Lieferantenerklärungen: Inhaltliche Änderungen

Gute Nachrichten für die Verwender von Lieferantenerklärungen: Diese können nun, wie gewohnt, wieder unterjährig ausgestellt werden. Möglich macht dies die Durchführungsverordnung (EU) 2017/989, die seit 14.06.2017 gilt.
Für diese Änderung hat sich die IHK-Organisation bei der EU-Kommission stark gemacht. Viele Unternehmen hatten zuvor die Schwierigkeiten mit der ursprünglichen Regel (s. u.) an die IHKs herangetragen.
Folgende Datumsangaben müssen nun in einer Langzeitlieferantenerklärung (LLE) enthalten sein:
  • Ausfertigungsdatum: Datum, an dem die LLE ausgestellt wird
  • Anfangsdatum: Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE beginnt. Dieses darf nicht mehr als zwölf Monate vor oder nicht mehr als sechs Monate nach Ausfertigungsdatum liegen.
  • Ablaufdatum: Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE endet. Dieses darf nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen. Jede beliebige kürzere Gültigkeitsperiode ist möglich.
​​​​​​​In der Praxis sind folgende Konstellationen üblich:
Fall 1: Am 15. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE für das laufende Jahr ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2017)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.“
Fall 2: Am 15. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE mit maximaler Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2017)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 15. Juli 2018.“
Fall 3: Am 15. Juli 2017 soll eine LLE für das kommende Jahr ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2017)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018.“
Fall 4: Am 15. Juli 2017 soll eine LLE für das vorhergehende Jahr ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2017)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016.“

Folgende Regelung des UZK galt für LLE, die im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 13. Juni 2017 erstellt wurden:
Die Gültigkeitsfrist ging immer vom Ausstellungsdatum aus, das heißt maximal ein Jahr rückwirkend oder maximal zwei Jahre in die Zukunft. Eine Kombination überschneidender Zeiträume war nicht möglich. 
Die Generalzolldirektion hat einen großzügigen Umgang mit LLE zugesagt, die von 1. Mai 2016 bis 13. Juni 2017 ausgestellt wurden:
Diese werden auch dann akzeptiert, wenn sie nach altem Recht nicht gültig sind, aber den neuen Regeln entsprechen.