EU-Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten
Die EU‑Zwangsarbeitsverordnung sieht ein Verbot des Inverkehrbringens und Bereitstellens in der EU sowie der Ausfuhr von Produkten aus der EU vor, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden. Die Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2027.
Die Verordnung in Kürze
Anhand eines risikobasierten Ansatzes entscheidet die zuständige Behörde in der EU, ob sie eine produktbezogene Untersuchung einleitet.
Die Durchsetzung der Verordnung soll erfolgen:
- durch die EU-Kommission und von den Mitgliedsstaaten benannten nationalen Behörden,
- mit Unterstützung der Zollbehörden, um die Produkte an den EU-Außengrenzen zu identifizieren und zu stoppen, sowie
Bei Verdachtsfällen außerhalb der EU ist die EU-Kommission zuständig; liegen die Risiken innerhalb eines Mitgliedstaates, führt die jeweilige nationale Behörde die Ermittlungen.
Wird im Rahmen solch einer Untersuchung Zwangsarbeit bei einem Produkt nachgewiesen, kann das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung in der EU untersagt werden. Bereits im Markt befindliche Produkte müssen zurückgenommen oder entfernt werden.
Mit dieser Verordnung werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Berichtspflichten für Unternehmen eingeführt. Unternehmen müssen jedoch damit rechnen, dass Produkte bei begründetem Verdacht von den Behörden überprüft werden können.
Die Verordnung enthält detaillierte Festlegungen zu Verfahren, Fristen und Marktverboten.
Die EU-Kommission wird eine Datenbank mit aktualisierten Informationen über Zwangsarbeitsrisiken einrichten.
Weitere Informationen
EU-Kommission
Die Kommission hat das „Forced Labour Single Portal“ eingerichtet, um bei der Umsetzung der Verordnung zu unterstützen. Im Portal finden Sie unter anderem:
- praktische Leitlinien für Wirtschaftsakteure, Zollbehörden und nationale Behörden der EU-Mitgliedstaaten (Stand 26. Juni 2026)
- Unterstützungsangebote für KMU, inklusive Webinare
- eine Übersicht über kostenlose Online-Tools zur Rückverfolgbarkeit von Lieferketten: Traceability tools sowie
- eine vorläufige Liste der zuständigen nationalen Behörden: List of national authorities
Weitere Instrumente zur Umsetzung – insbesondere eine Risikodatenbank zu Zwangsarbeitsrisiken in Produkten und Regionen (Risk database) – sind in Vorbereitung.
