Weinexport

Lieferung von Wein in EU-Mitgliedstaaten

Umsatz- und verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften 
Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und des Erwerbers in der Rechnung ist bei dem innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung immer erforderlich. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird auf schriftlichen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis erteilt. Die USt.-Id.Nr. des erwerbenden Unternehmens ist bei diesem selbst zu erfragen, es empfiehlt sich jedoch - insbesondere bei einem ersten Geschäftskontakt mit diesem Kunden - eine Überprüfung der Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern. Zusätzlich ist ein Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung in der Handelsrechnung anzubringen („steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b UStG“).
Obwohl in Deutschland auf Wein keine Verbrauchsteuer erhoben wird, sind bei der Beförderung von Wein im gewerblichen Verkehr innerhalb der EG-Mitgliedstaaten verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten. Diese weichen innerhalb der europäischen Union voneinander ab (eine Übersicht der Steuersätze für alkoholische Getränke finden Sie hier). Grundsätzlich muss jeder Gewerbetreibende, der Wein in einen anderen EU-Mitgliedstaat exportieren möchte, eine Verbrauchssteuernummer bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Kleine Weinerzeuger (mit einer durchschnittlichen Erzeugung unter 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr) sind von einem aufwendigen Antragsverfahren befreit. Sie müssen aber beim zuständigen Hauptzollamt anzeigen, dass sie Wein exportieren wollen und auf dem weinrechtlichen Begleitpapier den Hinweis „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger“ anbringen. Wichtig dabei ist, dass das jeweilige Empfängerland derartige Ausnahmeregleung umgesetzt hat und anerkennt.
Bei Weinlieferungen an eine Privatperson in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss auch der pauschalierende Winzer die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen. Er benötigt eine Steuernummer im betreffenden Staat der Lieferung und wird dort Steuerschuldner. Bei Abholung durch eine ausländische Privatpersonen, die den Wein über die Grenze nach Hause mitnehmen, oder durch eine von ihr beauftragte Spedition, weist der Winzer die deutsche Umsatzsteuer von 19% aus.

Export von Wein in Drittländer

Beim Export von Wein in Drittländer sind verschiedene, auf das jeweilige Bestimmungsland abgestimmte, gesetzliche Bestimmungen und Zollvorschriften zu beachten. Die Mehrheit der Länder verlangt spezielle Dokumente, wie z.B. Weinbegleitdokumente, Analysezertifikat oder Ursprungszeugnisse und die Erfüllung bestimmter Anforderungen an Ausstattung und Etikettierung der Erzeugnisse.