IHK Ulm

Forschungszulagengesetz

Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Förderung in Form der Forschungszulage erhalten. Förderfähig sind Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung. Die Förderung ist branchen- und technologieoffen. Anspruchsberechtigte Unternehmen können eine Forschungszulage für förderfähige Aufwendungen erhalten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten erhöhte Fördersätze.
Förderfähige Aufwendungen
Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören insbesondere:
  • Arbeitslöhne von im FuE-Vorhaben eingesetzten Beschäftigten,
  • Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern,
  • Aufwendungen für Auftragsforschung,
  • bestimmte Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • Gemein- und Betriebskosten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der förderfähige Stundensatz für Eigenleistungen 100 Euro je Arbeitsstunde bei höchstens 40 Arbeitsstunden pro Woche. Zudem werden Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt.
Höhe der Förderung
Für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2026 entstehen, beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr.
Antragsverfahren
Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten:
  1. Antrag auf Bescheinigung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ),
  2. Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt.
Die Antragstellung erfolgt vollständig digital.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Stand: August 2026