Recht und Steuern

"Digital Markets Act" (DMA)

Faire und offene digitale Märkte – das möchte die Europäische Kommission mit dem Digital Markets Act (DMA)/Gesetze über Digitale Märkte gewährleisten. Das Gesetz ist am 1. November 2022 in Form einer Verordnung in Kraft getreten. Ab dem 2. Mai 2023 müssen die Regeln verbindlich angewandt werden.

Worum geht es?

Mit dem DMA soll die Marktmacht großer Plattformen begrenzt werden. Ziel ist es, durch einen harmonisierten Regulierungsrahmen Fairness und Wettbewerb im europäischen digitalen Binnenmarkt sicherzustellen. Die Anzahl großer Unternehmen, die auf digitalen Märkten über eine gefestigte Marktposition verfügen, sollen bestimmten Verpflichtungen unterworfen werden, um fairen und offenen Wettbewerb im europäischen digitalen Binnenmarkt sicherzustellen. 

Wer ist betroffen?

Der DMA befasst sich mit der Frage der Marktmacht großer systemrelevanter Plattformen, sogenannte Torwächter (“Gatekeeper”), zum Beispiel App Stores, Messenger-Dienste, Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, virtuelle Assistenzen und soziale Netzwerke. Diese werden als sogenannte Gatekeeper-Plattformen eingeordnet und stehen im Fokus der Verpflichtungen. Als Gatekeeper zählen Unternehmen, die mir ihren zentralen Plattformdiensten eine große Nutzerbasis und eine gefestigte, dauerhafte Marktstellung innehaben, und festgelegte Schwellenwerte überschreiten, ab denen ihre Stellung als Gatekeeper vermutet wird.
Hierfür müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Das Unternehmen, dem der Plattformbetreiber angehört,
  • hat in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahren im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Milliarden Euro erzielt beziehungsweise hat einen Marktwert von 75 Milliarden Euro und stellt denselben zentralen Plattformdienst (zum Beispiel App Store, Messenger-Dienste, Online-Marktplätze, Suchmaschinen, Betriebssysteme) in mindestens drei europäischen Mitgliedstaaten bereit;
  • hat auf der bereitgestellten Plattform im vergangenen Geschäftsjahr mehr als 45 Millionen Endnutzer monatlich in der Europäischen Union und mehr als 10.000 gewerblichen Anbietern auf der Plattform, und
  • hat eine gefestigte Marktstellung erreicht, d.h. die zuvor genannten Kriterien wurden in den letzten drei Jahren erfüllt.
Es handelt sich also um Unternehmen, die mit ihren zentralen Plattformdiensten einen erheblichen Einfluss und eine gefestigte, dauerhafte Marktstellung haben.

Benennung von Gatekeepern:

Grundsätzlich muss die Kommission innerhalb von zwei Monaten darüber informiert werden, wenn ein Unternehmen, welches einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, die genannten Schwellenwerte erreicht.
Am 6. September 2023 wurden sechs Unternehmen als Gatekeeper benannt: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft. Von diesen werden 22 zentrale Plattformdienste bereitgestellt. Die durch die Benennung erfassten zentralen Plattformdienste umfassen soziale Netzwerke, Vermittlungsdienste, Werbedienste, Browser, Betriebssysteme, Suchmaschinen, Kommunikation (NI-ICS) und Video-Sharing Plattformen.

Was sieht das Gesetz vor?

Der DMA soll den Einfluss von Gatekeepern begrenzen und europaweite einheitliche Rahmenbedingungen schaffen. Den Gatekeepern werden besondere Verbote oder Verhaltenspflichten auferlegt. Dabei geht es um Selbstbegünstigungsverbote, Regelungen zur Datennutzung und zur Dateninteroperabilität bis hin zu Diskriminierungsverboten und fairen Bedingungen. Verstöße können mit Sanktionen geahndet werden, darunter Geldbußen in Höhe von bis zu 20 % des weltweiten (Konzern-)Jahresumsatzes.

Ein Beispiel: Selbstbegünstigung

Die Gatekeeper stellen für viele Bürger den Einstieg ins Internet oder zum Online-Einkauf dar. Sie sollen sich mit dieser Marktmacht und ihrem Datenschatz jedoch keine unfairen Vorteile zulasten kleinerer Wettbewerber beziehungsweise zu Lasten der gewerblichen Nutzer ihrer Dienste verschaffen. 
Der DMA sieht daher unter anderem vor, dass Gatekeeper persönliche Daten nicht zusammenführen dürfen, sie dürfen sich im Ranking gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten Dritter nicht durch rechtliche, technische oder kommerzielle Mittel anders behandeln oder bevorzugen, sie dürfen Nutzerdaten nicht selbst werblich nutzen. Auch die Koppelung mit anderen Plattformdiensten bezüglich Nutzung/Zugang ist ihnen verboten. 
Einige weitere Beispiele sind: 
  • Gewerblichen Nutzern muss möglich gemacht werden, den Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen auf anderen Plattformen zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten als über die Online-Vermittlungsdienste des Gatekeepers. 
  • Außerdem bekommen gewerbliche Nutzer die Möglichkeit, den über die Plattform des Gatekeepers gewonnenen Endnutzern über die Plattform und auch außerhalb der Plattform Angebote zu machen und mit ihnen Verträge abzuschließen. 
  • Endnutzern muss die Möglichkeit gegeben werden, Software-Anwendungen, die auf seine zentralen Plattformdienst vorinstalliert sind, zu deinstallieren (sofern die vorinstallierten Anwendungen nicht unabdingbar sind und für das Funktionieren des Betriebssystems oder des Geräts).
  • Software-Anwendungen Dritter und von Dritten betriebene App-Stores müssen auf Geräten installierbar sein, auf denen das Betriebssystem des Gatekeepers läuft. Nutzer müssen auch auf anderem Weg als über die zentralen Plattformendienste des Gatekeepers auf Apps zugreifen können.
Weitere Informationen zu den Verpflichtungen der Gatekeeper finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission.

Welche Stelle ist zuständig?

Die Überwachung und Durchsetzung des DMA ist Aufgabe der Europäischen Kommission. Sie kann eine Marktuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste eibereitstellt, als Gatekeeper einzustufen ist, oder neue unfaire Praktiken aufdecken. Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob die Torwächter die oben genannten Anforderungen nach wie vor erfüllen. 
Verstöße gegen die Verordnung können mit Sanktionen geahndet werden, darunter Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des weltweiten (Konzern-)Jahresumsatzes beziehungsweise bis zu 20 % bei wiederholter Zuwiderhandlung. Des Weiteren können Zwangsgelder von bis zu 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweiten erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden. 

Was ist für die Wirtschaft nun wichtig?

Die Etablierung eines europaweiten Rechtsrahmens für digitale Märkte trägt grundsätzlich zur Transparenz und Stärkung der Rechtssicherheit bei. Die Bedeutung der digitalen Wirtschaft nimmt stetig zu, weshalb Wettbewerbsverzerrungen infolge der Marktdominanz der Gatekeeper vorzubeugen ist. 
Ob die Eingriffe durch den DMA verhältnismäßig sind und ob sie innovationshemmend wirken, wird die Praxis zeigen müssen. 
Stand: Januar 2023