eine kostenpflichtige EGVPfähige Software erforderlich. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des Justizportals des Bundes und der Länder.
  • MJP: Außerdem steht für Bürgerinnen und Bürger das kostenfreie Postfach „Mein Justizpostfach“ (MJP) als Browseranwendung zur Verfügung. Für die Anlage ist eine Identifizierung über die BundID (mit OnlineAusweisfunktion) erforderlich. MJP ist aber vor allem für Gelegenheitsnutzer konzipiert und ist damit nicht auf die Anforderungen professioneller Verfahrensbeteiligter ausgerichtet. Eine Geschäftsadresse abweichend von der Wohnadresse kann nicht hinterlegt werden. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Einrichtung finden Sie unter Mein Justizpostfach.

Digitaler Rundstempel

Am 17. März 2026 wurde die Änderung der Sachverständigenordnung der IHK Wiesbaden beschlossen. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige dürfen ab sofort, neben der weiterhin möglichen Verwendung des physischen Rundstempels, den Rundstempel auch in digitaler Form nutzen. Die Sachverständigen erhalten ihren jeweiligen Rundstempel als Bilddatei von der IHK Wiesbaden. Ausschließlich die von der IHK Wiesbaden erstellten und bereitgestellten Rundstempel sind von den Sachverständigen zu verwenden!
Ein digital abgebildeter Rundstempel hat im gerichtlichen Verfahren nicht die gleiche rechtliche Wirkung wie eine qualifizierte elektronische Signatur. Maßgeblich für die formwirksame elektronische Einreichung sind die Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs (insbesondere sicherer Übermittlungsweg und/oder qualifizierte elektronische Signatur). Eine berufsrechtliche Zulässigkeit des digitalen Rundstempels betrifft daher nicht automatisch auch die prozessuale Formwirksamkeit gegenüber Gerichten.
Wird der digitale Rundstempel bei Gerichtsaufträgen verwendet, muss durch den Sachverständigen dann auch der sichere Übermittlungsweg genutzt werden. Bei Privataufträgen genügt die Textform gemäß § 126 b BGB, insofern der Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat oder gesetzlich keine andere Form vorgeschrieben ist.

Fazit

Aufgrund der gesetzlichen Neuerungen ergeben sich nun folgende Übermittlungswege an das Gericht:
  1. Einreichung in Papierform
    noch möglich, könnte allerdings zukünftig eingestellt werden

  2. Elektronische Einreichung
    1. Variante
      Gutachten als PDF-Datei mit einer einfachen oder qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnen, den digitalen Rundstempel hinzufügen und mit einem sicheren Übermittlungsweg (eBO oder MJP) ans Gericht senden.
    2. Variante
      Gutachten ausdrucken, unterschreiben und stempeln, einscannen und die PDF-Datei per sicherem Übermittlungsweg (eBO oder MJP) ans Gericht senden.