Vereinfachte Zollanmeldung / Zugelassener Ausführer
Dieser Status ist das am häufigsten von Firmen in Anspruch genommene Zollverfahren.
Der Begriff Zugelassener Ausführer (ZA) entfällt mit Inkraftreten des Unionszollkodex (UZK). Die bestehenden Bewilligungen können bis zur Neubewertung durch den Zoll weiter verwendet werden. Im Anschluss werden diese in der Regel durch eine Bewilligung zur vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 UZK) ersetzt. Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) können Sie abwarten, bis der Zoll zur Umstellung auf Sie zukommt (geplant bis Mai 2019).
Der Vorteil für Unternehmen ist, dass die Vorführung (die Gestellung) der Ausfuhrsendung beim Zoll oder die Beantragung der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes entfällt. Binnen weniger Minuten nach der Ausfuhranmeldung in ATLAS steht das Ausfuhrbegleitdokument zur Verfügung und die Ware kann versendet werden.
Für Unternehmen ist dies eine enorme Zeitersparnis und schafft Flexibilität im Versandprozess.
Auf einem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB)stellt der Zoll die Unterschiede der Verfahrensvereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren nach dem Unionszollkodex dar.
Informationen rund um die Vereinfachte Zollanmeldung stellt der Zoll im Internet bereit.
Informationen rund um die Vereinfachte Zollanmeldung stellt der Zoll im Internet bereit.