EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR)

Die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der EU (EUDR) regelt, dass einige Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und bestimmte Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein-, ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. In diesem Zusammenhang bestehen für verschiedene Akteure in der Lieferkette Sorgfaltspflichten.
Aktuelles: Die EU hat sich Ende 2025 auf eine Änderungsverordnung zur Vereinfachung und Verschiebung der EUDR geeinigt. Damit wurde der Anwendungsbeginn auf den 30. Dezember 2026 verschoben; kleine und Kleinst- Unternehmen erhielten eine weitere Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2027. Die Änderungsverordnung regelt auch: den Wegfall der Verpflichtung zur Sammlung von Referenznummern entlang der gesamten EU-Lieferkette, die Herausnahme von bestimmten Produkten aus dem Anwendungsbereich, wie etwa von Büchern, Zeitungen und anderen Druckerzeugnissen sowie Erleichterungen für kleine Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsprobleme.
Die Europäische Kommission hat im Mai 2026 zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung vorgestellt. Neben einem überarbeiteten Durchführungsrechtsakt mit Unterstützungsmaßnahmen für die IT‑Plattform zur Umsetzung der EUDR wurden neue Leitlinien sowie Frequently Asked Questions (FAQ) veröffentlicht.
Im Juli 2026 hat die Kommission einen Delegierter Rechtsakt zum Produktumfang (Anhang I der Verordnung) vorgelegt, der u.a. Folgendes vorschlägt: (1) Änderungen des Produktumfangs, (2) Einführung gezielter Ausnahmen für bestimmte Produktkategorien, und (3) Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 30. Dezember 2027 für neu in die Liste aufgenommene Produkte

Grundsätzliches zur Verordnung

Von der Verordnung ist eine Vielzahl an Rohstoffen und Erzeugnissen daraus betroffen:
  • Rinder
  • Kakao
  • Kautschuk
  • Kaffee
  • Holz
  • Soja
  • Palmöl
Welche Erzeugnisse aus den sieben betroffenen Rohstoffen unter die EUDR fallen, wird im Anhang I der EUDR anhand von Zolltarifnummern aufgelistet.
Die Verordnung regelt in Artikel 3 ein sogenanntes Verkehrsverbot, wonach die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse (Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden) nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem EU-Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

Wer ist betroffen?

  • Marktteilnehmer, die Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringen (= erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt) oder ausführen
  • Händler, die in der Lieferkette (mit Ausnahme des Marktteilnehmenden) relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen (= jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit). Sie sind nicht die ersten in der EU-Lieferkette, sondern die nachgelagerten zweiten oder nachfolgenden Unternehmen.
Die EUDR unterschiedet an vielen Stellen, etwa bei den einzuhaltenden Pflichten, ob es sich um sogenannte KMU oder nicht-KMU bei den Betroffenen handelt. Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen werden nach der EU-Richtlinie 2013/34/EU definiert.
Sorgfaltspflichten
Mit einer Sorgfaltserklärung müssen verpflichtete Unternehmen, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht laut Artikel 8 und die Einhaltung der Verordnung bestätigen (Art. 4 und 5). Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen sie keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen, ausführen beziehungsweise bereitstellen.
Die Sorgfaltspflicht umfasst Folgendes:
  • die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Art. 9 (Informationsanforderungen) zu erfüllen;
  • Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 sowie
  • Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11.
Zu den Angaben, die in der Sorgfaltserklärung enthalten sein müssen, gehören z.B. HS-Code der Ware und Menge des des relevanten Erzeugnisses, sowie Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden.
Bei den für die der Risikobewertung nach Artikel 10 zu berücksichtigenden Kriterien hat das sogenannte Länder-Benchmarking nach Artikel 29 eine besondere Bedeutung. Ein dreistufiges Benchmarking-System der EU-Kommission klassifiziert Länder nach Risikostatus für Entwaldung.
Verpflichtete, die auf Grundlage der Erfüllung der in Art. 8 der EUDR beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Art. 3 EUDR entsprechen, übermitteln den zuständigen Behörden - bevor sie diese in Verkehr bringen oder ausführen - über das EU-Informationssystem eine elektronische Sorgfaltserklärung mit den in Anhang II der EUDR aufgeführten Informationen. Bei Abgabe einer Sorgfaltserklärung erhält man eine Referenznummer, die für die Einfuhr oder Ausfuhr gebraucht wird.
AKTUELL: Seit der Änderungsverordnung vom Dezember 2025 muss nur noch der Erstinverkehrbringer, also das Unternehmen, das erstmalig einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis auf dem Unionsmarkt bereitstellt (inverkehrbringt) oder aus diesem ausführt, eine Sorgfaltserklärung abgeben. Nur der erste nachgelagerte Marktbeteiligte muss - egal welche Größe er hat - die Referenznummern des Erstverkehrsbringers sammeln. Weitere nachgelagerte Marktteilnehmer müssen Informationen des Erstinverkehrbringers nicht mehr – wie ursprünglich in der EUDR gefordert – entlang der Lieferkette für Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer weiterreichen. Große nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen sich allerdings immer im Informationssystem registrieren, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, sie bei der Berechnung der in der EUDR vorgeschriebenen Kontrollquoten zu berücksichtigen. Weitere Informationen dazu hier.

Weitere Informationen

  • Weiterführende Informationen sowie FAQs finden Sie auf der Seite der EU-Kommission.
  • Die zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Sie stellt auf ihrer Internetseite umfangreiche Informationen und Hilfestellungen zur EUDR bereit.