Vereinfachte Zollanmeldung / Zugelassener Ausführer
Für die Ausfuhr von Waren in ein Land außerhalb der Europäischen Union müssen Exporteure eine elektronische Zollanmeldung abgeben. Neben dem zweistufigen Normalverfahren (Anmeldung und Vorführung der Waren am Binnenzollamt, Erstellung des Ausfuhrbegleitdokuments, Endabfertigung an der Grenzzollstelle) gibt es eine Vielzahl von Vereinfachungen.
Der Begriff Zugelassener Ausführer (ZA) ist seit dem Inkraftreten des Unionszollkodex (UZK) entfallen. Eine der am häufigsten verwendeten Vereinfachungen ist die vereinfachten Zollanmeldung mit Bewilligung (Art. 166 UZK) ersetzt.
Hierbei kann auf die Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) vor dem Abgang der Waren verzichtet werden. Die Ware wird im Unternehmen (oder anderen zugelassenen Orten) gestellt und automatisiert zur Ausfuhr überlassen. Die Fahrt zum Binnenzollamt, die Abhängigkeit von Öffnungszeiten und die Gestellung der Ware beim Zollamt entfällt (Artikel 166 II UZK). Auf Basis der elektronischen Ausfuhranmeldung des Unternehmens wird automatisch das Ausfuhrbegleitdokument gesendet – der Transport zur Außengrenze kann beginnen. Für Unternehmen ist dies eine enorme Zeitersparnis und schafft Flexibilität im Versandprozess.
Das Verfahren muss vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden. Der Bewilligungsantrag 0850 listet die Voraussetzungen, die ein Unternehmen für die Bewilligung erfüllen muss. Die Antragstellung erfolgt über das Zoll-Portal.
Informationen rund um die Vereinfachte Zollanmeldung stellt der Zoll im Internet bereit.
Informationen rund um die Vereinfachte Zollanmeldung stellt der Zoll im Internet bereit.
