Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet

Waren, die nur vorübergehend ausgeführt werden, können auch außerhalb des Carnet-A.T.A.-Verfahrens in das jeweilige Drittland eingeführt werden. In diesem Fall wird in den meisten Ländern Abgabenfreiheit gewährt.
Häufige Voraussetzungen für die Zulassung sind, dass
  • für die Einfuhrabgaben Sicherheit geleistet wurden (durch Hinterlegung von Sicherheitsleistungen);
  • die Waren nur zu dem in der Anmeldung vorgesehenen Zweck verwendet werden und die festgesetzte Wiederausfuhrfrist eingehalten wird;
  • die Nämlichkeit der Waren festgehalten wird.
Die Akzeptanz der vorübergehenden Einfuhr wird vom jeweiligen Drittland festgelegt. Die Zweckbestimmungen sind dabei national geregelt und somit von Land zu Land verschieden.
Bei fristgerechter Wiederausfuhr wird die hinterlegte Sicherheitsleistung erstattet und die Verpflichtungserklärung wird gelöscht.
Die Nämlichkeitssicherung der Waren erfolgt beim zuständigen deutschen Binnenzollamt (hier das ZA Wiesbaden) anhand von Vermerken der Modellnummer, Seriennummern oder aufgedruckten technischen Daten.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine vorübergehende Verwendung außerhalb des Carnet-A.T.A.-Verfahrens möglich ist, sollte frühzeitig mit den jeweiligen ausländischen Zollbehörden geklärt werden.
Für länderspezifische Informationen und für den Fall des endgültigen Verbleibs der Ware im Drittland sprechen Sie uns bitte an, wir beraten Sie gerne.
Den genauen Ablauf des Zollverfahrens der vorübergehenden Ausfuhr haben die Kollegen der IHK Stuttgart zusammen gefasst. 
Auf den Seiten der Zollverwaltung finden Sie ebenfalls weitere Informationen.