Ausbildung

Das erste Mal ausbilden - Schritt für Schritt

Ausbildungsstätte

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheidet zwischen der Eignung der Ausbildungsstätte und der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders.
Eignung der Ausbildungsstätte
Nur in solchen Betrieben dürfen Auszubildende eingestellt werden, die nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sind. Im Grundsatz ist das der Fall, wenn die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse im vollen Umfang vermittelt werden können.
Wenn Ihr Unternehmen erstmalig oder in neuen Berufen ausbilden möchte, können Sie telefonisch eine Beratung oder einen Besuchstermin vereinbaren.
Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
Die jeweilige für den Beruf gültige Ausbildungsordnung legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der Ausbildung zu vermitteln sind (Ausbildungsberufsbild). Gleichzeitig gibt sie eine Anleitung für die Durchführung der Ausbildung und die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes (sachliche und zeitliche Gliederung). Bedingt durch die Spezialisierung können viele Unternehmen mitunter nicht alle Ausbildungsinhalte selbst vermitteln. In einem solchen Fall kann die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ersatzweise durch einen anderen Betrieb oder Bildungsdienstleister erfolgen. Welche Teile der Ausbildung überbetrieblich ergänzt werden müssen, entscheiden die Ausbildungsberater  im Rahmen der Eignungsfeststellung.

Anforderungen

Im Rahmen eines Termins im Unternehmen werden die Voraussetzungen der Eignungsfeststellung geprüft. Die Ausbildungsberater besichtigen die relevanten Unternehmensbereiche und folgende Fragestellungen werden danach mit den Ansprechpartnern im Unternehmen besprochen:
  • Ihr Unternehmen muss über alle Einrichtungen verfügen, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Konkret heißt dies, dass Sie dem/der Auszubildenden einen Arbeitsplatz – z. B. am Schreibtisch oder an den für die Ausbildung benötigten Geräten und Maschinen – bereitstellen müssen.
  • Je nach Berufsbild muss Ihre Produktion, Ihr Sortiment oder Ihr Dienstleistungsangebot gewährleisten, dass Sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln können, die in der entsprechenden Verordnung festgelegt sind.
  • Falls Sie nicht alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Ihrem Betrieb abdecken können, gibt es die Möglichkeit, einzelne Ausbildungsinhalte in Form einer Ergänzungsausbildung vermitteln zu lassen.

Eignung des Ausbilders

Persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders
Das BBiG unterscheidet zwischen dem Ausbildenden und dem Ausbilder. Der Ausbildende ist Vertragspartner des Auszubildenden und kann auch eine juristische Person,  z. B. eine Firma, ein Verein oder eine öffentliche Einrichtung sein. Ausbilder ist die Person, welche dem Auszubildenden im Betrieb Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Ein Ausbildender kann auch selbst Ausbilder sein.
  • Ausbildende und Ausbilder müssen persönlich für die Aufgabe geeignet sein. Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn eine Person keine Jugendlichen beschäftigen darf, wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf dessen Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.
  • Als fachlich geeignet wird im Regelfall derjenige angesehen, der die Abschlussprüfung in diesem oder einem vergleichbaren Ausbildungsberuf bestanden hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit  vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung liegt dann vor, wenn ein "Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation" durch Prüfung gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO) erworben wurde, als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet gilt oder vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreit wurde (Meisterprüfung, Bestätigung anderer IHK)
Wenn Sie erstmalig ausbilden, benötigen wir einen benannten Ausbilder. Bitte reichen Sie uns folgende Unterlagen ein:
  • Ausbilderdatenblatt
  • Nachweis der fachlichen Eignung (Kopie des Zeugnisses)
  • Nachweis AEVO (Kopie der bestandenen AEVO-Prüfung

Angemessenes Fachkräfteverhältnis

Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, ist die Zahl der Fachkräfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG im Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden  zu stehen. Als angemessen gelten in der Regel:
  •  zwei Fachkräfte = 1 Auszubildender
  •  drei bis fünf Fachkräfte = 2 Auszubildende
  •  sechs bis acht Fachkräfte = 3 Auszubildende
  •  je weitere drei Fachkräfte = 1 weiterer Auszubildender
Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechende Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll. Diese Kriterien beziehen sich nicht auf einzelne Ausbildungsmaßnahmen, sondern auf den gesamten Ausbildungsgang.

Eignungsfeststellung

 Wann diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur durch eine so genannte "Eignungsfeststellung" durch einen Ausbildungsberater der zuständigen IHK erfolgen. Im Rahmen eines Termins im Unternehmen wird der Ausbildungsberater sich die relevanten Unternehmensbereiche ansehen und gemeinsam mit den Ansprechpartnern im Unternehmen besprechen, ob und wie alle vorgegebenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Weiterhin wird besprochen, welche Person als Ausbilder in Frage kommt.
Der Termin der Eignungsfeststellung  dauert ca. 90 Minuten und  umfasst auch eine umfangreiche Erstberatung zu allen wichtigen Fragestellungen (Vertrag, Vergütung, Berufsschule usw.) 

Möglichkeiten der Verbundausbildung

Unternehmen können unter Umständen nicht die Vorgaben allein erfüllen, die die jeweilige Ausbildungsordnung festlegt. Dem einen Betrieb fehlt die notwendige Erfahrung oder Personalkapazität, ein anderer kann nicht sämtliche für die Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang vermitteln, da er aufgrund fortgeschrittener Spezialisierung nicht in allen vorgegebenen Arbeitsbereichen tätig ist. Bei anderen Betrieben besteht zwar die grundsätzliche Bereitschaft zur Ausbildung, diese wird jedoch wegen der damit verbundenen Zeitbelastung nicht durchgeführt.
In diesen Fällen bietet sich die Möglichkeit, die Ausbildung im Verbund mit anderen Betrieben gemeinsam zu gestalten. Aber auch solchen Unternehmen, die allein ohne Partnerbetriebe ausbilden (können), bietet die Verbundausbildung Vorteile. Die Auszubildenden und damit gegebenenfalls späteren Mitarbeiter erweitern im Partnerbetrieb ihren Erfahrungshorizont und können das dort Gelernte gewinnbringend in den Stammbetrieb einbringen.
Es gibt diverse Modelle der Verbundausbildung. Diese lassen sich in folgende Grundformen unterscheiden:
  • Leitbetrieb mit Partnerbetrieb
  • Auftragsausbildung
  • Ausbildungsverein
  • Ausbildungskonsortium
Ebenso kann die Verbundausbildung gefördert werden. Gefördert werden die Zusatzkosten der Ausbildung in einem anderen Betrieb. Auch ein Ausbildungsverbund mit einer Bildungseinrichtung ist förderfähig. Der durchführende Betrieb darf jedoch keine staatliche Bildungseinrichtung sein. Die Dauer der Ausbildung in diesem Betrieb muss mindestens 20 Wochen betragen. Informationen zum Prämienprogramm bietet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden Württemberg.
Informationen zur Haftung, dem Vorgehen bei Schadensfällen sowie praktische Beispiele finden Sie auf der Homepage des Bundesinstitutes für Berufsbildung.
Die IHK berät Betriebe die eine Verbundausbildung durchführen möchten und unterstützt gerne bei allen Fragestellungen.