IHK Ulm
Umweltbezogene Werbung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Mit der am 06. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlichten und 20 Tage später wirksam gewordenen Empowering Consumers (EmpCo) Directive stärkt die Europäische Union den Verbraucherschutz und schafft zugleich mehr Fairness im Wettbewerb. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher zu befähigen, nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen – und irreführende Umwelt- und Sozialangaben („Greenwashing“) wirksam zu verhindern.
Die EmpCo-Richtlinie zur Werbung mit Umweltaussagen wurde ins deutsche Recht umgesetzt und am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten zum 27. September 2026 in Kraft.
Inhalt: EmpCo setzt klare Regeln für nachhaltige Produktwerbung
Unternehmen müssen künftig deutlich transparenter darlegen, welche ökologischen oder sozialen Vorteile ihre Produkte tatsächlich bieten. Irreführende oder allgemeine Begriffe wie etwa „umweltfreundlich“, „biologisch abbaubar“ oder „grün“ dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie belastbar, nachprüfbar und klar spezifiziert sind. Damit sind insbesondere auch Aussagen gemeint, die suggerieren, dass Produkte hinsichtlich der Treibhausgasemissionen verringerte, neutrale oder positive Auswirkungen auf die Umwelt haben, wenn dies nur über eine Kompensation der entstehenden Emissionen erreicht wird.
Unter die verbotenen Regelungen der Richtlinie fallen auch Darstellungen der besonderen Nachhaltigkeit eines Produktes, wenn diese lediglich der Erfüllung rechtlicher Anforderungen entspringt. Umweltaussagen zum gesamten Produkt, die aber tatsächlich nur für einen Teil des Produkts stimmen, sollen künftig ebenfalls verboten werden.
Um Wildwuchs bei Siegeln entgegenzuwirken, dürfen Nachhaltigkeitssiegel künftig nur noch genutzt werden, wenn dahinter ein unabhängiges Zertifizierungssystem oder eine staatliche Regelung steht. Unbelegte Aussagen über zukünftige Umweltleistungen des Unternehmens – etwa CO₂-Neutralität bis zu einem bestimmten Jahr – sind nur dann zulässig, wenn ein realistischer, überprüfbarer und öffentlich zugänglicher Transformationsplan vorliegt.
Betroffen sind nicht nur Umweltlabels, sondern auch Siegel zu sozialen Arbeitsbedingungen wie etwa:
- „Top-Arbeitgeber“
- „Nachhaltige Arbeitsplätze“
Eine über den 27.09.2026 hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, ist nicht vorgesehen.
Die Richtlinie nimmt auch die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten in den Blick. Verboten werden Praktiken, die Produkte künstlich schneller altern lassen oder falsche Erwartungen an die Lebensdauer vermitteln. Darunter fallen auch Praktiken, die Verbraucher dazu veranlassen, Teile von Produkten schneller auszutauschen, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre.
Künftig müssen Unternehmen vor Vertragsschluss u. a. informieren über:
- Haltbarkeit des Produkts
- Reparierbarkeit und verfügbare Ersatzteile
- Verfügbarkeit und Dauer von Software-Updates
- ggf. angebotene gewerbliche Haltbarkeitsgarantien
- vorhandene nachhaltige Lieferoptionen
Was wird aus Green Claims?
Ursprünglich sollte die Green Claims Verordnung die Rolle der EmpCo zum Verbraucherschutz bei nachhaltigen Produkten einnehmen. Ein entsprechender Vorschlag wurde erstmals im März 2023 präsentiert. Seit Juni 2025 liegt das Gesetzgebungsverfahren jedoch auf Eis.
Denn vielen Parteien gingen die Vorgaben der geplanten Richtlinie deutlich zu weit – vor allem aufgrund der vorgesehenen ex-ante Prüfung: Bevor eine Umweltaussage (Green Claim) hätte getroffen werden dürfen, hätte das jeweilige Unternehmen sich diese durch eine Prüfstelle oder einen Gutachter bestätigen lassen müssen. Auch KMU und Kleinstunternehmen wären von dieser Regelung nicht ausgenommen gewesen.
Ausblick: Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Regelungen der EmpCo legen nahe, dass sich Unternehmen unter anderem mit folgenden Fragestellungen befassen:
- Welche nachhaltigen Aussagen werden vom Unternehmen aktuell über alle Medien hinweg getroffen?
- Sind die Aussagen EmpCo-konform?
- Existieren Belege (z. B. Zertifikate, Daten, externe Validierung) für die Aussagen?
- Welche Informationen werden Kunden derzeit vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und genügen diese den Anforderungen der EmpCo?
- Werden Siegel verwendet, die keiner externen Prüfung unterliegen?
- Welche Abteilungen sollen künftig für eine rechtssicheres Vorgehen in den Freigabeprozess nachhaltiger Aussagen eingebunden werden?
Bei weiteren Fragen kann Ihnen dieses Q&A-Dokument der Europäischen Kommission zur EmpCo hilfreiche Antworten und zusätzliche Orientierung bieten.
Quelle: IHK Osnabrück
