IHK Ulm

Was ändert sich 2026?

Informieren Sie sich zu Beginn des neuen Jahres in unseren kostenpflichtigen Webinaren über wichtige Änderungen in den Themengebieten Arbeitsrecht und Steuerrecht:

Was erwartet uns im Steuerjahr 2026? am 21. Januar 2026, 14 – 17 Uhr Was erwartet uns im Steuerjahr 2026?
Update Arbeitsrecht am 27. Januar 2026, 14 – 17 Uhr Update Arbeitsrecht

Neue Anforderungen nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Die Richtlinie zielt darauf ab, Lohnungleichheiten zwischen Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu beseitigen. Bis 7. Juni 2026 muss der Gesetzgeber die genauen Maßnahmen im nationalen Recht beschreiben. Ab diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften der Richtlinie anzuwenden. Vorbereitende Maßnahmen für Unternehmen beinhalten insbesondere die Prüfung der Entgeltstrukturen und gegebenenfalls deren Anpassung sowie die Vorbereitung der Informations- und Berichtspflichten.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Anhebung des Mindestlohns und der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto (2025 waren es 12,82 Euro brutto). Die Mindestlohnkommission hatte zuletzt am 27. Juni 2025 ihren Beschluss zur Anpassung des Mindestlohns für die Zeit ab 1. Januar 2026 gefasst.
Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt für entgeltgeringfügige Beschäftigungen (Minijobs) zum 1. Januar 2026 die Verdienstgrenze auf 603 Euro pro Monat. Das entspricht 7.236 Euro pro Jahr.
Ab 1. Januar 2027 gilt eine weitere Anhebung.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Mindestausbildungsvergütung steigt

Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen (nach dem BBiG), die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, gelten neue monatliche Mindestvergütungen.
Für 2026 gelten folgende monatliche Mindestbeträge:
• 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr
• 854 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
• 977 Euro im dritten Ausbildungsjahr
• 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr
Im Vergleich zu 2025 steigt die Mindestvergütung im ersten Jahr damit um rund 6,2 Prozent. Ausgenommen sind tarifgebundene Betriebe. Sie können sich nach ihren Tarifverträgen richten – auch wenn darin geringere Mindestausbildungsvergütungen definiert wurden.

Übersicht der Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Eine umfassende Übersicht über die Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht finden Sie hier.

Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Die EU-Kommission hat am 11. Juli 2025 „Quick Fix-Änderungen“ am Set 1 des ESRS verabschiedet. Ziel ist es, den Aufwand für Unternehmen, die bereits vor 2027 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, zu verringern und die Rechtssicherheit zu erhöhen. So darf u.a. auf Informationen zu den erwarteten finanziellen Effekten bestimmter Nachhaltigkeitsrisiken bis zum Jahr 2027 verzichtet werden. Damit werden aus deutscher Sicht mit einer Erstanwendung der CSRD in 2025 auch im Jahr 2026 keine zusätzlichen Informationen nötig, die Übergangserleichterungen werden somit um ein Jahr fortgeschrieben.

Neue Erlaubnis für Darlehensvermittler: Einführung des §34k GewO

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie wird eine neue gewerberechtliche Erlaubnis eingeführt. Für die Vermittlung von Krediten an Verbraucher ist zukünftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO (neu) erforderlich. Der Regierungsentwurf befindet aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Das Inkrafttreten der Regelungen ist zum 20. November 2026 vorgesehen.
Auf der Webseite des Deutschen Bundestags finden Sie Informationen zum aktuellen Stand.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Neue Geldwäschegesetzmeldeverordnung (GwGMeldV) – einheitliche Standards für Verdachtsmeldungen ab März 2026

Mit Inkrafttreten am 1. März 2026 schafft die Geldwäschemeldeverordnung bundeseinheitliche Vorgaben für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz. Die GwG-MeldV regelt:
  • die technische Form der Meldung (XML-Format, strukturierte Felder),
  • die Pflichtangaben wie Aktenzeichen, Meldegründe, beteiligte Personen, wirtschaftlich Berechtigte, Transaktionsdetails,
  • Zusatzangaben bei Transaktionen mit Kryptowerten, Immobilien oder SWIFT-Verfahren,
  • die Möglichkeit alternativer Übermittlungswege bei technischen Problemen.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Neue Regeln bei Werbung mit Umweltaussagen und Co.

Als Teil des „Green Deals“ setzt die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo-Richtlinie) erhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit von Werbung mit Bezug zu Umwelt und Nachhaltigkeit. Sie ist bis 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen und ab 27. September 2026 von den Mitgliedsstaaten anzuwenden. In Deutschland soll dies durch das 3. UWG-Änderungsgesetz erfolgen. Dieses befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Neue Anforderungen an den Schutz von Verbrauchern

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2023/2225) zielt darauf ab, den Verbraucherschutz bei der Vergabe von Krediten zu stärken und einen einheitlichen Binnenmarkt für Verbraucherkredite zu schaffen. Sie war bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ist ab 20. November 2026 anzuwenden. Nähere Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf der Webseite des Deutschen Bundestags.

Widerrufsbutton im Onlinehandel

Die EU-Richtlinie 2023/2673 sieht die Einführung einer Widerrufsmöglichkeit über einen Widerrufsbutton vor, der den Widerruf per E-Mail oder Brief ergänzt, aber nicht ersetzt. Die Richtlinie war bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen; ab 19. Juni 2026 müssen die Vorschriften angewendet werden. Alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge über eine Online-Benutzerfläche schließen, müssen den Widerrufsbutton dann vorhalten.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Vergaberecht

Es gibt einige vergaberechtliche Änderungen seit dem 1. Januar 2026: Neue EU-Schwellenwerte, Zuständigkeit der Landgerichte für Vergabesachen, Änderungen der VOB/A bezüglich Wertgrenzen sowie Erleichterungen im Bereich der UVgO für Direktaufträge.
  • Änderungen der EU-Schwellenwerte
    Die neuen Schwellenwerte finden Sie hier
  • Zuständigkeit der Landgerichte für Vergabesachen
    Am 11. Dezember 2025 wurde das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ veröffentlicht (BGBl. Nr. 318).
    Darin werden u. a. Vergabesachen, unabhängig vom Streitwert, den Landgerichten zugewiesen, vgl. §§ 71 Abs. 2 Nr. 8 und 72a Abs. 1 d) Nr. 8 GVG.
  • Änderungen der VOB/A
    Die VOB/A wurde geändert und sieht im Unterschwellenbereich zukünftig folgende neue Auftragswertgrenzen vor:
    • Direktaufträge auf 50.000 Euro netto (§ 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A)
    • Freihändige Vergaben auf 100.000 Euro netto (§ 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A)
    • Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb auf 150.000 Euro netto (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)
    • Die differenzierende Dreiteilung der Wertgrenzen für unterschiedliche Gewerke für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in § 3a Abs. 2, Ziff. 1 VOB/A wird gestrichen.
    Die Änderungen der VOB/A wurden am 16. Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 16.12.2025 B7).
  • Erleichterungen im Bereich UVgO
    Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 29. Dezember 2025 „Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ veröffentlicht (BAnz AT 29.12.2025 B1).
    Danach können abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes bis zu einem Auftragswert von 15 000 Euro netto vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben ebenfalls ausdrücklich unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.

Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

Das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung wurde verkündet und am 12. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit können bei Beurkundungen in Präsenzverfahren elektronische Niederschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen aufgenommen werden. Dies wird auch für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen, oder die Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen, sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge ermöglicht. Weitere Informationen finden Sie hier.

Steueränderungsgesetz 2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist in Kraft. Mit dem Gesetz sollen insbesondere Unternehmen und gemeinnützige Organisationen steuerlich entlastet werden.
Wichtige Maßnahmen für Unternehmen sind u.a.:
  • Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen von 19 auf sieben Prozent (mit Ausnahme von Getränken);
  • Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer (bisher erst ab dem 21. Kilometer);
  • Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie;
  • Elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuervergütung;
  • Anhebung der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Aktivrente

Mit der sogenannten Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben und hat daher ein Aktivrentengesetz auf den Weg gebracht. Laut Regierungsentwurf sollen Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich (Freibetrag) steuerfrei hinzuverdienen können. Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Selbständige, Beamte und sog. Minijobber sind nicht erfasst. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Das Aktivrentengesetz ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel des Mindeststeueranpassungsgesetzes ist in erster Linie die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD im Mindeststeuergesetzes. Das Gesetz enthält aber auch Begleitmaßnahmen, die zu einer Vereinfachung und Systematisierung des internationalen Unternehmenssteuerrechts beitragen sollen. Das Gesetz setzt insbesondere die Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen, die Zulässigkeit der Verwendung der Erwerbsmethode sowie eine Vorschrift zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour um. Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.
Das im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz finden Sie hier.

Stromsteuersenkung

Ebenfalls wurde vom Bundestag eine Stromsteuersenkung für Produzenten und Landwirte beschlossen. Mit dem Entwurf wird die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz von fünf Cent pro Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstunden verstetigt. Davon sollen rund 600.000 Unternehmen profitieren.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Anpassungen in der Einkommensteuer

Bereits beschlossen sind die Anpassungen in der Einkommensteuer: der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro, der Spitzensteuersatz gilt ab einem Jahreseinkommen von 69.879 Euro. Beim Solidaritätszuschlag werden die Freigrenzen weiter angehoben auf eine Einkommensteuer ab 20.350 Euro für Ledige und 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Kinderfreibetrag wird von 3.336 Euro pro Elternteil und Kind auf 3.414 Euro ab dem Jahr 2026 angehoben.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Auslandsreisepauschalen ab 1. Januar 2026

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2026 bekannt gegeben. Durch Hervorhebungen (im Fettdruck) werden Änderungen gegenüber den Pauschalen vom 1. Januar 2025 (BStBl I S. 2076) verdeutlicht. Das BMF-Schreiben finden Sie hier.

Forschungszulagengesetz

Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, profitieren ab 1. Januar 2026 von erweiterten Förderbedingungen nach dem Forschungszulagengesetz . Neu sind unter anderem pauschale Gemein- und Betriebskosten von 20 Prozent und höhere Stundensätze für Eigenleistungen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Stand: Januar 2026