Was ändert sich 2026?
- Neue Anforderungen nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie
- Anhebung des Mindestlohns und der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze
- Die Mindestausbildungsvergütung steigt
- Nachhaltigkeitsberichtserstattung
- Neue Erlaubnis für Darlehensvermittler: Einführung des §34k GewO
- Neue Geldwäschegesetzmeldeverordnung (GwGMeldV) – einheitliche Standards für Verdachtsmeldungen ab März 2026
- Neue Regeln bei Werbung mit Umweltaussagen und Co.
- Neue Anforderungen an den Schutz von Verbrauchern
- Widerrufsbutton im Onlinehandel
- Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
- Aktivrente
- Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
- Stromsteuersenkung
- Anpassungen in der Einkommensteuer
- Forschungszulagengesetz
Neue Anforderungen nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Die Richtlinie zielt darauf ab, Lohnungleichheiten zwischen Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu beseitigen. Bis 7. Juni 2026 muss der Gesetzgeber die genauen Maßnahmen im nationalen Recht beschreiben. Ab diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften der Richtlinie anzuwenden. Vorbereitende Maßnahmen für Unternehmen beinhalten insbesondere die Prüfung der Entgeltstrukturen und gegebenenfalls deren Anpassung sowie die Vorbereitung der Informations- und Berichtspflichten.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Anhebung des Mindestlohns und der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto (2025 waren es 12,82 Euro brutto). Die Mindestlohnkommission hatte zuletzt am 27. Juni 2025 ihren Be-chluss zur Anpassung des Mindestlohns für die Zeit ab 1. Januar 2026 gefasst.
Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt für entgeltgeringfügige Beschäftigungen (Minijobs) zum 1. Januar 2026 die Verdienstgrenze auf 603 Euro pro Monat. Das entspricht 7.236 Euro pro Jahr.
Ab 1. Januar 2027 gilt eine weitere Anhebung.
Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt für entgeltgeringfügige Beschäftigungen (Minijobs) zum 1. Januar 2026 die Verdienstgrenze auf 603 Euro pro Monat. Das entspricht 7.236 Euro pro Jahr.
Ab 1. Januar 2027 gilt eine weitere Anhebung.
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Die Mindestausbildungsvergütung steigt
Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen (nach dem BBiG), die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, gelten neue monatliche Mindestvergütungen.
Für 2026 gelten folgende monatliche Mindestbeträge:
• 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr
• 854 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
• 977 Euro im dritten Ausbildungsjahr
• 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr
Für 2026 gelten folgende monatliche Mindestbeträge:
• 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr
• 854 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
• 977 Euro im dritten Ausbildungsjahr
• 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr
Im Vergleich zu 2025 steigt die Mindestvergütung im ersten Jahr damit um rund 6,2 Prozent. Ausgenommen sind tarifgebundene Betriebe. Sie können sich nach ihren Tarifverträgen richten – auch wenn darin geringere Mindestausbildungsvergütungen definiert wurden.
Nachhaltigkeitsberichtserstattung
Die EU-Kommission hat am 11. Juli 2025 „Quick Fix-Änderungen“ am Set 1 des ESRS verabschiedet. Ziel ist es, den Aufwand für Unternehmen, die bereits vor 2027 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, zu verringern und die Rechtssicherheit zu erhöhen. So darf u.a. auf Informationen zu den erwarteten finanziellen Effekten bestimmter Nachhaltigkeitsrisiken bis zum Jahr 2027 verzichtet werden. Damit werden aus deutscher Sicht mit einer Erstanwendung der CSRD in 2025 auch im Jahr 2026 keine zusätzlichen Informationen nötig, die Übergangserleichterungen werden somit um ein Jahr fortgeschrieben.
Neue Erlaubnis für Darlehensvermittler: Einführung des §34k GewO
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie wird eine neue gewerbe-rechtliche Erlaubnis eingeführt. Für die Vermittlung von Krediten an Verbraucher ist zu-künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO (neu) erforderlich. Der Regierungsentwurf befindet aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Das Inkrafttreten der Regelungen ist zum 20. November 2026 vorgesehen.
Auf der Webseite des Deutschen Bundestags finden Sie Informationen zum aktuellen Stand.
Auf der Webseite des Deutschen Bundestags finden Sie Informationen zum aktuellen Stand.
Neue Geldwäschegesetzmeldeverordnung (GwGMeldV) – einheitliche Standards für Verdachtsmeldungen ab März 2026
Mit Inkrafttreten am 1. März 2026 schafft die Geldwäschemeldeverordnung bundeseinheitliche Vorgaben für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz. Die GwG-MeldV regelt:
• die technische Form der Meldung (XML-Format, strukturierte Felder),
• die Pflichtangaben wie Aktenzeichen, Meldegründe, beteiligte Personen, wirtschaftlich Berechtigte, Transaktionsdetails,
• Zusatzangaben bei Transaktionen mit Kryptowerten, Immobilien oder SWIFT-Verfahren,
• die Möglichkeit alternativer Übermittlungswege bei technischen Problemen.
• die technische Form der Meldung (XML-Format, strukturierte Felder),
• die Pflichtangaben wie Aktenzeichen, Meldegründe, beteiligte Personen, wirtschaftlich Berechtigte, Transaktionsdetails,
• Zusatzangaben bei Transaktionen mit Kryptowerten, Immobilien oder SWIFT-Verfahren,
• die Möglichkeit alternativer Übermittlungswege bei technischen Problemen.
Neue Regeln bei Werbung mit Umweltaussagen und Co.
Als Teil des „Green Deals“ setzt die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo-Richtlinie) erhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit von Werbung mit Bezug zu Umwelt und Nachhaltigkeit. Sie ist bis 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen und ab 27. September 2026 von den Mitgliedsstaaten anzuwenden. In Deutschland soll dies durch das 3. UWG-Änderungsgesetz erfolgen. Dieses befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren.
Neue Anforderungen an den Schutz von Verbrauchern
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2023/2225) zielt darauf ab, den Verbraucherschutz bei der Vergabe von Krediten zu stärken und einen einheitlichen Binnenmarkt für Verbraucherkredite zu schaffen. Sie war bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ist ab 20. November 2026 anzuwenden. Nähere Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf der Webseite des Deutschen Bundestags.
Widerrufsbutton im Onlinehandel
Die EU-Richtlinie 2023/2673 sieht die Einführung einer Widerrufsmöglichkeit über einen Widerrufsbutton vor, der den Widerruf per E-Mail oder Brief ergänzt, aber nicht ersetzt. Die Richtlinie war bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen; ab 19. Juni 2026 müssen die Vorschriften angewendet werden. Alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge über eine Online-Benutzerfläche schließen, müssen den Widerrufsbutton dann vorhalten.
Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
Mit dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 sollen insbesondere Unternehmen und gemeinnützige Organisationen steuerlich entlastet werden. Das Gesetz befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren. Die konkrete Umsetzung steht daher noch nicht fest. Wir informieren auf unserer Website über den jeweils aktuellen Stand. Der Bundestag hat das Gesetz bereits verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates ist noch für dieses Jahr geplant.
Wichtige geplante Maßnahmen für Unternehmen sind u.a.:
• Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen von 19 auf sieben Prozent (mit Ausnahme der Getränke)
• Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer (bisher erst ab dem 21. Kilometer).
• Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie
• Elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuervergütung
• Anhebung der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro.
Wichtige geplante Maßnahmen für Unternehmen sind u.a.:
• Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen von 19 auf sieben Prozent (mit Ausnahme der Getränke)
• Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer (bisher erst ab dem 21. Kilometer).
• Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie
• Elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuervergütung
• Anhebung der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro.
Die Maßnahmen sollen zu einer jährlichen Entlastung von rund 4,8 Mrd. Euro ab 2026 führen, die bis 2030 auf 6,1 Mrd. Euro anwachsen soll.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Aktivrente
Mit der sogenannten Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben und hat daher ein Aktivrentengesetz auf den Weg gebracht. Laut Regierungsentwurf sollen Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich (Freibetrag) steuerfrei hinzuverdienen können. Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Selbständige, Beamte und sog. Minijobber sind nicht erfasst. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Vorbehaltlich der abschließenden Beratungen soll die Aktivrente zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
Mitte November hat der Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes verabschiedet. Hervorzuheben ist unter anderem die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung. Der Bundesrat wird sich am 19. Dezember 2025 mit dem Gesetz befassen.
Stromsteuersenkung
Ebenfalls wurde vom Bundestag eine Stromsteuersenkung für Produzenten und Landwirte beschlossen. Mit dem Entwurf wird die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz von fünf Cent pro Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstunden verstetigt. Davon sollen rund 600.000 Unternehmen profitieren. Das Gesetz bedarf ebenfalls der Zustimmung des Bundesrats.
Anpassungen in der Einkommensteuer
Bereits beschlossen sind die Anpassungen in der Einkommensteuer: der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro, der Spitzensteuersatz gilt ab einem Jahreseinkommen von 69.879 Euro. Beim Solidaritätszuschlag werden die Freigrenzen weiter angehoben auf eine Einkommensteuer ab 20.350 Euro für Ledige und 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Kinderfreibetrag wird von 3.336 Euro pro Elternteil und Kind auf 3.414 Euro ab dem Jahr 2026 angehoben.
Forschungszulagengesetz
Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, profitieren ab 1. Januar 2026 von erweiterten Förderbedingungen nach dem Forschungszulagengesetz . Neu sind unter anderem pauschale Gemein- und Betriebskosten von 20 Prozent und höhere Stundensätze für Eigenleistungen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Stand: 5. Dezember 2025
