Newsletter Recht 1/2026
1. Arbeitsrecht
BMAS informiert über Änderungen im Jahr 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Übersicht veröffentlicht über die wesentlichen Regelungen, die in seinem Zuständigkeitsbereich 2026 bereits wirksam geworden sind oder es noch werden. Unter anderem wird über die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro je Arbeitsstunde sowie über die Aufhebung des Anschlussverbots bei sachgrundlosen Befristungen für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, informiert sowie über die neuen Sozialversicherungsrechengrößen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Übersicht veröffentlicht über die wesentlichen Regelungen, die in seinem Zuständigkeitsbereich 2026 bereits wirksam geworden sind oder es noch werden. Unter anderem wird über die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro je Arbeitsstunde sowie über die Aufhebung des Anschlussverbots bei sachgrundlosen Befristungen für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, informiert sowie über die neuen Sozialversicherungsrechengrößen.
Urlaub ist nach Arbeitstagen zu berechnen – nicht nach
Kalendertagen
Urlaubsansprüche sind auf der Grundlage von Arbeitstagen zu berechnen und zu erfüllen, nicht nach Kalendertagen. Das gilt auch für Beschäftigte im Rettungsdienst mit Schichtarbeit an Wochenenden und Feiertagen. Ein Anspruch auf 42 Kalendertage Urlaub besteht nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. August 2025 (Az.: 9 AZR 216/24) entschieden.
Kalendertagen
Urlaubsansprüche sind auf der Grundlage von Arbeitstagen zu berechnen und zu erfüllen, nicht nach Kalendertagen. Das gilt auch für Beschäftigte im Rettungsdienst mit Schichtarbeit an Wochenenden und Feiertagen. Ein Anspruch auf 42 Kalendertage Urlaub besteht nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. August 2025 (Az.: 9 AZR 216/24) entschieden.
Die Beklagte betreibt einen Rettungsdienst, der ganzjährig rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche tätig ist. Der Kläger ist dort seit 1996 als Notfallsanitäter in Vollzeit beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der TVöD-V-VKA Anwendung.
Die Arbeitgeberin legte bei der Urlaubsberechnung eine Siebentagewoche zugrunde und ermittelte so einen jährlichen Urlaubsanspruch von 42 Tagen. Bei einer Woche Urlaub musste der Kläger auch für gesetzliche Feiertage sowie für den 24. und 31. Dezember Urlaub nehmen. Entsprechend wurden seinem Urlaubskonto unter anderem der 3. Oktober 2019, der 6. Juni 2022, der 1. Mai 2023 sowie mehrere Weihnachts- und Silvestertage belastet.
Der Kläger wandte sich dagegen. An diesen Tagen habe er laut Dienstplan ohnehin nicht arbeiten müssen. Hilfsweise verlangte er eine Gutschrift von jeweils 5,7 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger eine Zeitgutschrift von insgesamt 91,2 Stunden zu, wies die Klage im Übrigen aber ab. Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil und verpflichtete die Beklagte, die neun als Urlaubstage verbuchten Tage wieder gutzuschreiben.
Auf die Revision der Arbeitgeberin hob das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Nach Auffassung des BAG durfte das Landesarbeitsgericht den Anspruch nicht auf der Grundlage von Kalendertagen berechnen. Sowohl der gesetzliche Mindesturlaub als auch der tarifliche Urlaub nach dem TVöD-V VKA sind arbeitstagbezogen zu bestimmen.
Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD-V-VKA beträgt der Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage im Jahr. Arbeits- und Urlaubstage stehen dabei in einem festen Verhältnis zueinander. Grundlage für die Urlaubsberechnung sind nur Tage, an denen tatsächlich eine Arbeitspflicht besteht. Wird die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Diese Systematik entspricht § 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und stellt sicher, dass allen Arbeitnehmern unabhängig vom Arbeitszeitmodell eine gleichwertige Urlaubsdauer von sechs Wochen im Jahr zusteht.
Ein Urlaubsanspruch von 42 Kalendertagen würde voraussetzen, dass der einzelne Arbeitnehmer dauerhaft an allen sieben Tagen der Woche arbeitet. Das ist beim Rettungsdienst der Beklagten jedoch nicht der Fall. Das praktizierte rollierende Dienstplanmodell sieht keine durchgehende Siebentagewoche vor.
Zudem wäre eine dauerhafte Beschäftigung an sieben Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten nach den §§ 9 bis 13 Arbeitszeitengesetz (ArbZG) unzulässig. Urlaub darf deshalb nicht auch für Tage verbraucht werden, an denen ohnehin keine Arbeitspflicht besteht.
BMF: Neue Sachbezugswerte für Mahlzeiten und aktualisierte Reisekostenpauschalen 2026
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die Sachbezugswerte für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten ab dem Kalenderjahr 2026 angepasst. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Mahlzeiten ab dem 1. Januar 2026 mit 2,37 Euro für ein Frühstück, 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen und 11,50 Euro bei Vollverpflegung anzusetzen sind.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die Sachbezugswerte für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten ab dem Kalenderjahr 2026 angepasst. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Mahlzeiten ab dem 1. Januar 2026 mit 2,37 Euro für ein Frühstück, 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen und 11,50 Euro bei Vollverpflegung anzusetzen sind.
Außerdem hat das BMF mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen veröffentlicht. Während die Verpflegungspauschalen innerhalb Deutschlands weiterhin unverändert bei 14 Euro für Abwesenheiten über acht Stunden sowie 28 Euro für 24-stündige Abwesenheiten bleiben, gelten ab 2026 für das Ausland aktualisierte, länderspezifische Pauschbeträge, die gegenüber den Werten von 2025 teilweise angehoben wurden. Die genaue Höhe dieser Pauschalen ist abhängig vom jeweiligen Staat und in der offiziellen Übersicht enthalten. Beide Schreiben sind ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschafterliste: Registergericht prüft nur ausnahmsweise den
Inhalt
Die beim Handelsregister einsehbare Gesellschafterliste gibt Auskunft über die Gesellschafter und deren Anteile. Entsprechend muss bei jeder Änderung in der Gesellschafterstruktur eine neue Liste eingereicht werden.
Inhalt
Die beim Handelsregister einsehbare Gesellschafterliste gibt Auskunft über die Gesellschafter und deren Anteile. Entsprechend muss bei jeder Änderung in der Gesellschafterstruktur eine neue Liste eingereicht werden.
Das Gericht darf die Liste grundsätzlich nicht auf ihre materielle Richtigkeit überprüfen, sondern nur formale Anforderungen kontrollieren. Nur in Ausnahmefällen – sogenannten Evidenzfällen – darf das Registergericht aktiv eingreifen und eine Eingabe ablehnen.
Das ist der Fall, wenn die inhaltliche Unrichtigkeit auf den ersten Blick ohne weitere Ermittlungen eindeutig ist, etwa wenn ein gewählter Gesellschafter gar nicht existiert.
Gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig vom 28. November 2025 (Az.: 2 Wx 74/25) darf das Registergericht den Inhalt einer Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG nur sehr eingeschränkt prüfen.
Im entschiedenen Fall hatte das Registergericht zusätzliche Unterlagen wie Einladungsschreiben zu einer Gesellschafterversammlung verlangt, um die Richtigkeit der Liste zu prüfen. Das OLG stellte klar: Eine solche Prüfung ist unzulässig. Das Registergericht dürfe nur eingreifen, wenn die Unrichtigkeit der Liste offensichtlich und ohne weitere Ermittlungen erkennbar sei.
Praxishinweis: Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Gesellschafterliste liegt beim einreichenden Notar oder Geschäftsführer. Das Registergericht prüft lediglich die formale Ordnung und darf die Eintragung nur verweigern, wenn ein klarer und offensichtlicher Fehler vorliegt.
3. Wettbewerbsrecht
„Bester Preis“ vs. „bestmöglicher Preis“:
Kerngleiche Spitzenwerbung verboten
Gemäß Urteil des Landgerichts (LG) Stuttgart vom 29. Juli 2025 (Az.: 51 O 5/25) ist Werbung mit Formulierungen wie „bester Preis“ und „bestmöglicher Preis“ wettbewerbswidrig, da sie inhaltlich identisch sind und jeweils eine unzulässige Spitzenstellungswerbung darstellen.
Kerngleiche Spitzenwerbung verboten
Gemäß Urteil des Landgerichts (LG) Stuttgart vom 29. Juli 2025 (Az.: 51 O 5/25) ist Werbung mit Formulierungen wie „bester Preis“ und „bestmöglicher Preis“ wettbewerbswidrig, da sie inhaltlich identisch sind und jeweils eine unzulässige Spitzenstellungswerbung darstellen.
Im konkreten Fall hatte ein Immobilienmakler auf seiner Webseite versprochen: „Unser erfahrenes Team … bietet Dir den besten Preis für deine Immobilie.“ Nach einer Abmahnung änderte er den Text in „bestmöglichster Preis“. Das LG Stuttgart hielt diese Änderung für unzulässig – die neue Formulierung transportiere denselben Spitzenwerbe Inhalt wie zuvor. Da der Wortwechsel lediglich eine inhaltliche Nuance war, stellte das Gericht ein bewusstes Vorgehen fest: Es handle sich um einen erneuten Verstoß gegen die Unterlassungserklärung, der eine Vertragsstrafe auslöst.
Praxishinweis: Wer bereits verpflichtet ist, keine Aussagen über den „besten Preis“ zu treffen, darf auch nicht auf vergleichbar starke Formulierungen wie „bestmöglich“ oder „optimal“ zurückgreifen. Auch moderat umformulierte Spitzenpreise sind verboten. Unternehmen sollten ihre Werbeaussagen daher sorgfältig prüfen und vermeiden, sich mittels Formulierungsvarianten dem Verbot zu entziehen.
„Verträglich“ ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe
Gemäß Urteil des Landgerichts (LG) Berlin II vom 16. Oktober 2025 (Az.: 93 O 78/25, nicht rechtskräftig) ist die Werbung mit dem Hinweis, ein Lebensmittel sei für Personen mit Nahrungsmittel-Unverträglichkeiten „verträglich“, unzulässig.
Gemäß Urteil des Landgerichts (LG) Berlin II vom 16. Oktober 2025 (Az.: 93 O 78/25, nicht rechtskräftig) ist die Werbung mit dem Hinweis, ein Lebensmittel sei für Personen mit Nahrungsmittel-Unverträglichkeiten „verträglich“, unzulässig.
Ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln hatte beworben, das Produkt sei auch bei Laktose-, Gluten- und Fructose-Intoleranz „verträglich“. Die Wettbewerbszentrale warf dem Unternehmen unzulässige gesundheitsbezogene Werbung vor. Das LG Berlin gab ihr Recht und stellte fest, dass die Aussage über „Verträglichkeit“ als allgemeiner Health Claim (gesundheitsbezogene Angabe) im Sinne der EU-Health-Claims Verordnung (HCVO) zu bewerten sei. Solche Claims sind nur erlaubt, wenn sie auf der zugelassenen EU-Liste basieren und wissenschaftlich belegt sind.
Das Gericht folgte bereits früheren Bundesgerichtshof-Entscheidungen (z. B. „bekömmliches Bier“) und bestätigte, dass auch weniger deutlich formulierte gesundheitsbezogene Versprechen wie „verträglich“ eine implizite Wirkung suggerierten. Rein beschreibende Angaben wie „laktosefrei“ bleiben jedoch zulässig, da sie nur neutral informieren.
Praxishinweis: Hersteller und Händler müssen zwischen reinen Inhaltsangaben und gesundheitsbezogenen Aussagen unterscheiden. Wörter wie „verträglich“, „sanft“ oder „bekömmlich“ gelten als Gesundheitsversprechen und bedürfen einer EU-Zulassung. Ohne diesen Nachweis drohen Abmahnungen und Wettbewerbsverstöße. Wer sich an die Regeln hält, schützt sich vor rechtlichen Risiken und stärkt Vertrauen durch transparente Werbung – besonders gut für die Reputation in sensiblen Märkten wie Nahrungsergänzungen oder Lebensmitteln.
4. Internetrecht
Online-Shopping: Abstrakte Widerrufsbelehrung ausreichend
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Frage entschieden, wie konkret der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss. Es reiche aus, dass die Belehrung die gesetzlichen Voraussetzungen lediglich allgemein wiedergeben würden. Dem Kunden dürfe überlassen werden, ob für ihn ein Widerrufsrecht bestehe oder nicht. Zudem beginne die Widerrufsfrist auch bei einem fehlenden Hinweis auf die Kosten der Rücksendung zu laufen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Frage entschieden, wie konkret der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss. Es reiche aus, dass die Belehrung die gesetzlichen Voraussetzungen lediglich allgemein wiedergeben würden. Dem Kunden dürfe überlassen werden, ob für ihn ein Widerrufsrecht bestehe oder nicht. Zudem beginne die Widerrufsfrist auch bei einem fehlenden Hinweis auf die Kosten der Rücksendung zu laufen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher im Onlineshop ein E-Fahrzeug zum Preis von 46.520 € zu privaten Zwecken gekauft. Das Fahrzeug wurde ausgeliefert, jedoch enthielt die Widerrufsbelehrung enthielt keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung. Ferner wurden von der Muster Widerrufsbelehrung abweichende Formulierungen verwendet. Der Käufer konnte das E-Auto aufgrund verspäteten Widerrufs, hier 9 Monate nach Erhalt der Ware, nicht auf Grundlage von fehlenden Angaben zurückgeben.
Das Gericht stellte klar: Sofern die verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genüge, beginne die Widerrufsfrist zu laufen. Eine entsprechende Pflicht . zur Verwendung BGH, Urteil vom 7. Januar 2026, Az.: VIII ZR 62/25 BGH-Pressemitteilung der Muster-Widerrufsbelehrung bestehe nicht.
BGH, Urteil vom 7. Januar 2026, Az.: VIII ZR 62/25
BGH-Pressemitteilung
BGH-Pressemitteilung
5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
Neuer Basiszinssatz ab 1. Januar 2026
Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,27 % (zuvor 1,27 %).
Unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes ergeben sich ab dem 1. Januar 2026 folgende gesetzliche Verzugszinsen:
Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte + (1,27) aktuellem Basiszinssatz = 6,27 % p.a.
Bei Geschäften zwischen Unternehmen beträgt der Zinssatz: 9 Prozentpunkte + (1,27) aktuellem Basiszinssatz = 10,27 % p.a.
Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich halbjährlich zu den genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. Der jeweils relevante Stand des Basiszinssatzes lässt sich dieser Tabelle entnehmen.
Ab 2026: Der Digitale Steuerbescheid kommt
Mit der Neufassung des § 122a Abgabenordnung können Finanzbehörden künftig Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt geben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung mehr erforderlich. Wer nicht widerspricht, erhält zukünftig den Bescheid automatisch digital. Die Neuregelung umfasst u. a. Einkommensteuerbescheide, Messbescheide, Freistellungsbescheide und weitere Verwaltungsakte. Weitere Infos beim Deutschen Steuerberaterverband e.V.
Mit der Neufassung des § 122a Abgabenordnung können Finanzbehörden künftig Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt geben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung mehr erforderlich. Wer nicht widerspricht, erhält zukünftig den Bescheid automatisch digital. Die Neuregelung umfasst u. a. Einkommensteuerbescheide, Messbescheide, Freistellungsbescheide und weitere Verwaltungsakte. Weitere Infos beim Deutschen Steuerberaterverband e.V.
6. Veranstaltungen, Ansprechpartner
Webinar
Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Jährlich ergeben sich Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht, die Auswirkungen auf die Außenhandelspraxis der Unternehmen haben. Für Praktiker ist es wichtig, von den Änderungen zu erfahren, diese zu bewerten und zu prüfen, ob sie für das eigene Unternehmen wesentlich sind und einer innerbetrieblichen Berücksichtigung bedürfen. Gleichzeitig bietet das Seminar einen allgemeinen Überblick über die Fachthemen und informiert über aktuelle Entwicklungen.
Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Jährlich ergeben sich Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht, die Auswirkungen auf die Außenhandelspraxis der Unternehmen haben. Für Praktiker ist es wichtig, von den Änderungen zu erfahren, diese zu bewerten und zu prüfen, ob sie für das eigene Unternehmen wesentlich sind und einer innerbetrieblichen Berücksichtigung bedürfen. Gleichzeitig bietet das Seminar einen allgemeinen Überblick über die Fachthemen und informiert über aktuelle Entwicklungen.
Termin: 2. Februar 2026
Uhrzeit: 9.00 bis 13.00 Uhr
oder
Alternativtermin: 6. Februar 2026
Uhrzeit: 9.00 bis 13.00 Ort: virtuell – IHK Wiesbaden
Kosten: 160 Euro
Uhrzeit: 9.00 bis 13.00 Uhr
oder
Alternativtermin: 6. Februar 2026
Uhrzeit: 9.00 bis 13.00 Ort: virtuell – IHK Wiesbaden
Kosten: 160 Euro
Anmeldung und Information - 2. Februar 2026 oder - 6. Februar 2026
Webinar
Die Incoterms®-Regeln 2020 richtig anwenden
Die International Commercial Terms (kurz: Incoterms®) sind einheitliche Regeln zur Definition und Interpretation von Lieferbedingungen im internationalen Geschäft. Die Auswahl der richtigen Incoterms®-Klausel hat entscheidenden Einfluss auf die Kalkulation, die Kosten und den Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer. Die Teilnehmer erhalten einen umfassenden Überblick über die Incoterms®-Regeln 2020 und verstehen deren Systematik.
Die Incoterms®-Regeln 2020 richtig anwenden
Die International Commercial Terms (kurz: Incoterms®) sind einheitliche Regeln zur Definition und Interpretation von Lieferbedingungen im internationalen Geschäft. Die Auswahl der richtigen Incoterms®-Klausel hat entscheidenden Einfluss auf die Kalkulation, die Kosten und den Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer. Die Teilnehmer erhalten einen umfassenden Überblick über die Incoterms®-Regeln 2020 und verstehen deren Systematik.
Termin: 26. Februar 2026
Uhrzeit: 9:00 bis 12.30 Uhr Ort: virtuell – IHK Wiesbaden
Kosten: 150 Euro
Uhrzeit: 9:00 bis 12.30 Uhr Ort: virtuell – IHK Wiesbaden
Kosten: 150 Euro
Newsletter-Ansprechpartner
Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Marius Schuy, 0611-1500-109, m.schuy@wiesabden.ihk.de
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