TCA Handelsabkommen EU-Vereinigtes Königreich

Das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement TCA) beinhaltet Regelungen für den Warenverkehr. Waren mit präferenziellem Ursprung EU genießen Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Das Abkommen schließt Nordirland mit ein. Es wurde im Amtsblatt der EU L444 vom 31. Dezember 2020 veröffentlicht.
Wichtig: Das Abkommen ändert nichts daran, dass mit dem Brexit eine neue Grenze mit den Zollprozeduren entstanden ist. Hinweise hierzu finden Sie in den Brexit FAQ.
Hinweis: Nachfolgend wird der Begriff Vereinigtes Königreich oder der ISO-Ländercode des Vereinigten Königreichs, nämlich GB genannt.

1. Zollfreiheit für Ursprungswaren

Der Zollsatz für Waren mit präferenziellem Ursprung EU bzw. GB liegt seit dem 1. Januar 2021 bei null. Voraussetzung ist, dass die Ursprungsregeln des Abkommens eingehalten werden.
Tipp: Prüfen Sie im britischen Zolltarif oder in der Datenbank Access2Markets mit Hilfe der Warennummer, ob im Vereinigten Königreich überhaupt Zoll anfällt. Wenn nicht, ist auch kein Ursprungsnachweis erforderlich.
Wichtig zum Verständnis des Abkommens sind zwei Punkte:
  1. Es handelt sich um ein bilaterales Handelsabkommen. Waren mit präferenziellem Ursprung GB gelten nur für den Import in die EU als präferenzberechtigt. Eine Nutzung der anderen Handelsabkommen, die die EU abgeschlossen hat, ist für GB-Ware nicht möglich. Das bedeutet beispielsweise, dass GB-Ware bei einer Weiterlieferung aus der EU in die Schweiz keine Präferenzvorteile erhält. Auch Lieferantenerklärungen für GB-Ursprungsware sind nur sehr eingeschränkt sinnvoll. GB-Ware, die sich vor dem Jahreswechsel 2020/2021 in der EU befunden hat, hat den EU-Status verloren, den sie ursprünglich hatte.
  2. Nur die Ursprungsware des jeweiligen Abkommenspartners ist präferenzberechtigt, die eigene Ware bei der Wiedereinfuhr hingegen nicht. Falls beispielsweise EU-Ursprungserzeugnisse aus GB in die EU importiert werden, fallen normale Zölle an. Manchmal kann das mit einer Abfertigung als Rückware vermieden werden.

2. Ursprungsregeln

Die Ursprungssystematik und -regeln folgen denen bisheriger Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder von GB gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Diese sind häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) oder/und Wertschöpfungsregeln (häufig 50 Prozent). Die produktspezifischen Ursprungsregeln finden Sie im Abkommen unter ANNEX ORIG2 ab Seite 489. Die Ursprungsregelungen orientieren sich inhaltlich stark am Abkommen der EU mit Japan, sie sind insgesamt recht großzügig. Sie sind im Präferenzportal WuP online des deutschen Zolls hinterlegt. Alternativ sind sie auch in der EU-Datenbank Access2Markets enthalten.

3. Ursprungsnachweis

Nur wenn die Ursprungsregeln erfüllt werden, darf ein Ursprungsnachweis abgegeben werden. Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen gilt als einzig möglicher Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Das kann die Handelsrechnung oder auch ein anderes Dokument (Lieferschein, Packliste, Proformarechnung) sein, aus dem die gelieferten Waren hervorgehen. Den Wortlaut der Erklärung zum Ursprung finden Sie im Abkommen unter ANNEX ORIG4 auf Seite 551. Es handelt sich weitgehend um den üblichen Wortlaut, wie er auch in anderen Handelsabkommen der EU vorgesehen ist:

Deutscher Wortlaut:

„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind.”
(2) aus der EU: ab 6.000 Euro mit REX-Nummer
(3) Vereinigtes Königreich oder Europäische Union

Englischer Wortlaut:

“The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3) preferential origin.”

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht möglich. Erklärungen zum Ursprung können auch nachträglich ausgestellt werden. Sie müssen nicht unterschrieben werden.
Es ist auch eine Langzeiterklärung für mehrere Sendungen mit identischen Waren innerhalb eines Jahres möglich. Dies kann bei Werksverkehren mit gleichbleibenden Warenverkehren sinnvoll sein. Nach den bisherigen Erfahrungen werden derartige Erklärungen in GB für Lieferungen in die EU genutzt. Wichtig ist hier, dass nach aktueller Interpretation die Importe nicht vor dem Ausstellungsdatum der Langzeiterklärung liegen sollten. Dieses formale Thema befindet sich aktuell in Klärung.

3.1. Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU

Bis zu einem Wert von 6.000 Euro kann die Erklärung zum Ursprung von jedermann erstellt werden. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro dürfen nur Registrierte Ausführer (REX) eine Erklärung zum Ursprung abgeben. Die REX-Nummer ist anzugeben. Der Ermächtigte Ausführer gilt nicht.

3.2. Ursprungsnachweise ausgestellt im Vereinigten Königreich

Die Erklärung zum Ursprung muss wertunabhängig die GB-EORI-Nummer des Ausstellers enthalten. Bei der Einfuhr in die EU sind folgende Unterlagencodierungen anzugeben:
  • U116 Erklärung zum Ursprung
  • U118 Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers

3.3 Gewissheit des Einführers

Falls keine Erklärung zum Ursprung des Exporteurs vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnnis der Ware auf eigene Verantwortung die Präferenz und damit eine zollfreie Abfertigung beantragen (Gewissheit des Einführers/Importer’s Knowledge). Dieser Ursprung muss bewiesen werden können, daher dürfte diese Regelung, die es auch im Abkommen EU-Japan gibt, eher zwischen verbundenen Unternehmen angewendet werden.
Wichtig: Falls die dem Unternehmen vorliegenden Informationen doch nicht ausreichen, fällt Zoll an. Es ist nicht möglich, dann nachträglich eine Erklärung zum Ursprung abzugeben.

4. Fristen und Übergangsregelungen

4.1 Erklärung zum Ursprung ohne EU-Lieferantenerklärungen

Normalerweise sind für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs Lieferantenerklärungen für Vormaterialien oder Handelswaren erforderlich. Erst wenn diese vorliegen, darf üblicherweise eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt werden. Wegen der kurzen Frist galt für das Abkommen EU-UK eine Ausnahme: Erklärungen zum Ursprung durften bis zum 31. Dezember 2021 auch ohne vorliegende Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden. Voraussetzung war, dass die fehlenden Lieferantenerklärungen dem Exporteur bis spätestens 1. Januar 2022 vorlagen. Die Ausnahme wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

4.2. Nachträgliche Präferenz

Generell können Einführer bis zu drei Jahre nach dem Import einen Antrag auf Präferenzbehandlung stellen. Dann werden die bezahlten Zölle erstattet. Da im Vereinigten Königreich die Abrechnung der Einfuhren bis einschließlich Juni 2021 sechs Monate später erfolgt (die Einfuhren Januar werden im Juli abgerechnet), ist es unproblematisch, die Erklärung zum Ursprung für Sendungen in das Vereinigte Königreich jeweils erst abzugeben, wenn beispielsweise die REX-Nummer vorliegt. 

5. Lieferantenerklärungen

Unternehmen können das Vereinigte Königreich in die Lieferantenerklärung als Zielland aufnehmen unter „ ...und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … entsprechen.” Voraussetzung ist, dass die Waren die Ursprungsregeln erfüllen oder dass für Handelsware eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten vorliegt, auf der das Vereinigte Königreich genannt ist.
Für die Benennung des Vereinigten Königreichs als Ursprungs- oder Zielland in Lieferantenerklärungen sind die Bezeichnungen Vereinigtes Königreich, Großbritannien, jeweils in allen Amtssprachen der EU, oder GB möglich, nicht aber die Benennung von Landesteilen wie England.  
Lieferantenerklärungen, die vor Veröffentlichung des Abkommens im Amtsblatt ausgestellt wurden und somit das Vereinigte Königreich oder GB nicht als Zielland aufführen, gelten nicht als Nachweis für den Warenverkehr mit GB.
Bitte beachten: Bei den im Abkommen ab Seite 547 enthaltenen Lieferantenerklärungen handelt es sich um grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für die volle Kumulation. Das ist ein Sonderfall. Innerhalb der EU gelten die normalen Lieferantenerklärungen.

6. Weitere Merkmale des Abkommens

Das Handelsabkommen verfügt über einige Besonderheiten:
  • Reparatursendungen sind zollfrei, unabhängig vom Warenursprung. Für die Nutzung der Zollbefreiung im Artikel GOODS.8 ist nach bisheriger Interpretation der Generalzolldirektion eine aktive bzw. passive Veredelung erforderlich. Dies schränkt den Nutzen der Regelung leider massiv ein.
Für Kenner des Präferenzrechts folgende Informationen:
  • Es ist kein Drawback-Verbot enthalten.
  • Keine Präferenz bei der Wiedereinfuhr. Es fällt also Zoll bei der Wiedereinfuhr von EU-Ware in die EU an.
  • Die buchmäßige Trennung ist für Vormaterial und erstmals auch für einige Handelswaren möglich.
  • Der Wert der Vormaterialien ohne Ursprung kann auch auf Basis des gewichteten Durchschnittspresies oder anderer handelsrechtlicher Bewertungsmethoden ermittelt werden.
  • Es gibt die bilaterale und die volle Kumulation.

7. Wo finden Sie weitere Informationen?

  • Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Homepage detailliert zum Abkommen und hat ein
  • umfassendes Merkblatt zum TCA veröffentlicht, das laufend aktualisiert wird.
  • Weiterführende Informationen finden Sie ebenfalls in unseren Brexit-FAQ.