Weinexport

1. Lieferung an Gewerbetreibende im EU-Ausland

1.1. Grundsätzliches
Bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU ist es für eine umsatzsteuerfreie Lieferung zwingend erforderlich, sowohl die USt-ID-Nummer des Lieferanten als auch die des Erwerbers auf der Rechnung anzugeben. Eine Überprüfung der USt-ID-Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern ist notwendig.
Wein unterliegt als verbrauchsteuerpflichtige Ware beim Verkauf in andere EU-Mitgliedstaaten einer Überwachungspflicht. Eine Liste der EU-Mitgliedstaaten, die eine Weinsteuer erheben, finden Sie hier.
1.2. Wahl des Verbrauchsteuerverfahrens
Zur Überwachung des Transports verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gibt es zwei Verfahren:
  • Beförderung unter Steueraussetzung (siehe Abschnitt 1.3.)
  • Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (siehe Abschnitt 1.4.)
Das zu wählende Verfahren hängt von der verbrauchsteuerrechtlichen Bewilligung des Warenempfängers ab:
  • Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger: Verfahren der Steueraussetzung
  • Zertifizierter Empfänger: Verfahren im steuerrechtlich freien Verkehr
Die Bewilligung des Warenempfängers kann anhand seiner Verbrauchsteuernummer in der SEED-Datenbank (System for Exchange of Excise Data) der EU-Kommission festgestellt werden. Für Lieferungen an Privatpersonen gelten besondere Regelungen (siehe Abschnitt 2.).
1.3. Lieferung von Wein unter Steueraussetzung
Gewerbetreibende, die Wein unter Steueraussetzung in einen anderen EU-Mitgliedstaat exportieren möchten, benötigen entweder eine Erlaubnis als registrierter Versender oder als Steuerlagerinhaber vom zuständigen Hauptzollamt. Die entsprechenden Antragsformulare sind online im Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen verfügbar:
  • Antrag für registrierte Versender: Formular 2736
  • Antrag für Steuerlagerinhaber: Formular 2468
Registrierte Versender dürfen nur verbrauchsteuerpflichtige Waren unversteuert versenden. In Steuerlagern können verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht nur versandt oder empfangen, sondern auch hergestellt, be- oder verarbeitet und gelagert werden. Für jede verbrauchsteuerpflichtige Ware ist ein gesonderter Antrag als Steuerlagerinhaber erforderlich.
Auch der Empfänger im EU-Ausland muss eine entsprechende Bewilligung (Steuerlagerinhaber, registrierter Empfänger oder Begünstigter) haben. Kleine Weinerzeuger (Produktion unter 1.000 hl pro Jahr) sind von einem aufwendigen Antragsverfahren befreit, müssen aber eine Anzeige beim Hauptzollamt einreichen (Formular 2469) und den Hinweis „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger“ anbringen.
Vor Versand der Ware muss der Versender sicherstellen, dass der Empfänger die Berechtigung zum Bezug von Wein unter Steueraussetzung besitzt, was über die SEED-Datenbank überprüft werden kann. Beförderungen unter Steueraussetzung, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, müssen über das elektronische Verfahren "Excise Movement Control System" (EMCS) abgewickelt werden.
1.4. Lieferung von Wein im steuerrechtlich freien Verkehr
Seit dem 13.02.2023 müssen Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr in andere EU-Mitgliedstaaten ebenfalls über EMCS abgewickelt werden. Die Nutzung des vereinfachten Begleitdokuments (vBD) ist nicht mehr möglich. Dafür muss die neue Rechtsperson des "Zertifizierten Versenders" beim Hauptzollamt beantragt werden:
  • Antrag Zertifizierter Versender: Formular 2742 und Anlage 2743
  • Antrag Zertifizierter Empfänger: Formular 2758 und Anlage 2759
Auch bestehende Bewilligungen für Steuerlager oder als registrierter Empfänger müssen um die neue Bewilligung ergänzt werden.
1.5. Zugang zur EMCS-Anwendung
Die kostenfreie Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls zugänglich. Die Identifikation erfolgt mit einem ELSTER-Zertifikat (Organisationszertifikat für Unternehmen). Zertifikate des Bundeszentralamts für Steuern sind nicht nutzbar. Weitere Informationen und Anleitungen finden Sie in der EMCS-Info 11/22 und der Verfahrensanweisung zum EMCS-Verfahren des Zolls.
Das EMCS ist auch über zertifizierte Softwareanbieter zugänglich und Unternehmen können sich bei der EMCS-Abwicklung durch einen Dienstleister vertreten lassen (Antrag 033094).

2. Lieferung an Privatpersonen im EU-Ausland (Versandhandel)

Der Versand von Wein an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedstaaten muss vor dem ersten Versand beim Hauptzollamt angezeigt werden. Über die gelieferten Waren sind Aufzeichnungen zu führen. Die Verbrauchsteuer wird im Mitgliedstaat des Empfängers erhoben, wobei der Versandhändler die Steuer abführen muss. Vor der Lieferung muss sich der Versender entweder als Versandhändler registrieren oder einen Beauftragten benennen, der die Steueranmeldung im Zielland vornimmt.
Die Umsatzsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren muss ab einem Schwellenwert von 10.000€ für alle Umsätze im EU-weiten Versandhandel im Empfängerland abgeführt werden. Dies kann über den One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen. Aufgrund der Verbrauchsteuerregelungen ist es für Unternehmen mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden, Wein an Privatpersonen im EU-Ausland zu liefern.

3. Lieferung durch pauschalierende Winzer ins EU-Ausland

3.1. Lieferung an Gewerbetreibende im EU-Ausland
Für pauschalierende Winzer gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht. Der deutsche pauschalierende Winzer muss die deutsche pauschale Umsatzsteuer von 9,0 % ausweisen. Der Empfänger im Bestimmungsland muss die Erwerbsbesteuerung durchführen, was zu einer Doppelbesteuerung führt. Der ausländische Unternehmer kann die deutsche Umsatzsteuer jedoch auf Antrag in Deutschland erstatten lassen.
3.2. Lieferung an Privatpersonen im EU-Ausland
Bei Lieferungen an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss der pauschalierende Winzer die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen und benötigt eine Steuernummer im Lieferland. Bei Abholung durch Privatpersonen oder beauftragte Speditionen wird die deutsche Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen.

4. Export von Wein in Drittländer

Beim Export von Wein in Drittländer sind länderspezifische gesetzliche Bestimmungen und Zollvorschriften zu beachten, einschließlich spezieller Dokumente und Etikettierungsanforderungen. Die Nutzung von EMCS ist nur bei Exporten über eine Ausgangszollstelle in Deutschland nicht notwendig. Bei Exporten über andere EU-Mitgliedstaaten ist EMCS erforderlich. Eine Ausfuhranmeldung über ATLAS ist notwendig, und es gibt eine Schnittstelle zwischen ATLAS-Ausfuhr und EMCS, die den Datenabgleich erleichtert.

5. Einfuhrbestimmungen von Wein in den einzelnen Zielmärkten

Weitere Informationen zur Weinvermarktung innerhalb der EU und in Drittländern, einschließlich der wichtigsten Begleitpapiere, Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften sowie Zölle und Steuern, bietet das Exportportal für deutsche Weine der IHK Trier. Mitglieder der IHK Trier haben kostenlosen Zugang, andere Unternehmen können einen kostenpflichtigen Zugang erwerben.